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BSG·B 1 SF 3/19 S·23.01.2020

Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Pflege eines Familienangehörigen

SozialrechtSozialprozessrechtRechtsstellung ehrenamtlicher RichterStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die beim Bundessozialgericht berufene X beantragte ihre Entlassung aus dem Amt wegen der Pflegepflicht für ihre 99-jährige Mutter und eigener gesundheitlicher Einschränkungen. Streitgegenstand war, ob diese Umstände einen wichtigen Grund im Sinn des § 18 SGG darstellen. Das BSG gab der Entlassung statt, da die Antragstellerin die erheblichen Erschwernisse glaubhaft machte. Die Pflege eines Familienangehörigen genügt als wichtiger Grund.

Ausgang: Antrag auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtliche Richterin wegen Pflegepflichten und eigener Gesundheitsbeschränkungen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ehrenamtlicher Richter kann auf Antrag entlassen werden, wenn ihm wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren (§ 47 SGG i.V.m. § 18 SGG).

2

Die Pflege eines Familienangehörigen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 5 SGG darstellen und damit eine Entlassung rechtfertigen.

3

Die Entlassung setzt voraus, dass die Antragstellerin glaubhaft macht, dass Pflegeverpflichtungen und ggf. eigene gesundheitliche Einschränkungen die ordnungsgemäße Amtsausübung erheblich beeinträchtigen.

4

Zur Beurteilung der Erschwernisse genügt bei hinreichender Glaubhaftmachung eine substantielle, nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Belastungen; weitergehende Nachweise sind nur bei Zweifeln erforderlich.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 5 SGG§ 18 Abs 3 S 1 SGG§ 47 S 2 SGG§ 47 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 5 SGG

Tenor

Die zur ehrenamtlichen Richterin beim Bundessozialgericht berufene X wird auf Antrag aus ihrem Amt entlassen.

Gründe

1

Mit E-Mail vom 8.11.2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Schreiben des Sozialverbandes Deutschland vom 5.11.2019 übersandt, in dem der Landesgeschäftsführer darum bittet, Frau X aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entlassen.

2

Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 5 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihm wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. Mit Schreiben vom 17.12.2019 hat Frau X glaubhaft gemacht, dass sie ihre 99-jährige Mutter betreuen und pflegen muss und gleichzeitig selbst gesundheitliche Einschränkungen hat, so dass sie ihrer Aufgabe als ehrenamtliche Richterin nicht mehr gerecht werden kann. Die Pflege eines Familienangehörigen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 5 SGG dar (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 18 RdNr 3d; Adams in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 18 RdNr 27), so dass Frau X aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.