Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisantrag - keine Aufrechterhaltung bei vorbehaltlosem Verzicht auf mündliche Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des LSG, in dem die Übernahme einer Liposuktion abgelehnt wurde. Das BSG verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt ein aufrechterhaltener formeller Beweisantrag, da die Klägerin vorbehaltlos auf die mündliche Verhandlung verzichtet hatte.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Revisionszulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und Beweisantrag nicht aufrechterhalten wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe nicht substantiiert erfüllt.
Wer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend macht, muss die Rechtsfrage klar formulieren und aufzeigen, inwiefern sie im Revisionsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass das Revisionsgericht an nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffene Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) gebunden ist.
Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (insbesondere Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG) setzt darauffolgend voraus, dass ein formeller Beweisantrag im Sinne der §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG gestellt und bis zur Entscheidung der Tatsacheninstanz aufrechterhalten worden ist.
Erklärt ein Beteiligter gemäß § 124 Abs. 2 SGG vorbehaltlos sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, gilt ein zuvor gestellter Beweisantrag grundsätzlich als nicht mehr aufrechterhalten und damit als erledigt.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 19. Dezember 2011, Az: S 23 KR 540/10
vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 22. August 2012, Az: L 2 KR 26/12, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, eine Liposuktion an beiden Unterschenkeln als Naturalleistung zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die ambulante Behandlung sei nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. Eine stationäre Behandlung sei medizinisch nicht notwendig (Urteil vom 22.8.2012).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers.
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Die Klägerin formuliert die Frage, "ob auch stationäre Behandlungskosten von der Beklagten und den Krankenkassen allgemein übernommen werden müssen, wenn diese indiziert sind?"
Die Klägerin legt indessen ua nicht dar, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Insoweit hätte sich die Klägerin damit auseinandersetzen müssen, dass das Revisionsgericht an die nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffene Feststellung des LSG gebunden wäre (§ 163 SGG), dass eine stationäre Behandlung der Klägerin auch mittels Liposuktion nicht notwendig ist.
2. Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend macht, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 S 3 und hierzu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - mwN).
Für das Vorbringen, das LSG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen, wäre mit Blick auf § 160a Abs 2 S 3 SGG besonderes Vorbringen nötig gewesen (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 f; Nr 29 S 49; Nr 31 S 51 f). Wer sich hierauf beruft, muss darlegen, dass er einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO iVm § 118 SGG gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN). Ein Beteiligter hält einen zuvor mit einem Schriftsatz gestellten Beweisantrag regelmäßig nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs 2 SGG vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 22; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3). Er muss sich dann so behandeln lassen, als sei sein Beweisantrag erledigt (vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 56). So liegt es hier. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie einen förmlichen Beweisantrag aufrechterhalten hat, als sie sich vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat. Sie bezeichnet im Rechtssinne - auch in ihrem nachgereichten, wegen Fristablaufs nicht mehr zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 4.1.2013 - nicht hinreichend einen aufrechterhaltenen Beweisantrag und setzt sich nicht damit auseinander, dass sie bei Erklärung ihres Verzichts auf die mündliche Verhandlung lediglich - anwaltlich vertreten - einen Sachantrag gestellt hat.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.