Themis
Anmelden
BSG·B 1 SF 1/17 S·31.01.2017

Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenem Antrag aus gesundheitlichen Gründen

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrenEhrenamtliche RichterStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die beim Bundessozialgericht berufene ehrenamtliche Richterin beantragte ihre Entlassung aus gesundheitlichen Gründen. Entscheidend war, ob nach §47 S.2 i.V.m. §18 Abs.3 S.1 und Abs.1 Nr.4 SGG die gesundheitliche Verhinderung glaubhaft gemacht ist. Das BSG stellte dies fest und entsprach dem Entlassungsantrag. Die Entlassung erfolgte per Beschluss.

Ausgang: Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entlassung aus gesundheitlichen Gründen wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §47 Satz 2 i.V.m. §18 Abs.3 Satz 1 und Abs.1 Nr.4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

2

Die Entlassung auf Antrag wegen gesundheitlicher Verhinderung setzt voraus, dass die gesundheitliche Verhinderung glaubhaft gemacht wird.

3

Ist die gesundheitliche Verhinderung glaubhaft gemacht, steht dem Gericht die Entscheidung zu, dem Entlassungsantrag zu entsprechen; weitergehende Beweiserhebungen sind nur bei Zweifeln erforderlich.

4

Der Antrag auf Entlassung kann durch schriftliche Vorlage beim zuständigen Gericht gestellt und durch Beschluss erledigt werden.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 4 SGG§ 18 Abs 3 S 1 SGG§ 47 S 2 SGG§ 47 S 2 iVm § 18 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 Nr. 4 SGG

Tenor

Die zur ehrenamtlichen Richterin beim Bundessozialgericht berufene B. wird auf ihren Antrag hin aus ihrem Amt entlassen.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 25.1.2017, beim BSG am 30.1.2017 eingegangen, hat Frau B. darum gebeten, sie aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entpflichten.

2

Nach § 47 S 2 iVm § 18 Abs 3 S 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann der ehrenamtliche Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Ihre Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Frau B. mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass sie aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.