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BSG·B 1 KR 5/09 C·18.01.2010

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Akteneinsicht - kein Rechtsschutzbedürfnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenZulässigkeit von RechtsbehelfenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Akteneinsicht zur Vorbereitung einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassung der Revision. Das BSG verweigerte die Einsicht und verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie von einem nicht beim BSG zugelassenen (nicht postulationsfähigen) Bevollmächtigten erhoben wurde. Mangels Zulässigkeit der Rüge fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen und Erinnerung gegen Versagung der Akteneinsicht zurückgewiesen (kein Rechtsschutzbedürfnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge beim Bundessozialgericht kann nur von einem dort zugelassenen, postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wirksam erhoben werden.

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Fehlt die Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten, ist die Anhörungsrüge unzulässig und fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis für Akteneinsicht.

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Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, wenn die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, den Rechtsschutz in dem betreffenden Rechtsbehelf zu fördern (z.B. bei offensichtlich unzulässigen Verfahren).

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Eine Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht ist zurückzuweisen, wenn bereits feststeht, dass die zugrunde liegende Verfahrensrüge unzulässig ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 120 Abs 1 SGG§ 120 Abs 3 S 2 SGG§ 153 SGG§ 165 SGG§ 73 Abs 4 SGG§ 120 Abs. 3 Satz 2 SGG iVm § 153 und § 165 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Mainz, 18. November 2008, Az: S 7 KR 319/08, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. August 2009, Az: L 5 KR 18/09, Urteil

vorgehend BSG, 18. November 2009, Az: B 1 KR 111/09, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Ablehnung von Akteneinsicht für das Anhörungsrügeverfahren durch den Vorsitzenden vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18.11.2009 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 6.8.2009 als unzulässig verworfen, da die Klägerin nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten gewesen ist, der lediglich Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln ist.

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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge, für welche sie Akteneinsicht begehrt hat. Mit ihrer Erinnerung greift die Klägerin die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 22.12.2009 an.

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II. Die Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht und die Anhörungsrüge bleiben ohne Erfolg.

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1. Nach § 120 Abs 3 Satz 2 SGG iVm § 153 und § 165 SGG kann gegen die Versagung der Akteneinsicht das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig. Grundsätzlich haben nach § 120 Abs 1 SGG die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dies nicht ausschließt. Sind die Akten indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen, besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn es fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis (vgl zB Bundesfinanzhof <BFH>, Beschluss vom 16.9.2002 - IX B 20/02 - BFH/NV 2003, 186; zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 17.12.2002 - 1 BvR 2101/02; BFH, Beschluss vom 1.9.2003 - VII B 171/03 - BFH/NV 2004, 72; BFH, Beschluss vom 14.6.2007 - VIII B 201/06 - BFH/NV 2007, 1804, 1805 mwN). Deshalb geht etwa der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht (vgl ebenda; ähnlich für Akteneinsicht durch einen zurückgewiesenen Bevollmächtigten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.1.1992 - 6 B 18/91 - juris). Nichts anderes gilt für das Akteneinsichtsrecht bei unzulässigen Verfahren der Anhörungsrüge, wenn die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz in dem Anhörungsrügeverfahren zu dienen.

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So liegt es, wenn beim Bundessozialgericht (BSG) ein nicht postulationsfähiger Bevollmächtigter eine Anhörungsrüge einlegt und hierfür Akteneinsicht beantragt. Die Anhörungsrüge kann beim BSG nur von einem dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt werden (vgl zB BSG, Beschluss vom 23.10.2009 - B 1 KR 4/09 C - RdNr 3; BSG, Beschluss vom 27.7.2009 - B 1 KR 1/09 C - RdNr 3 mwN). Wird eine Anhörungsrüge von einem nicht beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, um für diese Anhörungsrüge Akteneinsicht zu erhalten. Denn die Anhörungsrüge ist in jedem Falle unzulässig. Der Inhalt der Akten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Anhörungsrügeverfahren zu dienen.

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Um einen solchen Fall geht es hier. Die Klägerin hat ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18.11.2009 ebenso wie ihren diesbezüglichen Antrag auf Akteneinsicht durch einen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten erhoben. Das hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 18.11.2009 entschieden. Der Bevollmächtigte der Klägerin ist nämlich lediglich Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln (vgl BSG, Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 111/09 B - RdNr 3 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Soweit die Klägerin darüber hinausgehend nunmehr zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde Akteneinsicht begehrt, ist über diesen Antrag zunächst gemäß § 120 SGG zu entscheiden.

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2. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben hat, sondern durch einen - wie unter II 1. dargelegt - nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG; § 120 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).