Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten - Verschulden - Kernaufgabe eines Rechtsanwaltes - Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG lehnte den Antrag ab, weil die Frist infolge eines Rechtsirrtums der Prozessbevollmächtigten versäumt wurde. Rechtsirrtümer des Bevollmächtigten gelten regelmäßig als Verschulden der Partei. Eine Ausnahme besteht nur bei vom Gericht/Behörde verursachtem Irrtum oder gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgelehnt (Verschulden wegen Rechtsirrtums des Prozessbevollmächtigten).
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist.
Rechtsirrtümer sind grundsätzlich nicht unverschuldet; ein bloßer Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten begründet in der Regel keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Zu den Kernaufgaben des Rechtsanwalts gehört die eigenverantwortliche Prüfung und Wahrung von Rechtsmittelfristen sowie Begründungsfristen; eine hierdurch verursachte Versäumnis ist der Partei zuzurechnen.
Das Verschulden des Bevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO); eine Unverschuldetheit kann nur bei Irrtum durch Gericht/Behörde oder bei tragfähigem Vertrauen auf bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 26. April 2018, Az: S 13 AL 502/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. August 2020, Az: L 9 AL 131/18, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) zu gewähren.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Solche Umstände hat die Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor, dass eine fristgerechte Vorlage der Beschwerdebegründung nicht erfolgt sei, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine solche Frist nicht bestehe, da sie sich nicht an § 160a Abs 2 Satz 1 SGG, sondern an § 145 Abs 2 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung) orientiert habe. Damit liegt auf Seiten der Klägerin Verschulden vor. Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Schuldlos handelt, wer diejenige Sorgfalt beachtet, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 14). Rechtsirrtümer sind grundsätzlich nicht unverschuldet (BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - juris RdNr 17 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 65a Nr 6 vorgesehen; Jung in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 67 RdNr 43, Stand 1.1.2021; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 8a; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 67 RdNr 50). Insbesondere gehört es zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwalts, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BSG vom 27.2.2017 - B 8 SO 8/17 B - juris RdNr 6 mwN); Entsprechendes gilt für die Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsirrtum vom Gericht oder einer Behörde verursacht worden ist (vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 36/01 R - BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 9) oder der Beteiligte auf eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung vertraut hat (vgl BVerwG vom 31.8.1999 - 9 B 171/99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr 11 = juris RdNr 4 mwN); beides ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten ist dieser Fehler auch der Klägerin zuzurechnen. Dies folgt unmittelbar aus § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 16-17; BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 14 mwN).
Damit bedarf es keiner Entscheidung über die erneute Beschwerde, die die Klägerin ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben hat.