Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; PKH-Antrag mit Beiordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG lehnte PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und verwarf die Beschwerde als unzulässig, da sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war. Revisionszulassungsgründe lagen nicht vor; die Vertretung der Tochter war ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter aussichtslos.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf PKH mit Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nur durch einen vor dem BSG nach § 73 Abs.4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden; eine privatschriftliche Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig und zu verwerfen.
Die Zulassung der Revision durch das BSG setzt das Vorliegen eines der in § 160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe voraus (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder entscheidungserheblicher Verfahrensmangel); bloße Rügen der Unrichtigkeit der Vorinstanz genügen nicht.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann ein Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten oder ohne familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis keine wirksamen Prozesshandlungen für das Kind vornehmen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos oder mutwillig ist; selbst bei behaupteten Verfahrensfehlern rechtfertigt dies die Bewilligung von PKH nicht, wenn die Sache aussichtslos erscheint (§ 114 ZPO).
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat am 3.1.2025 Untätigkeitsklage zum SG erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Bescheidung von Anträgen auf Durchführung und Kostenübernahme von Untersuchungen und Gutachten zur Abklärung der Ursache von Arbeitsunfällen aus den Jahren 2000/2001 sowie seiner Anträge aus dem Jahr 2025 zu verpflichten.
Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die den Kläger selbst betreffenden Anträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit den Anträgen geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen könnten, weil der Kläger nicht bei der Beklagten krankenversichert sei. Im Hinblick auf die Bescheidung von Anträgen für die Tochter des Klägers liege zum einen doppelte Rechtshängigkeit vor und zum anderen habe die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter der Klage nicht ersichtlich zugestimmt. Der Kläger könne als Vater und gesetzlicher Vertreter seiner Tochter bei gemeinsamen Sorgerecht keine wirksamen Prozesshandlungen ohne Mitwirkung der Mutter für die Tochter vornehmen. Die Mutter habe weder eine Zustimmung zur Durchführung dieses Rechtsstreits erteilt noch liege eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kläger vor (Urteil vom 31.7.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 = juris RdNr 2; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler bezeichnen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, jedenfalls nicht solche, deren Behebung dem Kläger auch nur im Entferntesten die Möglichkeit einer in der Sache günstigen Entscheidung eröffnen könnten.
Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt. Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Rechtsschutzziel letztlich nicht erreichen können wird, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen des abzusehenden Misserfolgs in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste. Der Senat hat diese Grundsätze allerdings für schwerwiegende Verfahrensfehler eingeschränkt, bei denen das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO), und bei ähnlich schwerwiegenden Verfahrensfehlern, bei denen es die Rechtsordnung gebietet, jedem, auch dem Unbemittelten, eine Chance auf ein faires Verfahren und eine Korrektur zu eröffnen. Diese Einschränkung gilt aber ihrerseits nicht grenzenlos: Ist die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos und damit mutwillig (§ 114 ZPO), so nötigt selbst ein schwerer Verfahrensverstoß nicht dazu, PKH zu bewilligen (BSG vom 7.3.2018 - B 1 KR 72/17 B - juris RdNr 7 mwN). So liegt der Fall hier. Dies folgt schon aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Im Übrigen ist der Kläger schon in zahlreichen anderen Verfahren der Vorinstanzen und auch durch den erkennenden Senat entscheidungstragend darauf hingewiesen worden, dass er nicht befugt ist, ohne Zustimmung der auch sorgeberechtigten Kindsmutter einen Rechtstreit im eigenen Namen oder dem seiner Tochter zur Geltendmachung krankenversicherungsrechtlicher Ansprüche seiner Tochter zu führen.
2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.