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BPatG·7 Ni 7/19·12.07.2021

Teilnichtigkeit: Rührgefäß mit Dickschichtheizung und wasserdichtem Ringraum

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die teilweise Nichtigerklärung eines Patents zu einem beheizbaren Rührgefäß für Küchenmaschinen wegen fehlender Patentfähigkeit. Das BPatG verneinte eine wirksame Inanspruchnahme der inneren Priorität und erklärte den erteilten Anspruch 1 (sowie weitere Ansprüche) wegen fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderischer Tätigkeit für nicht rechtsbeständig. In der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag VI (u. a. Dickschichtheizung, wasserdichter Ringraum und spezifische innere Verschweißung/Öffnungsgeometrie) hielt das Gericht die angegriffenen Ansprüche jedoch für zulässig, neu und erfinderisch. Das Patent wurde daher nur teilweise für nichtig erklärt und im Übrigen blieb es beschränkt aufrechterhalten.

Ausgang: Patent teilweise für nichtig erklärt und im Übrigen in beschränkter Fassung (Hilfsantrag VI) aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine innere Priorität kann nicht wirksam in Anspruch genommen werden, wenn die Voranmeldung die beanspruchte Erfindung nicht in allen Merkmalen unmittelbar und eindeutig offenbart (fehlende Identität der Erfindung).

2

Ein Anspruch auf ein „scheibenförmiges Widerstands-Heizelement“ umfasst auch Ausführungen, bei denen ein scheibenförmiges Substrat zusammen mit einem darauf bzw. daran angeordneten Widerstandsheizelement eine Heizbaugruppe bildet; eine einteilige Ausbildung des Bodens schließt die Scheibenform nicht aus.

3

Ein lediglich „abgeschlossener“ Ringraum ist nicht ohne Weiteres als wasserdicht oder hermetisch abgeschlossen zu verstehen; eine solche Dichtheit bedarf einer entsprechenden Anspruchsangabe.

4

Ein Patentanspruch ist nicht neu, wenn der Stand der Technik sämtliche Merkmale, einschließlich eines zur Aufnahme von Kontakten ausgebildeten Ringraums und eines bodenseitigen Doms zur Halterung eines Rührwerks, unmittelbar und eindeutig offenbart.

5

Zusätzliche konstruktive Merkmale zur inneren Verschweißung und zur geometrischen Ausbildung einer durchmesserverringerten Aufnahmeöffnung können in Kombination eine erfinderische Tätigkeit begründen, wenn sie im Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sind und funktional zur Dichtheit/Stabilisierung beitragen.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG§ 40 PatG§ 3 PatG§ 83 Abs. 4 PatG§ 4 PatG§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dipl.-Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 102 26 940 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9, soweit letztere nicht auf die nicht angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

„Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet,

dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des Doms (13) bzw. entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) aufweist, wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der Domkuppel-Öffnung (15) radial nach innen überragt und hier eine gegenüber der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.“

und sich die weiter angegriffenen Patentansprüche 4 bis 9 auf den derart geänderten Patentanspruch 1 rückbeziehen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des deutschen Patents 102 26 940 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 17. Juni 2002 angemeldet worden ist und die innere Priorität aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 vom 29. Juni 2001 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Rührgefäß für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine“ und umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9, soweit letztere nicht auf die nicht angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Rührgefäß, die Patentansprüche 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

2

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung nach Hauptantrag wie folgt:

3

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement (10) in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt.

4

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 4, 5, 6, 7, 8 und 9 wird auf die Streitpatentschrift DE 102 26 940 B4 Bezug genommen.

5

Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend, § 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft.

6

Die Klägerin reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

7

D1 WO 01/03559 A1

8

D2 US 5 048 402 A

9

D3 DE 100 19 126 A1

10

D4 DE 43 33 417 A1

11

D5 DE 44 18 546 A1

12

D6 DE 44 14 821 A1

13

D7 DE 35 07 276 A1

14

D8 WO 98/054931 A1

15

D9 DE 698 34 791 T2

16

D10 GB 2 294 187 A

17

D11 EP 0 885 579 A1

18

D12 CH-PS-467 052

19

D13 CN 2462817Y

20

mit deutscher Übersetzung D13a

21

D14 WO 99/63789 A1

22

D15 DE 695 01 746 T2

23

D16 DE 691 26 594 T2

24

D17 Auszug aus Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl., 1990, S. G3-G7, G47-G50;

25

D18 Auszug aus „Fügetechnik, Schweisstechnik“, 4. Aufl., 1990, Dt. Verlag für Schweisstechnik;

26

NK11 Wikipedia-Artikel „Kategorie. Küchenmaschine“

27

NK12 Wikipedia-Artikel „Rührschüssel“

28

NK13 EP 0 757 530 B1.

29

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen zuletzt mit den Hilfsanträgen I, V, VI, VII, XI und XII, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. März 2021. Die mit Schriftsatz vom 17. März 2021 ebenfalls eingereichten Hilfsanträge II, III, IV, VIII, IX und X hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen.

30

Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag I wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

31

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt.

32

Die weiter angegriffenen Unteransprüche 4 bis 9 bleiben in der Fassung nach Hilfsantrag I in ihrem Wortlaut unverändert.

33

Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag V wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

34

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das Heizelement (10) innen mit der Außenwandung des Doms (13) verschweißt ist.

35

In der Fassung nach Hilfsantrag V entfällt der angegriffene Unteranspruch 6, aus den weiter angegriffenen Unteransprüchen 7 bis 9 werden die Unteransprüche 6 bis 8.

36

Der Patentanspruch 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag VI - die Fassung ist auch aus dem Urteilstenor unter I. ersichtlich - wie folgt (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

37

1. Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1), wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10), wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des Doms (13) bzw. entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) aufweist, wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der Domkuppel-Öffnung (15) radial nach innen überragt und hier eine gegenüber der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.

38

Die weiter angegriffenen Unteransprüche 4 bis 9 bleiben in der Fassung nach Hilfsantrag VI in ihrem Wortlaut unverändert.

39

Wegen des Wortlauts der Fassungen nach den weiter gestellten Hilfsanträgen VII, XI und XII wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2021 Bezug genommen.

40

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent nehme die innere Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 (Anlage NK3) mit dem Zeitrang des 29. Juni 2001 schon aus Rechtsgründen nicht wirksam in Anspruch. Die Prioritätsanmeldung sei nicht die erste Anmeldung für die Erfindung i. S. d. § 40 PatG, da es sich bei ihr um eine Gebrauchsmusteranmeldung handle, die ihrerseits, nämlich im Wege der Abzweigung, den Zeitrang einer früheren deutschen Patentanmeldung (DE 101 31 482.5) in Anspruch nehme und damit schon eine gegenüber ihrem Einreichungstag frühere Priorität beanspruche. Selbst wenn man von der Wirksamkeit einer auf ein abgezweigtes Gebrauchsmuster gestützten Prioritätserklärung ausgehen wollte, fehle es zudem an der Identität der Erfindung in der früheren und späteren Anmeldung. Der Gegenstand der Prioritätsanmeldung weise einzelne Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents wie beispielsweise den „bodenseitigen Dom (13) zur Halterung des Rührgefäßes“ nicht auf. Demzufolge benennt die Klägerin auch Stand der Technik (Druckschrift D3), der im Prioritätsintervall liegt.

41

Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage zunächst geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1 oder D2, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D1 in Kombination mit einer der Schriften D3, D8, D10 oder D11. Gleiches gelte ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit einer der Druckschriften D3, D8, D10 oder D11. Die erfinderische Tätigkeit sei auch ausgehend von der Druckschrift D4 in Kombination mit einer der Druckschriften D1, D2, D3, D6 oder D7 nicht gegeben. In Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis des Gerichts macht die Klägerin des Weiteren geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei schon nicht neu gegenüber der Druckschrift D4 und beruhe hiervon ausgehend auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Neuheit fehle zudem gegenüber der Druckschrift D13.

42

Die Klägerin hält die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge für unzulässig erweitert und auch für nicht patentfähig, weil ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Hilfsantrag VI mit dem Merkmal d5 (siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag VI unter VI.1. der Gründe) sei darüber hinaus unklar.

43

Die Klägerin beantragt,

44

das deutsche Patent 102 26 940 im Umfang der Ansprüche 1, 4 und 5 sowie 6 bis 9 für nichtig zu erklären, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die (nicht angegriffenen) Patentansprüche 2 und 3 rückbezogen sind.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge I, V, VI, VII, XI und XII, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. März 2021, richtet, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Patentansprüche unverändert bleiben.

47

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der Fassungen nach den Hilfsanträgen I, V, VI, VII, XI und XII. Der in Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis des Gerichts von der Klägerin neu eingereichte Stand der Technik (Druckschriften D13 und D14) sei zudem verspätet, da nur behauptet, aber nicht begründet worden sei, warum aufgrund des Hinweises eine Nachrecherche veranlasst gewesen sei.

48

Das Streitpatent nehme im Übrigen die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 vom 29. Juni 2001 wirksam in Anspruch. In der neueren Kommentarliteratur werde eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität aus einer Gebrauchsmuster-Abzweigungsanmeldung ohne Weiteres anerkannt (unter Hinweis auf Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 5 Rn. 60; Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 40 Rn. 9).Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung sei der Anmeldetag der Patentanmeldung, aus der sie abgezweigt sei, und dieser liege vor dem Anmeldetag des Streitpatents. Auch die Identität der Erfindung als Voraussetzung der Inanspruchnahme der inneren Priorität sei nach Auffassung der Beklagten unter Vorlage einer Abschrift der deutschen Patentanmeldung DE 101 31 482.5 (Anlage Ripa 1) gegeben.

49

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 9. Februar 2021 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2021, insbesondere zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2021 eingereichten Hilfsanträgen, gegeben.

50

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

51

Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

52

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen I und V nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG) vor.

53

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des Hilfsantrags VI erweisen sich die angegriffenen Patentansprüche als zulässig und ihre Gegenstände als patentfähig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.

I.

54

1. Das Streitpatent betrifft ein Rührgefäß für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine, wobei das Rührgefäß in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes, wobei weiter das Rührgefäß einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines Rührwerkes besitzt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

55

Im Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist angegeben, dass Rührgefäße der in Rede stehenden Art bekannt seien, so beispielsweise in Form von beheizbaren Gefäßen für Küchenmaschinen. Hier sei es weiter bekannt, den Boden des Rührgefäßes mit einem Widerstands-Heizelement in Art einer Dickschichtheizung zu versehen. Unabhängig von der Art und Ausgestaltung der bekannten Rührgefäße seien diese je nach Ausführungsform der Küchenmaschine auch einem gesonderten Aufsetzadapter, über welchen die Stromversorgung erfolge, zuordenbar. Bei einer Anordnung eines Rührgefäßes der in Rede stehenden Art in einer Küchenmaschine forme ein Gehäuseteil der Küchenmaschine diesen Aufsetzadapter aus. Letzterer verfüge in der Regel über Aufnahmebuchsen für die bodenseitigen Steckvorsprünge des Rührgefäßes, um hierüber die elektrische Kontaktierung des Heizbodens zu ermöglichen. Nachteilig an den bekannten Lösungen sei, dass diese Rührgefäße nicht zur Reinigung in einer Spülmaschine geeignet seien.

56

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. [0003]) auf die nicht vorveröffentlichte DE 100 19 126 A1 verwiesen. Hieraus sei ein Rührgefäß für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine bekannt, das in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes aufheizbar sei. Das Rührgefäß besitze auch einen bodenseitigen Dom zur Halterung des Rührwerks. Es sei jedoch kein zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossener Ringraum vorgesehen, weiter auch kein unterhalb des Heizelementes sich erstreckender Boden des Rührgefäßes. Weiter sei aus der DE 698 34 791 T2 ein im dortigen Ausführungsbeispiel als Wasserkocher beschriebenes Gerät bekannt, das ein scheibenförmiges Widerstands-Heizelement aufweise, das ebenfalls nach unten freiliege.

57

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe darin (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]), ein Rührgefäß der in Rede stehenden Art derart in vorteilhafter Weise weiterzubilden, dass dieses geeignet sei zur Reinigung in einer Spülmaschine.

58

2. Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

59

Die Merkmale dieses Patentanspruchs (erteilte Fassung nach Hauptantrag) können wie folgt gegliedert werden:

60

(a) Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),

61

(b) wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10),

62

(c) wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

63

dadurch gekennzeichnet,

64

(d) dass das Widerstands-Heizelement (10)

65

(d1) in Zusammenwirkung mit dem Dom (13)

66

(d2) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7)

67

(d3) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt.

68

3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Maschinenwesens mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Küchengeräten, insbesondere von Küchenmaschinen mit Aufnahmegefäßen mit Heiz- und Rührfunktion verfügt. Dieser Fachmann kennt die bei derartigen Küchenmaschinen Verwendung findenden Heizelemente und verfügt über Grundkenntnisse hinsichtlich deren elektrischen Aufbaus und Anschlusses. Da der Gegenstand des Streitpatents neben mechanischen auch elektrische Komponenten umfasst, zieht er gegebenenfalls auch einen Elektroingenieur mit hinzu.

69

4. Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 von Folgendem aus:

70

Der Patentanspruch 1 stellt auf ein Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1) ab (), wobei das Rührgefäß im Bodenbereich sowohl elektrisch beheizbar als auch zur Halterung eines Rührwerks ausgeformt ist (vgl. Teilmerkmale b und c). Das Rührgefäß ist demnach räumlich und körperlich zur Verwendung in einer Küchenmaschine ausgebildet, die Lebensmittel zumindest elektrisch erhitzen und über ein elektromotorisch angetriebenes Rührwerk verrühren kann (vgl. untenstehend wiedergegebene Figur 1 aus der Streitpatentschrift i. V. m. Abs. [0018], [0019]).

71

Figur 1 aus der Streitpatentschrift

72

Über das vollständige ist gefordert, dass das Rührgefäß in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10) aufheizbar ist (vgl. untenstehend wiedergegebene Figur 4 aus der Streitpatentschrift).

73

Figur 4 aus der Streitpatentschrift

74

Das Widerstands-Heizelement erwärmt das Rührgefäß in dessen Bodenbereich nach allgemeinem Verständnis mittels der beim Stromdurchfluss durch einen Heizleiter erfolgenden Umwandlung von elektrischer in thermische Energie.

75

Im Streitpatent ist im allgemeinen Beschreibungsteil (vgl. Abs. [0005]) angegeben, dass das Rührgefäß hierzu bodenseitig ein Widerstands-Heizelement in Form einer Dickschichtheizung umfasse, wobei das Heizelement unterseitig bevorzugt mit Email als Dielektrikum versehen sei, auf dem Leiterbahnen aufgedruckt seien. Zum Stand der Technik von Widerstands-Heizelementen sowie zur Ausbildung eines Widerstands-Heizelementes im Speziellen verweist das Streitpatent in der Beschreibungseinleitung (vgl. Abs. [0003]) sowie in den Erläuterungen zum Ausführungsbeispiel (vgl. Abs. [0019]) auf die Druckschrift DE 100 19 126 A1 (D3).

76

Dort ist zu einem Dickschicht-Heizelement offenbart (vgl. Abs. [0005], [0006], [0026] bis [0029] i. V. m. Figuren 3 und 4), dass Leiterbahnen aus keramischer Paste auf die mit einem Dielektrikum versehene Unterseite einer Edelstahlscheibe siebgedruckt würden. Der Rührgefäßboden werde dann durch die Edelstahlscheibe ausgebildet und sei als Bestandteil des Heizelementes zu verstehen, wobei die Edelstahlscheibe mit dem Rührgefäß verschweißt werden könne. Alternativ könne ein Dickschicht-Heizelement über sein Dielektrikum und seine Leiterbahnen auch direkt an dem scheibenförmigen Boden des Rührgefäßes aufgebracht bzw. angeordnet werden.

77

Auch bei der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten weiteren Druckschrift DE 698 34 791 T2 (D9) bildet ein mit Dickschicht-Leiterbahnen bedrucktes scheibenförmiges Substrat den Boden eines Küchengerätes aus.

78

Ein anspruchsgemäßes scheibenförmiges Widerstands-Heizelement kann demnach durch einen Verbund aus einem scheibenförmigen Substrat und den auf diesem Substrat aufgebachten Dickschicht-Leiterbahnen, die das eigentliche Widerstands-Heizelement ausbilden bzw. die Heiz-Funktion durch Energieumwandlung gewährleisten, gebildet werden. Da die Leiterbahnen selbst nicht scheibenförmig ausgeformt sind, genügt zur Erfüllung der geforderten Scheibenform, wenn lediglich das Substrat scheibenförmig ausgestaltet ist, wobei unter scheibenförmig nach allgemeinem Verständnis ein im Wesentlichen flächenhaftes Erscheinungsbild mit einer gegenüber der Flächenausdehnung deutlich geringeren Dicke zu verstehen ist. Die flächenhafte Ausbildung des Substrats ist nicht auf ideal ebene konturlose Scheiben beschränkt und somit als im Wesentlichen flächenhaft zu verstehen, da einerseits das Streitpatent (vgl. Patentansprüche 10 bis 12, Abs. [0005], [0027], Figur 6) leicht gewölbte Heizelemente und andererseits die zu scheibenförmigen Widerstands-Heizelementen aus dem Stand der Technik im Absatz [0003] des Streitpatents genannte Druckschrift D9 konturierte Substratscheiben zulässt.

79

Im Anspruchswortlaut der erteilten Fassung ist die spezielle Ausgestaltung des scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes als Dickschicht-Heizelement, anders als in der ursprünglichen Fassung als auch in den Fassungen sämtlicher Hilfsanträge (Merkmal d‘; siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unter IV.1.), nicht definiert. Demnach fallen auch Bauformen unter den Wortlaut des Merkmals b, bei denen andere auf dem Wirkprinzip einer Widerstandsheizung beruhende Heizelemente, wie bspw. rohrförmige Heizungen, an einem scheibenförmigen Substrat unter Bildung einer Baugruppe angeordnet oder in das Substrat wie bei einem Verbundbauteil formschlüssig integriert oder auch eingegossen sind.

80

Wenn auch nicht explizit anspruchsgemäß gefordert, so soll im Sinne des Streitpatents das so definierte im Wesentlichen scheibenförmige Widerstands-Heizelement auch direkt den mit den Lebensmitteln in Verbindung stehenden Boden des Rührgefäßes (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], „…zu reinigende Übergang von Heizboden und Rührgefäßwandung…“, Abs. [0019], Figur 4) ausbilden. Ob dabei, wie im Streitpatent angegeben, das Widerstands-Heizelement als separat ausgebildetes Bauteil oder Baugruppe in das Rührgefäß eingesetzt und gefügt wird (vgl. Patentansprüche 2 bis 5, Abs. [0005]), oder aber das Widerstands-Heizelement, wie in der Druckschrift D3 (vgl. Abs. [0006]) auch beschrieben, durch direkten Auftrag von Dielektrikum und Leiterbahnen auf den einteilig mit dem Rührgefäß ausgebildeten scheibenförmigen Boden ausgebildet wird, ist im Patentanspruch 1 nicht definiert.

81

Unterhalb des scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes soll sich ein Boden (12) des Rührgefäßes (befinden. Dieser Boden ist als Zweitboden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]) gegenüber dem mit den Lebensmitteln in Kontakt stehenden, demnach einen „Erstboden“ ausbildenden, scheibenförmigen Widerstands-Heizelement zu verstehen und ist von diesem beabstandet (vgl. obenstehend wiedergegebene Figur 4 aus der Streitpatentschrift). Der Anspruchswortlaut lässt offen, ob der Boden einteilig mit dem Rührgefäß ausgebildet ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], Boden eines tiefgezogenen Metalltopfs) oder ggf. Bestandteil eines mit dem unteren Bereich des Rührgefäßes verbundenen, zusätzlichen Gehäuseteils des Rührgefäßes ist (vgl. Abs. [0005], Zweitboden).

82

Über das Me des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 ist festgelegt, dass das Rührgefäß bodenseitig einen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerks (8) besitzen soll (Soweit im Anspruchswortlaut das Rührwerk mit der Bezugsziffer 7 versehen ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor).

83

Im Streitpatent ist zu dem anspruchsgemäßen Dom angegeben (vgl. Abs. [0005]), dass bei einem bevorzugt aus einem tiefgezogenen Metalltopf bestehenden Rührgefäß der Dom an dem unterhalb des Widerstands-Heizelementes angeordneten Boden in das Topfinnere bzw. in das Innere des Rührgefäßes hineinragend ausgeprägt sein könne. Ebenfalls bevorzugt könne sich der Dom bis an die Unterseite des Widerstands-Heizelementes erstrecken.

84

Konkrete Anforderungen im Hinblick auf die Ausgestaltung und Form des Doms werden im Patentanspruch 1 nicht gestellt. Die Zweckangabe „zur Halterung eines Rührwerks“ definiert lediglich, dass der Dom räumlich und körperlich dazu ausgebildet sein soll, grundsätzlich ein Rührwerk haltend aufnehmen zu können. Ob ein Rührwerk tatsächlich vom Dom gehalten wird und wie eine derartige Halterung im Einzelnen ausgestaltet sein könnte, lässt der Patentanspruch 1 offen. Ein Rührwerk als Bestandteil des Rührgefäßes ist weder definiert noch ausgeschlossen, so dass eine Ausgestaltung des Rührgefäßes ohne aber auch mit Rührwerk umschlossen ist.

85

Neben einer einteiligen Ausführung des Doms mit dem Boden oder dem Zweitboden ist auch möglich, dass der Dom lediglich ein, mit dem Boden im Sinne von „bodenseitig“ verbundenes Bauteil oder eine Baugruppe ist, wobei dieses separate Bauteil oder diese Baugruppe auch Bestandteil eines Rührwerks, bspw. in Form einer Halterung oder Lagerung, sein kann. Ein solcher Dom überbrückt die Distanz zwischen Zweitboden und Widerstands-Heizelement teilweise oder vollständig.

86

Mit Blick auf die untenstehend wiedergegebene Figur 5 der Streitpatentschrift kann ein Rührwerk den Dom durch eine zentrale Öffnung durchtreten, wobei eine nicht näher bezeichnete und radial außen am Dom anliegende Halterung mit dem Widerstands-Heizelement und einer an einer Durchbrechung des Widerstands-Heizelementes vorgesehenen Dichtung bei der Halterung des Rührwerks zusammenwirkt.

87

Figur 5 aus der Streitpatentschrift

88

Neben einer gegenständlichen Ausführung des Doms, um ein Rührwerk alleinig oder zusammen mit einem weiteren Bauteil unmittelbar zu halten, fällt aber auch eine Ausgestaltung des Doms für eine lediglich mittelbare Halterung, wie bspw. die Eignung zur Aufnahme einer Halterung für ein Rührwerk, unter den Anspruchswortlaut.

89

Der stellt darauf ab, dass das Widerstands-Heizelement () in Zusammenwirkung mit dem Dom () sowie dem sich unterhalb des Heizelementes erstreckenden Boden bzw. Zweitboden des Rührgefäßes () einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt (). Unter einem Ringraum versteht der Fachmann einen im Wesentlichen ringförmigen Hohlraum bspw. in Form eines Donuts. Anspruchsgemäß sind das Widerstands-Heizelement, der Dom sowie der Zweitboden als Grenzflächen des Ringraums definiert, wobei auch weitere im Patentanspruch 1 nicht genannte Elemente zusätzliche Grenzflächen des Ringraums ausbilden können. Im Lichte des Streitpatents könnten dies bspw. eine unterhalb des Widerstands-Heizelementes gelegene radiale Außenwand des Rührgefäßes (vgl. Figur 4), ein ggf. zwischen dem Widerstands-Heizelement und dem Dom gelegenes zusätzliches Bauteil (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], „…, bevorzugt sich … bis an die Unterseite des Widerstands-Heizelementes erstreckenden, Dom …“) oder ein in die Ringraumwand eingesetztes Kontaktmodul (vgl. Abs. [0022]) sein. Der so gebildete ringförmige Hohlraum soll der Aufnahme von Kontakten, insbesondere zur Stromversorgung des Widerstands-Heizelementes, dienen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], [0022] bis [0024]).

90

Über das ist weiter gefordert, dass der definierte Ringraum abgeschlossen sein soll. Auch wenn im Streitpatent im Hinblick auf die angestrebte spülmaschinenfeste Ausgestaltung (vgl. Abs. [0004]) des Rührgefäßes angegeben ist, dass der Ringraum hermetisch oder wasserdicht (vgl. Abs. [0005], [0025], [0031]) abgeschlossen sein soll, so hat diese spezielle Ausbildung des Ringraums keinen Eingang in den Anspruchswortlaut, insbesondere in das Merkmal d3 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, gefunden. Unter einem lediglich abgeschlossenen Ringraum ist aber weder explizit noch implizit ein wasserdicht oder hermetisch abgeschlossener Ringraum zu verstehen. Eine Spezifizierung des Ringraums als wasserdicht wurde erst in den Hilfsanträgen vorgenommen (Merkmal d3‘; siehe hierzu die Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unter IV.1.).

91

In einer lediglich zur Umgebung hin abgeschlossenen Ausgestaltung des Ringraums, bspw. um Schutz vor Schmutzeintritt und mechanischen Beschädigungen zu bieten, ist bereits ein merkmalsgemäßer Abschluss zu sehen. In diesem Zusammenhang geht das Streitpatent sogar davon aus, dass bei der anspruchsgemäßen abgeschlossenen Ausgestaltung des Ringraums dennoch eine Öffnung (vgl. Abs. [0022], Figur 3) zur Durchführung von elektrischen Kontakten für die Stromversorgung und die notwendige Sensorik durch die Ringraumwand vorzusehen ist. Im Streitpatent ist zwar beschrieben, dass zu diesem Zweck in der Ringraum-Öffnung ein Kontaktmodul rastgehaltert sei, allerdings ist ein solcher Abschluss des Ringraums speziell in der Ringraum-Öffnung merkmalsgemäß nicht gefordert. Demnach fallen auch Ringräume mit Öffnungen, die über anderweitige Abschlüsse bzw. Verschlüsse bspw. in Form von Gehäuseelementen zur Umgebung hin abgeschlossen sind, unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1.

II.

92

Das Streitpatent kann in keiner seiner Fassungen die Priorität der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung 201 20 742.7 (NK3) vom 29. Juni 2001 wirksam in Anspruch nehmen, da beide Dokumente nicht dieselbe Erfindung betreffen.

93

Das Prioritätsdokument NK3 bezieht in seine Offenbarung ebenso wie das Streitpatent vollinhaltlich den Inhalt der Druckschrift D3 (DE 100 19 126 A) mit ein; dennoch sind in diesen Dokumenten (NK3 und D3) nicht sämtliche vom Streitpatent im Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Merkmale offenbart.

94

In dem Dokument NK3 i. V. m. der Druckschrift D3 ist ein Rührgefäß (Küchengefäß 7) für eine elektromotorisch angetriebene Küchenmaschine 1 mit einem bodenseitig vorgesehenen scheibenförmigen Widerstands-Heizelement 10 (vgl. Seite 3, Zeile 17 bis Seite 4, Zeile 8, Seite 6, vorletzter Absatz bis Seite 7, unten) mit den Merkmalen a und b des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 angegeben (vgl. untenstehend kommentiert wiedergegebene Figuren 2 und 5 aus der NK3).

95

Kommentierte Figuren 2 und 5 aus dem Dokument 201 20 742.7 (NK3)

96

Unterhalb des Widerstands-Heizelementes und von diesem beabstandet ist ein Zweitboden 13 ausgebildet. Somit entsteht ein Hohlraum in Form eines Ringraums, der die in ihm aufgenommenen Kontakte (Federkontakte 22, 23) vor mechanischen und elektrischen Einflüssen schützt (vgl. NK3, Seite 3, Zeilen 24 bis 34, Figuren 2 und 5).

97

Liest der Fachmann in der Ausführungsform der Figur 2 den zentral nach innen ragenden Abschnitt des Rührgefäßes auf den geforderten bodenseitigen Dom (vgl. Figur 2 oben, erste Lesart), so wäre das Merkmal c in dem Dokument NK3 offenbart, da dieser Dom entsprechend dimensioniert ist, um das Rührwerk alleinig sowohl unmittelbar an seiner Oberseite als auch mittelbar über eine radial innen aufgenommene Halterung zu halten.

98

Allerdings wirkt dieser Dom dann nicht bei der Ausbildung eines Ringraums mit dem Widerstands-Heizelement und dem Zweitboden zusammen. Es fehlt demnach an dem Merkmal d3 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.

99

Erkennt der Fachmann bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 in dem radial innen liegenden Übergang des Zweitbodens (vgl. Figur 5 oben, zweite Lesart) zum Widerstands-Heizelement einen Dom, so bildet das Widerstands-Heizelement mit diesem und dem Zweitboden einen anspruchsgemäßen Ringraum aus. Die Merkmalsgruppe d wäre somit in der NK3 offenbart. Der so definierte bodenseitige Dom ist aber konkret nicht dazu vorgesehen und aufgrund seiner geringen axialen Erstreckung auch nicht dazu geeignet, alleinig das Rührwerk 8 unter Ausübung einer unmittelbaren Haltefunktion aufzunehmen.

100

Der Auffassung der Beklagten, bei der Ausführungsform der Figuren 4 und 5 der NK3 werde das Rührwerk von unten, unter Nutzung des Doms zur Halterung eingesetzt, wobei diese Ausführungsform im Hinblick auf die Ausbildung des Gefäßbodens praktisch genau der Ausführungsform der Figur 4 in der Streitpatentschrift entspreche und der dort offenbarte Dom geeignet sei, mit dem Rührwerk zur Halterung zusammenzuwirken, kann nicht gefolgt werden.

101

Zutreffend ist, dass die Figuren 2 und 5 der NK3 unterschiedliche Ausführungsformen zeigen, wobei die Ausführungsform der Figur 5 der NK3 der Ausführungsform aus Figur 4 der Streitpatentschrift zumindest nahekommt.

102

Merkmal c fordert unter anderem, dass der Dom zur Halterung eines Rührwerkes dienen soll. Eine Haltefunktion für das Rührwerk ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weder für das Widerstands-Heizelement noch den Boden gefordert. Weiter ist nicht definiert, ob der Dom mittelbar, also bspw. über ein von dem Dom aufgenommenes Halterungselement oder unmittelbar das Rührwerk halten soll. Demnach umschließt der Anspruchswortlaut auch Ausführungsformen, bei denen der Dom derart ausgebildet ist, dass er die Halterung des Rührwerks unmittelbar, also ohne eine zusätzliche Halterung und ohne die Mitwirkung des Widerstands-Heizelementes und/oder des Bodens erfüllen kann. Um die Priorität wirksam in Anspruch nehmen zu können, müsste auch ein solcher Gegenstand dem Fachmann unmittelbar und eindeutig in der Voranmeldung offenbart sein.

103

Festzustellen ist zunächst, dass zur Halterung des Rührwerks am Rührgefäß und insbesondere auch zur Verwendung des Doms zur Halterung des Rührwerks an keiner Stelle der NK3 etwas erwähnt wird. Die Priorität des Streitpatents ließe sich demnach nur begründen, wenn das die Haltefunktion des Doms betreffende Teilmerkmal des Merkmals c in seiner Breite unmittelbar und eindeutig für den Fachmann aus den Figuren hervorginge.

104

Bei der in Figur 5 der NK3 gezeigten Ausführungsform erstreckt sich der Dom in axialer Richtung im Vergleich zur Ausführungsform der Figur 2 nur über eine sehr geringe Distanz, die ausschließlich durch die zur Aufnahme der elektrischen Kontakte benötigten Höhe bestimmt ist. Horizontal oben auf dem Dom liegt das Widerstands-Heizelement auf.

105

Wie ein Rührwerk ohne eine zusätzliche Halterung und ohne die Mitwirkung zumindest des Widerstands-Heizelementes von dem derartig bemessenen Dom unmittelbar gehalten werden könnte, ist nicht ersichtlich.

106

Warum der Fachmann die vom Streitpatent über das Merkmal c vorgeschlagene Ausgestaltung als von einer allgemeinen Lehre des Dokuments NK3 umfasst auffassen sollte, ist darüber hinaus ebenfalls nicht erkennbar, zumal das Dokument NK3 die Vermeidung von Kriechströmen zwischen dem Steckvorsprung des Rührgefäßes und dem Aufsetzadapter mittels Isolationsmitteln und nicht die konstruktive Ausgestaltung des Hohlraums bzw. Ringraums betrifft.

107

Der beanspruchte Gegenstand ist hinsichtlich seines Merkmals c in seiner Allgemeinheit weder implizit der Figur 5 der NK3 entnehmbar noch ist er von einer allgemeinen Lehre der NK3 umfasst.

108

Das Merkmal c des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags ist daher nicht identisch im Prioritätsdokument NK3 offenbart.

109

Demnach ist eine wirksame Inanspruchnahme der inneren Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung für das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags nicht möglich. Dies betrifft auch die Gegenstände nach den abhängigen Patentansprüchen des Streitpatents.

110

Da die in den Hilfsanträgen geänderten und neu hinzugefügten Merkmale die Haltefunktion des Doms für das Rührwerk gemäß Merkmal c nicht weiter in Richtung auf das in der NK3 Offenbarte einschränken, kann das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge die beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen. Darauf, dass im Dokument NK3 ohnehin auch kein wasserdichter im Sinne von hermetisch abgeschlossener Ringraum (Merkmal d3‘) und auch keine Verschweißung von Heizelement und Dom (Merkmale d4, d5; siehe hierzu die Merkmalsgliederungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen V und VI unter V.1. und VI.1.) beschrieben werden, kommt es nicht mehr an.

111

Ob es sich, wie von der Klägerin vertreten, bei der aus der früheren Anmeldung abgezweigten DE 201 20 742.7 nicht um die erste Anmeldung der Erfindung handelt und das Streitpatent auch daher die beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen darf, kann somit ebenfalls dahinstehen.

112

Bei dieser Sachlage ist im Hinblick auf den von der Klägerin genannten Stand der Technik auch die Druckschrift D3 insbesondere für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant.

III.

113

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist in der erteilten Fassung nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.

114

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber den Druckschriften D2 und D13 (§ 3 PatG).

115

1.1 In der Druckschrift D2 (US 5 048 402 A, vgl. Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 66, untenstehend kommentiert wiedergegebener Ausschnitt der Figur) ist ein Rührgefäß (cooking bowl 1) einer Knet- und Kochmaschine (kneading and cooking apparatus) offenbart (Merkmal a). Der horizontale untere Bereich der Innenwand (basin 12) des Rührgefäßes bildet einen scheibenförmigen Boden (bottom 15) aus, der über ein im Querschnitt trapezförmiges und gepanzertes Heizelement (heating element 11) aufheizbar ist, wobei das Heizelement am Boden fixiert ist und über Stecker (pins 17, 18) mit Strom versorgt wird. Das Heizelement 11 ist demnach als elektrisches Widerstands-Heizelement ausgeführt. Heizelement 11 und Boden 15 bilden zusammen ein scheibenförmiges Widerstands-Heizelement im Sinne des Streitpatents (Merkmal b).

116

Der Einwand der Beklagten, das Widerstands-Heizelement 11, 15 sei nicht scheibenförmig, weil der Boden 15 einteilig mit der topfartigen Innenwand 12 des Rührgefäßes ausgebildet sei, trifft mit Verweis auf Absatz [0006] der mit in die Offenbarung des Streitpatents hinsichtlich der Ausbildung eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelements einzubeziehenden Druckschrift D3 nicht zu. Dort ist eben auch die unmittelbare Anordnung eines Heizelementes an dem Topfboden als mögliche Ausgestaltung eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes beschrieben.

117

Kommentierter Ausschnitt aus der Figur der D2

118

Unterhalb des beheizbaren Bodens 11, 15 bzw. des scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes ist ein von diesem beabstandeter Zweitboden (bottom wall 26) des Rührgefäßes vorgesehen (Teilmerkmal d2), der in seinem zentralen Bereich eine Durchführung für ein Rührwerk (shaft 7, bearing 31, working tool 8) aufweist. Diese in Richtung des Rührgefäßinneren orientierte konturierte Durchführung ist gegenständlich als Dom zu verstehen.

119

Auch wenn mit Blick auf Figur 1 i. V. m. der Beschreibung (vgl. Spalte 2, Zeile 60, 61, „…bearing 31 integral with the bottom 15…“) das Rührwerk über das Lager (bearing 31) direkt am Boden 15 und nicht am Dom gehalten wird, so erschließt es sich für den Fachmann dennoch unmittelbar, dass der Dom aufgrund seiner Dimensionierung nicht nur zur Durchführung des Rührwerks, sondern grundsätzlich auch zu dessen Lagerung und Fixierung bzw. zu dessen Halterung geeignet wäre (vgl. obenstehende Ausführungen zum Verständnis des Merkmals c im Abschnitt I.4.; Merkmal c).

120

Das scheibenförmige Widerstands-Heizelement 11, 15 (Merkmal d) bildet zusammen mit dem Dom (Merkmal d1), dem Boden 26 (Merkmal d2) und dem unteren Abschnitt eines seitlichen vertikalen Heizelementes (heating means 10) einen Ringraum zur Aufnahme von elektrischen Kontakten (flexible blades 16), wobei der Ringraum über den geschlossenen Spalt zwischen der Innenwand 12 und der Außenwand (enclosure 13) sowie Dichtmittel (sealing means 22, 23) abgeschlossen ist (Merkmal d3).

121

Soweit die Beklagte in der Druckschrift D2 lediglich einen topfförmigen Raum offenbart sieht, übersieht sie aber dabei, dass durch das radial außen angeordnete weitere Heizelement 10 der topfartige Hohlraum zu einem Ringraum begrenzt wird.

122

Dieser Ringraum ist abgeschlossen und durch die Dichtmittel 22, 23 wasserdicht (vgl. Spalte 2, Zeile 54; Merkmalskomplex d). Dass das Dichtmittel 22 außerhalb des Ringraums angeordnet ist, ist dabei nicht von Bedeutung, da nicht gefordert ist, dass die Abgeschlossenheit und insbesondere die Wasserdichtheit des Ringraums nur durch den Ringraum begrenzende Mittel gewährleistet werden müssten.

123

Demnach weist das aus der Druckschrift D2 bekannt gewordene Rührgefäß sämtliche Merkmale des geschützten Rührgefäßes auf.

124

1.2 Auch die Druckschrift D13 (CN 2462817Y, vgl. Beschreibung, untenstehend kommentiert wiedergegebene Figur) offenbart ein Rührgefäß mit sämtlichen Merkmalen des Rührgefäßes nach Patentanspruch 1 und ist daher neuheitsschädlich.

125

1.2.1 Diese Druckschrift kann entgegen der Rüge der Beklagten nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung eines Angriffsmittels setzt gemäß § 83 Abs. 4 PatG voraus, dass es „nach Ablauf“ einer im Hinweis nach § 83 PatG gesetzten Frist vorgebracht worden ist. Schon daran fehlt es hier. Denn die Druckschrift D13 (ebenso D14) ist von der Klägerin am 17. März 2021 eingereicht worden, mithin innerhalb der im gerichtlichen Hinweis vom 9. Februar 2021 gesetzten ersten Frist, die auf Antrag der Beklagten um 1 Woche bis zum 17. März 2021 verlängert worden war. Eine Verspätung, die entschuldigt werden müsste, hat daher nicht vorgelegen.

126

1.2.2 Ein Rührgefäß (Erwärmungsbehälter 1) für eine elektromotorische (Elektromotor 11) Sojamilchmaschine umfasst ein Widerstands-Heizelement (Behälterunterteil-Plattenheizung 17) und einen durch einen am Boden der Behälteraufnahme 16 angeordneten Wellenlagersitz 3 gebildeten bodenseitigen Dom (Merkmale a bis c). Der Boden sowie die Seitenwand der Behälteraufnahme schließen zusammen mit dem Wellenlagersitz und der Plattenheizung einen abgeschlossenen und implizit auch wasserdichten Ringraum für elektrische Kontakte ein (vgl. Verkabelung der Plattenheizung; Merkmalskomplex d).

127

Das Vorbringen der Beklagten, dass die Druckschrift D13 keinen abgeschlossenen Ringraum offenbare, vermag nicht zu überzeugen. Der eine Hauptkupplung 14 umgebende Sockel ist als ein Bestandteil der Behälteraufnahme offenbart (vgl. Seite 5, letzter Absatz, Hauptkupplung im Inneren der Erwärmungs-Behälteraufnahme 16). Der die Kontakte und Leitungen aufnehmende Ringraum der Behälteraufnahme ist auch im Sinne des Streitpatents abgeschlossen. Denn einerseits ist in der Figur eine vertikale Trennwand zwischen der Behälteraufnahme und einem Handgriff 2 gezeigt, durch die die Leitungen hindurchgeführt sind. Andererseits stützt sich ein Stecker 4 auf einer horizontalen Platte ab, die Bestandteil der Behälteraufnahme bzw. des Handgriffs ist (vgl. Seite 6, erster Absatz, „…Stecker 4 im Inneren des Handgriffs 2…“). Bei dem von der Grundmaschine 7 abgenommenen Rührgefäß ist der Ringraum der Behälteraufnahme sowohl im Bereich der Leitungen als auch im Bereich des Steckers zur Umgebung hin abgeschlossen.

128

Kommentierte Figur der D13

129

Der Auffassung der Beklagten, der Wellenlagersitz könne nicht einen anspruchsgemäßen Dom im Sinne des Streitpatents ausbilden, da der Wellenlagersitz Teil des Rührwerks sei, welches wiederum nicht dem Rührgefäß zuzuordnen sei, vermag der Senat nicht zu folgen, da der Wellenlagersitz analog zum Dom im Streitpatent die Distanz zwischen dem Boden der Behälteraufnahme und dem Widerstands-Heizelement überbrückt und explizit auch der Halterung des Rührwerks in Form dessen Wellen dient. Da das Streitpatent nicht ausschließt, dass ein Rührwerk Bestandteil des Rührgefäßes sein kann (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0018]; Ausführungen im Abschnitt I.4.), ist demnach in dem Wellenlagersitz auch ein merkmalsgemäßer Dom zu sehen.

130

1.3 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften stellen demgegenüber die Neuheit nicht in Frage.

131

1.3.1 Die Druckschrift D1 nimmt das anspruchsgemäße Rührgefäß nach Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

132

Durch die Druckschrift D1 (WO 01/03559 A1, vgl. Seiten 10, 12, 14 bis 16, 19, 20, 22, 27 bis 34, Figuren 1, 2, 12, 15) ist ein Milchaufschäumer (frother 10) mit einem elektromotorischen Antrieb (motor 160) für ein Rührwerk (impeller assembly 400) und einer Heizeinrichtung (heater 610) bekannt. Dieser Milchaufschäumer ist demnach sowohl nach allgemeinem Verständnis als auch im Sinne des Streitpatents (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals a im Abschnitt I.4.) als Küchenmaschine zu verstehen.

133

Bestandteil des Milchaufschäumers ist ein Rührgefäß (container assembly 600) (Merkmal a), das in seinem Bodenbereich mittels eines Widerstands-Heizelementes (vgl. Figur 12, heater 610 mit Nickel-Cadmium wire 810 im Kupferrohr 802) aufheizbar ist. Das ringförmige Widerstands-Heizelement wird in eine kreisrunde Einprägung (vgl. Figur 12, well 722) eines im Wesentlichen scheibenförmigen Bodens (container bottom 604) des Rührgefäßes montiert. Das Widerstands-Heizelement 610 an sich ist demnach ringförmig und nicht wie gefordert scheibenförmig ausgebildet, bildet aber mit dem scheibenförmigen Boden 604 eine „Heiz-Baugruppe“ bzw. einen beheizbaren Boden aus, die bzw. der als ein scheibenförmiges Widerstands-Heizelement im Sinne des Streitpatents (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals b im Abschnitt I.4.; Merkmal b) zu verstehen ist.

134

Unterhalb des beheizbaren Bodens 610, 604 bzw. des scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes ist ein Heizer-Gehäuse (heater housing 602) vorgesehen, wobei dessen Gehäusewand (vgl. Figur 2, wall 830) mit ihrem unteren im Wesentlichen horizontalen Abschnitt einen anspruchsgemäßen Boden (Teilmerkmal d2) ausbildet. An einem sich kegelstumpfartig nach oben erstreckenden zentralen Bereich des Bodens ist ein vertikales Rohr (vgl. Figur 12, stand pipe 727) zur Halterung bzw. Aufnahme einer Rührwerkswelle (vgl. Figur 2, lower drive tube 430) verschraubt. Der kegelstumpfartige Abschnitt des Bodens überbrückt zusammen mit dem vertikalen Rohr zumindest die Distanz zwischen dem Boden und dem Widerstands-Heizelement, so dass beide zusammen einen Dom im Sinne des Streitpatents ausbilden, wobei das vertikale Rohr unmittelbar auch die anspruchsgemäße Haltefunktion für das Rührwerk erfüllt (Merkmal c).

135

Entsprechend ihrem Vortrag zur Druckschrift D13 ist die Beklagte auch bezüglich der Druckschrift D1 der Auffassung, dass das vertikale Rohr als Teil des Rührwerks nicht den merkmalsgemäßen Dom ausbilden bzw. Bestandteil dessen sein könne. Die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten erweisen sich jedoch als unbegründet. Da das Streitpatent ein Rührwerk als einen Teil des Rührgefäßes nicht ausschließt, kann nach Verständnis des Senats auch ein dem Rührwerk zuzurechnendes Bauteil einen Dom ganz oder teilweise ausbilden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0018]; Ausführungen im Abschnitt I.4. zum Merkmal c).

136

Das scheibenförmige Widerstands-Heizelement 610, 604 wirkt mit dem Dom und dem Boden des Heizer-Gehäuses derart zusammen (Merkmale d, d1, d2), dass sie zusammen mit einer zwischen Dom und vertikalem Rohr angeordneten Dichtung sowie dem radial außenliegenden, leicht geneigten aber ansonsten im Wesentlichen vertikalen Abschnitt der Wand 830 des Heizer-Gehäuses einen Ringraum (cavity 832) begrenzen (Teilmerkmal d3) (vgl. untenstehend kommentierter Ausschnitt aus Figur 2 der D1).

137

In diesem Ringraum sind verkabelte Kontakte (vgl. Figur 15, wires 810, 850, leads 844, upper terminals 622) zur Stromversorgung des Heizers 610 aufgenommen (Teilmerkmal d3).

138

Kommentierter Ausschnitt aus der Figur 2 der Druckschrift D1

139

Der Ringraum weist radial außen eine Öffnung (vgl. Figur 2, opening 840) zum Durchtritt der elektrischen Kontakte (upper terminals 622) auf, wobei sich an diese Öffnung ein Anschluss-Gehäuse (vgl. Figuren 2, 15, connector housing 836) anschließt. Unterhalb des Anschluss-Gehäuses ist ein Stecker-Anschluss (female connector 230) zur Aufnahme von Haken 842 der Kontakte 622 vorgesehen, wobei der Stecker-Anschluss nicht dem Anschluss-Gehäuse, sondern einem unteren System-Gehäuse 102 zugeordnet ist.

140

Eine dann auch das Anschlussgehäuse und somit den Ringraum abschließende Halterung für die Haken ist in der Beschreibung nicht angegeben und auch nicht explizit in den Figuren gezeigt. Der Ringraum ist demnach bei abgenommenem Rührgefäß zur Umgebung unmittelbar und eindeutig nicht als abgeschlossen ausgebildet offenbart und somit das Merkmal d3 nicht komplett erfüllt.

141

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und sind ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Die Klägerin hat die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Dokumente D3 bis D12 sowie D14 bis D18 auch nicht in Frage gestellt.

142

1.3.2 Die Druckschrift D4 (DE 43 33 417 A1, vgl. Spalte 3, Zeile 18 bis Spalte 6, Zeile 14, untenstehend wiedergegebene Figur 2) betrifft ein doppelwandiges Kochgefäß 100, in dessen Bodenbereich (Boden 102b) eine Boden-Heizung 106 in Form eines elektrischen Widerstands-Heizelementes (Heizung) ausgebildet ist. Das elektrische Widerstands-Heizelement besteht aus Heizspiralen mit mehreren Windungen, die auf einer Wärmeverteilschicht 107 angeordnet und zusammen mit dieser auf dem Boden 102b aufgelötet sind. Der Verbund aus Boden, Wärmeverteilschicht und Boden-Heizung ist als scheibenförmiges Widerstands-Heizelement im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl. obige Ausführungen zum Merkmal b des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 im Abschnitt I.4.; Merkmal b).

143

Figur 2 der Druckschrift D4

144

In einen topfförmigen Hohlraum, der vom beheizbaren Boden 106, 107, 102b bzw. dem scheibenförmigen Widerstands-Heizelement (Merkmal d) sowie Abschnitten eines Außengefäßes 103 in Form dessen Bodens 103b (Merkmal d2) und einem zentralen Dom (Durchbruch 120b) (Merkmal d1) begrenzt wird, sind Kontakte (Steckverbindung 115) aufgenommen. Über Dichtmittel (ringförmiges Isolierstück 121) ist der Hohlraum wasserdicht abgeschlossen (vgl. Spalte 5, Zeile 38 bis 42, Teilmerkmal d3). Der Hohlraum ist topfförmig ausgebildet und aufgrund einer im Bodenbereich radial außen fehlenden Begrenzung nicht als Ringraum im Sinne des Streitpatents zu verstehen.

145

Die Druckschrift D4 offenbart darüber hinaus auch kein elektromotorisches Rührwerk, demnach auch kein Rührgefäß für eine elektromotorische Küchenmaschine (Merkmal a) und mangels Durchbruchs im Boden 102b auch nicht die Eignung des Doms zur Halterung eines Rührwerks (Teilmerkmal c). Vielmehr ist in dem Dom ein Thermostat 108 aufgenommen.

146

Soweit nach Auffassung der Klägerin das Kochgefäß als Rührgefäß für ein Magnetrührwerk verwendet werden könnte, wobei an der Stelle des Thermostaten haltend ein Magnetrührwerk aufgenommen werden könnte, ist dies nicht zutreffend. Eben plattenförmig ausgebildete Magnetrührwerke sind u. a. aus dem Laborbereich bekannt. Eine Küchenmaschine mit im zentralen Plattenbereich erhaben abstehendem elektromotorischen Magnetrührwerk, bei der das Kochgefäß der Druckschrift D4 mit seinem Dom das Magnetrührwerk auch haltend aufnehmen und dann anspruchsgemäß als Rührgefäß verwendet werden könnte, kennt der Fachmann nicht. Einen entsprechenden Beleg aus dem Stand der Technik konnte die Klägerin nicht vorlegen. Das aus der Druckschrift D4 bekannt gewordene Kochgefäß bildet somit auch kein Rührgefäß für eine elektromotorische Küchenmaschine mit einem anspruchsgemäßen Dom aus.

147

1.3.3 Aus der Druckschrift D5 (DE 44 18 546 A1, vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis Spalte 2, Zeile 67) ist ein Kochgefäß 1 mit einem Gefäßboden 5 bekannt, an den eine Wärmeverteilplatte 3 angelötet ist. Eine spiralförmig verlaufende elektrische Heizung 8 ist formschlüssig in Nuten 6 mit Stegen 7 (vgl. untenstehend wiedergegebener Ausschnitt der Figur 1, rechte Seite) der Wärmeverteilplatte eingelegt.

148

Durch die so erzielte Wärmekopplung zwischen der Heizung und den Stegen lässt sich eine Wärmeübertragung auf den Gefäßboden auch zwischen den Heizwendeln erzielen. Die Beheizung erfolgt somit flächig für den gesamten Gefäßboden, so dass eine gleichmäßige Wärmeverteilung, wie sie insbesondere beim Kochen von Speisen (bspw. von Milch) nötig ist, sichergestellt wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis Spalte 2, Zeile 5). Die Wärmeverteilplatte ist als Verbund-Bauteil bestehend aus scheibenförmiger Platte und Widerstands-Heizung ausgebildet und daher auch als scheibenförmiges Widerstands-Heizelement im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl. obenstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals b im Abschnitt I.4.).

149

Ausschnitt aus der Figur 1 der Druckschrift D5

150

In einem wasserdicht abgeschlossenen Raum 18 sind Kontakte (Kontaktstifte 20) aufgenommen, wobei der Raum durch das Widerstands-Heizelement und einen durch den Boden einer Verschlusseinrichtung 15 gebildeten Zweitboden begrenzt wird (Merkmale d, d2 und Teilmerkmal d3). Zur Verwendung des Kochgefäßes als Rührgefäß (Merkmal a) mit einem Dom zur Halterung eines Rührwerks (Merkmal c), sowie einem durch diesen Dom (Merkmal d1) zentral begrenzten Ringraum (Teilmerkmal d3), ist in der Druckschrift D5 nichts angegeben.

151

1.3.4 In den Druckschriften D8 bzw. D9 sowie D10, D11 und D12, D14, D15, D16 sind lediglich Wasserkocher oder Kochgefäße für Küchengeräte ohne Rührfunktion und demnach keine Rührgefäße für elektromotorisch angetriebene Küchenmaschinen mit Rührwerk beschrieben (Merkmale a, c, d1).

152

Die Druckschriften D3, D6 und D7 offenbaren aufheizbare Rührgefäße für elektromotorische Küchenmaschinen. Insbesondere zu einem anspruchsgemäßen Ringraum ist aber in keiner dieser Druckschriften etwas angegeben (Merkmal d3).

153

Die Dokumente D17 und D18 betreffen allgemein den Stand der Technik zur Schweißtechnik.

154

2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag ist dem Fachmann zudem ausgehend von der Druckschrift D1 unter Hinzuziehung seines Fachwissens, belegt durch die Druckschrift D4, nahegelegt (§ 4 PatG).

155

2.1 Die Druckschrift D1 (vgl. Figuren 1, 12) lehrt hinsichtlich des Ringraums 832 explizit, Dichtmittel zwischen dem kegelstumpfartigen Abschnitt des Heizer-Gehäuses und dem vertikalen Rohr 727 in Form einer O-Ringdichtung 914 an einer zentralen Durchbrechung (hole 834) vorzusehen. Auch die Übergangsbereiche (hole 720, outer ring 726) des Bodens 604 hin zu dem vertikalen Rohr und zum unteren Abschnitt (lower end 713) des Rührgefäßes sind durch eine Schweißverbindung (vgl. Seite 28, erster Absatz) bzw. eine weitere O-Ringdichtung 730 wasserdicht ausgeführt.

156

Eine wasserdicht abgeschlossene Verbindung zwischen dem oberen äußeren Rand des Heizer-Gehäuses und dem unteren Abschnitt 713 des Rührgefäßes offenbart die Druckschrift D1 hingegen nicht explizit. Ebenso geht insbesondere aus Figur 2 (vgl. untenstehender kommentiert wiedergegebener Ausschnitt) nicht unmittelbar und eindeutig hervor, ob im unteren Bereich des Anschluss-Gehäuses 836 eine Halterungsplatte für die Haken 842 der elektrischen Kontakte 622 vorgesehen ist oder nicht.

157

Kommentierter Ausschnitt der Figur 2 der D1

158

Der Ringraum ist demnach bei abgenommenem Rührgefäß nicht explizit als abgeschlossen oder wasserdicht ausgebildet offenbart.

159

Wenn der Fachmann nicht ohnehin eine Ausgestaltung gemäß dem Merkmal d3 implizit der Druckschrift D1 entnehmen sollte, so ist es für den Fachmann aber angezeigt, eine wasserdicht abgeschlossene Ausführung des Ringraums unter Zuhilfenahme seines diesbezüglichen Fachwissens bspw. belegt durch die Druckschrift D4 vorzusehen.

160

Denn in Anbetracht der ansonsten wasserdichten Ausgestaltung des Ringraums mittels O-Ringdichtungen und einer Verschweißung, ist der Fachmann bereits veranlasst, auch den oberen äußeren Rand des Heizer-Gehäuses an den äußeren Ring 726 des Bodens 604 wasserdicht bspw. unter Verwendung eines klebenden Dichtstoffs anzubinden und auch eine wasserabdichtende Halterungsplatte für die Haken 842 als Boden des Anschluss-Gehäuses 836 vorzusehen (vgl. z.B. D4, Isolierplatte 113). Die letztgenannte Maßnahme sieht der Fachmann ohnehin vor, um überhaupt eine verlässliche Einsteckbarkeit der Haken 842 in die Steckdose 230 zu gewährleisten.

161

Bereits im Rahmen seines üblichen Handels ist dem Fachmann daher ein Rührgefäß mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1, insbesondere auch mit einem wasserdicht abgeschlossenen Ringraum, nahegelegt (Merkmal d3).

162

2.2 Demgegenüber zieht der Fachmann die Druckschrift D4 als Ausgangspunkt für seine Überlegungen nicht in Betracht.

163

Die Auffassung der Klägerin, die Druckschrift D4 sei ein vielversprechender Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, da für den Fachmann Veranlassung bestanden habe, den der Aufnahme eines Thermostaten dienenden Dom 120b unter Verzicht auf den Thermostaten für die Aufnahme eines Rührwerks gemäß einer der Druckschriften D3, D6 oder D7 zu nutzen, kann nicht geteilt werden.

164

Steht der Fachmann vor der Aufgabe, ein wasserdichtes Rührgefäß für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine vorzuschlagen und liegen ihm hierzu eine, ein wasserdichtes Kochgefäß betreffende Druckschrift und eine, eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine mit Rührgefäß beschreibende Druckschrift vor, so ist es für den Fachmann zunächst angezeigt zu prüfen, ob sich Ausgestaltungsdetails des Kochgefäßes im Hinblick auf dessen Wasserdichtheit auf das Rührgefäß der Küchenmaschine übertragen lassen. Dabei wird der Fachmann nur solche Maßnahmen an dem Rührgefäß umsetzen, die einer anschließenden Verwendung des Rührgefäßes in der Küchenmaschine nicht grundlegend entgegenstehen.

165

Auch wenn das Streitpatent nur ein Rührgefäß für eine elektromotorische Küchenmaschine und nicht die gesamte Küchenmaschine betrifft und beansprucht, so ist es für den Fachmann nicht naheliegend, willkürlich ein wasserdichtes Rührgefäß vorzuschlagen, das in aus dem Stand der Technik bekannten Küchenmaschinen überhaupt nicht oder nur verbunden mit einer konzeptionellen Neugestaltung einer in der Fachwelt bekannten Küchenmaschine genutzt werden könnte. Einen solchen Ansatz vertritt aber die Klägerin, wenn sie vorträgt, es sei naheliegend, bei dem Kochgefäß der Druckschrift D4 lediglich eine, wie bei den Rührgefäßen der Druckschriften D3, D6 und D7 vorhandene zentrale Durchführung für ein Rührwerk vorzusehen.

166

Für den Fachmann ist offensichtlich, dass ein durch eine solche Maßnahme entstehendes Rührgefäß bei keiner der aus den Druckschriften D3, D6 und D7 bekannt gewordenen Küchenmaschinen verwendbar wäre bzw. es hierzu einer grundsätzlichen Umgestaltung der Küchenmaschinen bedürfte.

167

Es bedarf konkreter Umstände, die dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen. Diese Rechtfertigung liegt in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2017, 148, Rn. 43 – Opto-Bauelement). Der Fachmann erkennt demnach im Rahmen seiner Bemühungen, den Stand der Technik zu verbessern, dass sich ausgehend von der Druckschrift D4 eine solche bessere Lösung, als sie der Stand der Technik bereits zur Verfügung stellt, nicht finden lässt. Daher sind auch keine konkreten Umstände erkennbar, die dem Fachmann Veranlassung geben könnten, die Druckschrift D4 tatsächlich konkret als Ausgangspunkt für seine, ein Rührgefäß für eine elektromotorische Küchenmaschine betreffenden Überlegungen zu verwenden.

IV.

168

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent aber nicht als patentfähig.

169

1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I lautet in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

170

(a) Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),

171

(b) wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10),

172

(c) wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

173

dadurch gekennzeichnet,

174

(d)‘ dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung

175

(d1) in Zusammenwirkung mit dem Dom (13)

176

(d2) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7)

177

(d3)‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt.

178

2. Die Ausführung des Widerstands-Heizelementes als Dickschichtheizung gemäß dem geänderten Merkmal d‘ ist in der Streitpatentschrift in den Absätzen [0005] und [0019] bzw. in der Offenlegungsschrift in den Absätzen [0004] und [0017] in der beanspruchten Allgemeinheit (vgl. Dickschichttechnologie, Dickschichtheizung) ohne zusätzliche Ausgestaltungsdetails offenbart.

179

Eine hermetische also auch wasserdichte Ausführung des Ringraums (Merkmal d3‘) ist als Ergebnis einer Vielzahl von alternativ in der Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0004], [0005], [0031]) bzw. in der Offenlegungsschrift (vgl. Abs. [0003], [0004], [0029]) beschriebenen Möglichkeiten der Befestigung des Heizelementes in dem Rührgefäß offenbart. Eine auch wasserdichte Ausgestaltung des ansonsten nur abgeschlossenen Ringraums bei dem schutzbeanspruchten Rührgefäß konnte der Fachmann daher den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen.

180

Die Merkmale d‘ und d3‘ des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sind daher zulässig.

181

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I ist zwar neu (§ 3 PatG).

182

Die hinsichtlich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beachtlichen Druckschriften D2, D13 sowie D1 offenbaren jeweils keine Dickschichtheizung als Widerstands-Heizelement.

183

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I beruht jedoch ausgehend von einer der Druckschriften D1, D13 oder D2 jeweils i. V. m. mit der Druckschrift D3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

184

Bereits in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0002]) ist beschrieben, dass Rührgefäße für elektromotorisch betriebene Küchenmaschinen bekannt seien, bei denen der Boden des Rührgefäßes mit einem Widerstands-Heizelement in Form einer Dickschichtheizung versehen sei.

185

Der Fachmann kennt die Vorteile, die Dickschichtheizungen hinsichtlich einer gleichmäßigen, flächenhaften und effektiven Wärmeübertragung gegenüber Rohrheizungen bieten.

186

Diese Vorteile sind bspw. in der aufgrund der nicht wirksam beanspruchten Priorität des Streitpatents dem Stand der Technik zuzurechnenden Druckschrift D3 im Abschnitt [0004] beschrieben. In diesem Dokument sind Rührgefäße mit scheibenförmigen Dickschichtheizungen offenbart, wobei auf eine Edelstahlplatte Leiterbahnen aufgedruckt werden und das so gebildete Widerstands-Heizelement dann mit dem Rührgefäß verschweißt wird oder die Leiterbahnen direkt auf den Boden eines Rührgefäßes aufgedruckt werden (vgl. Abs. [0005], [0006], [0026], [0027]).

187

4.1 Die Druckschriften D1 und D13 betreffen Küchenmaschinen zur Erwärmung von Milch oder Sojamilch. Dem Fachmann erschließt es sich beim Studium dieser Druckschriften unmittelbar, dass aufgrund der lediglich eine Windung bzw. einen Ring umfassenden Widerstands-Heizelemente der Wärmeübergang über die Böden auf die Milch im Inneren der Rührgefäße im Wesentlichen linienhaft im Bereich der Heizrohre erfolgt. Dass es dort somit zu Temperaturspitzen und ggf. zu einem Anbrennen der in dieser Hinsicht sensiblen Milch kommen kann, ist für den Fachmann unmittelbar ersichtlich.

188

Dass diesbezüglich eine ihm bestens bekannte Dickschichtheizung gegenüber den dort verwendeten Rohrheizungen von Vorteil ist, ist für den Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens, belegt durch die Druckschrift D3, offensichtlich.

189

Bei den aus den Druckschriften D1 und D13 bekannten Rührgefäßen für Küchenmaschinen sind die mit der Milch bzw. Sojamilch in Kontakt stehenden Böden der Widerstands-Heizelemente jeweils separat von der seitlichen Rührgefäßwand ausgebildet. Dem Fachmann ist es daher angezeigt, die Widerstands-Heizelemente der in den Druckschriften D1 und D13 angegebenen Rührgefäße gemäß der Lehre der Druckschrift D3 jeweils durch eine separate Edelstahlscheibe mit Dielektrikum und aufgedruckten Leiterbahnen zu ersetzen (Merkmal d‘).

190

Dabei zusätzlich den Ringraum des Rührgefäßes der Druckschrift D1 gemäß Merkmal d3‘ wasserdicht abgeschlossen auszubilden, ist dem Fachmann bereits angesichts der diesbezüglichen dortigen Offenbarung nahegelegt (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.2.1). Hierzu bedarf es keines erfinderischen Zutuns, da es sich bei beiden vom Fachmann zu vollziehenden Lösungsschritten insgesamt um Routinearbeiten handelt, bei denen sich dem Fachmann keine Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben (BGH, GRUR 2006, 930, Rn. 34 - Mikrotom).

191

Bei dem aus der Druckschrift D13 bekannt gewordenen Rührgefäß ist eine wasserdichte Ausgestaltung des Ringraums bereits implizit offenbart (vgl. Ausführungen im Abschnitt III.1.2)

192

4.2 Auch in der Zusammenschau der Druckschriften D2 mit D3 ist dem Fachmann ein Rührgefäß mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I nahegelegt.

193

Die Druckschrift D2 betrifft ein Rührgefäß für eine Küchenmaschine mit einem bereits wasserdicht abgeschlossenen Ringraum (Merkmal d3‘) und mit derart ausgebildeten Heizeinrichtungen, um den Einsatzbereich des Rührgefäßes bzw. der Küchenmaschine zu erweitern (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 47). Um dieses Rührgefäß hinsichtlich der Heizeinrichtung und des damit verbundenen Einsatzbereichs noch weiter zu verbessern, ist es naheliegend, die Druckschrift D3 zu berücksichtigen und anstelle der Ausbildung einer Rohrheizung 11 auf der Unterseite des Bodens 15 direkt ein Dielektrikum und Dickschichtleiterbahnen auf dem Boden aufzubringen (Merkmal d‘). Durch die Dichtmittel 22, 23 aus Silikon ist eine wasserdichte Ausgestaltung des Rührgefäßes (vgl. Spalte 2, Zeilen 49 bis 54) gewährleistet. Da anspruchsgemäß nicht gefordert, kann dahinstehen, ob das wasserdichte Rührgefäß auch spülmaschinenfest ist, was von der Beklagten bezweifelt wird. In diesem Zusammenhang sind dem Fachmann aus dem Stand der Technik aber auch spülmaschinenfeste Silikone bekannt.

194

Bei ihrer Argumentation, die Druckschrift D3 liefere dem Fachmann keinen Hinweis darauf, eine Dickschichtheizung in einem Ringraum vorzusehen, da die dort beschriebene scheibenförmige Dickschichtheizung unterhalb des Rührgefäßbodens ausgebildet sei, weshalb eine Veranlassung für den Fachmann, diese Druckschrift zu einer der Druckschriften D1, D2 oder D13 hinzuziehen, nicht bestanden habe, übersieht die Beklagte, dass die Druckschriften D1, D2 und D13 jeweils bereits ein in einem Ringraum ausgebildetes Widerstands-Heizelement unterhalb des mit dem Kochgut in Verbindung stehenden Bodens zeigen. Ausgehend von einer dieser Druckschriften ist es dann aber auch naheliegend, das scheibenförmige Widerstands-Heizelement innerhalb des Ringraums durch eine Dickschichtheizung zu ersetzten. Eines zusätzlichen Hinweises auf einen Ringraum in der Druckschrift D3 bedarf es hierzu nicht.

V.

195

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag V verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig; sie erweist sich aber nicht als patentfähig.

196

1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V lautet in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

197

(a) Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),

198

(b) wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10),

199

(c) wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

200

dadurch gekennzeichnet,

201

(d)‘ dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung

202

(d1) in Zusammenwirkung mit dem Dom (13)

203

(d2) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7)

204

(d3)‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt,

205

(d4) und dass das Heizelement (10) innen mit der Außenwandung des Doms (13) verschweißt ist.

206

2. Das zusätzliche Merkmal d4 des Patentanspruchs 1 geht auf den ursprünglichen bzw. den erteilten Patentanspruch 6 zurück. Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V ist somit zulässig.

207

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag V ist zwar neu, da er gegenüber dem bereits als neu geltenden Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I enger gefasst ist (§ 3 PatG).

208

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag V beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D13 (§ 4 PatG).

209

4.1 Bei dem Rührgefäß gemäß der Druckschrift D1 ist das scheibenförmige Widerstands-Heizelement über den Boden 604 innen an seiner Öffnung 720 mit dem vertikalen Rohr 727 verschweißt (vgl. Seite 28, erster Absatz). Bei Ausbildung des Heizelementes in Form einer Dickschichtheizung gemäß der Lehre der Druckschrift D3 ist es dem Fachmann nahegelegt, die Edelstahlplatte der Dickschichtheizung innen mit der Außenwandung des vertikalen Rohrs zu verschweißen. Da das vertikale Rohr im Sinne des Streitpatents einen Dom zur Halterung des Rührwerks über dessen Rührwerkswelle 430 ausbildet, gelangt der Fachmann in Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 auch zur Ausgestaltung gemäß dem Merkmal d4.

210

Der Fachmann geht bei der Zusammenschau der Druckschriften D13 mit D3 implizit von einer metallischen Ausgestaltung des Wellenlagersitzes 3 aus. Das Vorsehen einer Schweißverbindung an der Außenwandung des Wellenlagersitzes im Verbindungsbereich zur Dickschichtheizung gemäß Druckschrift D3 stellt eine fachmännische Routinemaßnahme dar, um eine gegen Wasser bzw. Sojamilch dichtende Verbindung zu gewährleisten.

211

Ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D13 i. V. m. der Druckschrift D3 und dem fachmännischen Wissen ist dem Fachmann somit auch die Ausgestaltung eines Rührgefäßes mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag V angezeigt.

212

4.2 Demgegenüber ist ausgehend von der Druckschrift D2 das Rührgefäß des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V dem Fachmann aber nicht nahegelegt.

213

Bei dem Rührgefäß nach der Druckschrift D2 ist die den Dom ausbildende Ummantelung 13 des aus Metall bestehenden Innengefäßes 12 aus einem spritzgegossenen Kunststoffmaterial gebildet und soll der Wärmeisolierung dienen (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 9). Eine Ausgestaltung der Ummantelung 13 aus Metall ist demnach nicht naheliegend und somit auch nicht der Ersatz der Dichtung 23 durch eine merkmalsgemäße Schweißnaht.

214

Die Klägerin sieht in einer metallischen Ausgestaltung der gesamten Ummantelung 13 eine zu der in der Druckschrift D2 gelehrten Ausführung als Kunststoff-Spritzgussteil gleichwertige Alternative, so dass dem Fachmann eine beliebige Auswahl an Möglichkeiten zur Verfügung gestanden habe.

215

Bei ihrer Argumentation übersieht die Klägerin aber, dass eine einteilige metallische Ausgestaltung der Ummantelung nur als Gussteil möglich ist. Eine solch massive Ausführung eines Küchen-Rührgefäßes ist dem Fachmann bereits aus fertigungstechnischer Sicht, aber auch im Hinblick auf dessen Verwendbarkeit im Küchenumfeld nicht angezeigt.

216

Darüber hinaus sind Metall und Kunststoff hinsichtlich der in der Druckschrift D2 angestrebten Isolierung offensichtlich völlig konträr wirkende Werkstoffe. Eine beliebige Auswahl von gleichwertigen Möglichkeiten stand dem Fachmann demnach gerade nicht zur Verfügung, vielmehr liegen klare Kriterien für die Vorzugswürdigkeit einer Kunststoff-Ausgestaltung vor (BGH, GRUR 2004, 47, Rn. 48 - Blasenfreie Gummibahn I).

VI.

217

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag VI vorgelegte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent auch als patentfähig.

218

1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags VI lautet in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

219

(a) Rührgefäß (7) für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine (1),

220

(b) wobei das Rührgefäß (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelementes (10),

221

(c) wobei weiter das Rührgefäß (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines Rührwerkes (7) besitzt,

222

dadurch gekennzeichnet,

223

(d)‘ dass das Widerstands-Heizelement (10) in Form einer Dickschichtheizung

224

(d1) in Zusammenwirkung mit dem Dom (13)

225

(d2) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des Rührgefäßes (7)

226

(d3)‘ einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum (16) begrenzt,

227

(d5) und dass das scheibenartige Heizelement (10) eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des Doms (13) bzw. entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) aufweist,

228

(d6) wobei das Heizelement (10) diese Stirnfläche der Domkuppel-Öffnung (15) radial nach innen überragt

229

(d7) und hier eine gegenüber der zentralen Domkuppel-Öffnung (15) durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk (8) besitzt.

230

2. Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI ist zulässig.

231

2.1 Die neuen Merkmale d5, d6 und d7 des Patentanspruchs 1 sind im Absatz [0025] der Streitpatentschrift bzw. im Absatz [0023] der Offenlegungsschrift i. V. m. den erteilten bzw. ursprünglichen Unteransprüchen 6 bis 9 offenbart.

232

Der Auffassung der Klägerin, in den genannten Absätzen sei lediglich eine Ausführungsform mit zwei kumuliert anzuwendenden Schweißungen beschrieben, weshalb es bei Aufnahme des eine Innenverschweißung betreffenden Merkmals d5 auch zwingend der Aufnahme eines weiteren Merkmals bezüglich der Außenverschweißung des Heizelementes mit dem Rührgefäß bedurft hätte, kann seitens des Senats nicht gefolgt werden.

233

Festzustellen ist, dass in den jeweiligen obengenannten Absätzen zunächst allgemein eine Verschweißung des Widerstands-Heizelementes mit dem Rührgefäß beschrieben wird. Bevorzugt könne dies durch ein Verschweißen einerseits mit der Innenwandung des Rührgefäßes und andererseits mit der Außenwandung des Doms erfolgen. Für ein Verschweißen mit dem Dom ist aber nicht zwingend auch ein Verschweißen mit der Innenwandung des Rührgefäßes erforderlich. Dies wird insbesondere mit Blick auf den Anspruchssatz deutlich. Die das Verschweißen mit der Außenwandung des Doms betreffenden erteilten bzw. ursprünglichen Unteransprüche 6 bis 9 sind eben nicht zwingend auf den das Verschweißen mit der Innenwandung des Rührgefäßes betreffenden erteilten bzw. ursprünglichen Unteranspruch 5 rückbezogen. Vielmehr kann die Verbindung mit der Innenwandung des Rührgefäßes auch alternativ zum Verschweißen über ein Einpressen oder Verrollen erfolgen (vgl. jeweilige Unteransprüche 2 und 3) und das Widerstands-Heizelement dennoch radial innen mit dem Dom verschweißt werden.

234

Darüber hinaus würde es der Aufnahme sämtlicher, für sich oder zusammen der Aufgabenlösung förderlicher Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch ohnehin nicht bedürfen. Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr, wie im vorliegenden Fall gegeben, in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (BGH, GRUR 2002, 49, Rn. 39, 40 - Drehmomentübertragungseinrichtung).

235

Die Aufnahme des Merkmals d5 in den Patentanspruch 1 ist somit zulässig.

236

Entgegen dem Vortrag der Klägerin, der Begriff „scheibenartig“ aus dem Merkmal d5 sei nicht ursprungsoffenbart, findet sich dieses Adjektiv bereits in dem hinsichtlich der Offenbarung dieses Merkmals relevanten Absatz [0023] der Offenlegungsschrift und wird vom Fachmann im Lichte des Streitpatents als bedeutungsgleich mit dem Begriff scheibenförmig des Merkmals b verstanden.

237

2.2 Dem Merkmal d5 mangelt es aufgrund der verwendeten Konjunktion „beziehungsweise“ auch nicht an der notwendigen Klarheit.

238

Die diesbezüglich von der Klägerin vorgebrachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass grundsätzlich die Konjunktion „beziehungsweise“ unterschiedliche Bedeutungen haben kann (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 34 Rn. 137). Dennoch ist für den Fachmann angesichts der Gesamtoffenbarung des Streitpatents erkennbar, welcher Sinn im vorliegenden Zusammenhang zugrunde zu legen ist.

239

Denn mit Blick auf Figur 5 des Streitpatents stellt für den Fachmann die Randkante der zentralen Domkuppel-Öffnung einen speziellen Bereich der Außenwandung des Doms dar, wobei der Fachmann unter der Außenwandung die Wandung des Doms außerhalb des Ringraums versteht, und nicht eine von dieser verschiedene Struktur. Die Konjunktion „beziehungsweise“ wird demnach im Merkmalswortlaut in der Bedeutung von „genauer gesagt“ verwendet und leitet ein beispielhaftes nicht beschränkendes Merkmal ein.

240

Dieser Zusammenhang wird auch angesichts der erteilten bzw. ursprünglichen Patentansprüche 6 und 7 deutlich. So ist über den Patentanspruch 6 zunächst allgemein die im ersten Teilmerkmal d5 angegebene Verschweißung des Heizelementes innen mit der Außenwandung des Doms beansprucht. Der ausschließlich auf diesen Patentanspruch rückbezogene Unteranspruch 7 bildet diese Verschweißung entsprechend dem zweiten Teilmerkmal d5 dahingehend weiter, dass diese im Bereich der Domkuppel vom Inneren des Doms vorgenommen werden soll. Auch angesichts der Anspruchsfassung ist somit für den Fachmann erkennbar, dass beide Teilmerkmale d5 über ein „beziehungsweise“ im Sinne von „genauer gesagt“ verknüpft sind.

241

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag VI ist neu, da er gegenüber dem bereits als neu geltenden Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I enger gefasst ist (§ 3 PatG).

242

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag VI beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

243

Das Heizelement des Rührgefäßes der Druckschrift D2 weist zwar eine gegenüber der Domkuppel-Öffnung durchmesserverringerte Öffnung auf (Merkmale d6, d7), das Vorsehen einer Schweißverbindung gemäß Merkmal d5 zwischen der Außenwandung des aus Kunststoff gefertigten Doms und dem metallenen Heizelement ist unter Verweis auf die Ausführungen im Abschnitt V.4.2 zum Hilfsantrag V dem Fachmann unter Berücksichtigung der Druckschrift D3 nicht nahegelegt.

244

Ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D13 sieht der Fachmann in der Zusammenschau mit dem Dokument D3 eine radial innere Verschweißung der scheibenartigen Dickschichtheizung mit der Außenwandung des Rohrs 727 bzw. dem metallischen Wellenlagersitz 3 vor (vgl. Ausführungen im Abschnitt V.4.1; Merkmal d4), allerdings ist die Öffnung des radial innenliegenden Rohres 727 bzw. des Wellenlagersitzes 3 durchmesserverringert gegenüber der radial außenliegenden Öffnung des Heizelementes. Die Merkmale d6 und d7 sind demnach gerade nicht erfüllt.

245

Die Klägerin ist der Auffassung, die Merkmale d5, d6 und d7 stünden nicht im Zusammenhang mit der vom Streitpatent angestrebten Dichtheit, so dass ausgehend von der Druckschrift D1 für den Fachmann lediglich eine Auswahl von alternativen und rein handwerklichen Maßnahmen notwendig sei, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag VI zu gelangen.

246

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass durch den Merkmalskomplex d5, d6 und d7 deutlich wird, dass der Dom von unten bis an das Heizelement heranreichen muss, um mit diesem verschweißt werden zu können. Somit lässt sich direkt zwischen Dom und Heizelement eine wasserdichte Schweißverbindung zur Abdichtung des Ringraums schaffen, ohne dass es hierzu im radialen Innenbereich des Rührgefäßes weiterer Elemente bedarf. Auch die stabile Abstützung der scheibenförmigen Dickschichtheizung auf dem Dom fördert zusätzlich erkennbar den Erfolg des Streitpatents im Hinblick auf die Dichtheit des Ringraums, indem die Fläche des Heizelementes zur Abdichtung genutzt werden kann. Eine positive Wirkung der neu hinzugekommenen Merkmale d5, d6 und d7 auf die angestrebte Dichtheit ist demnach entgegen der Meinung der Klägerin gegeben.

247

Gründe, aus denen heraus der Fachmann bei dem aus der Druckschrift D1 bekannt gewordenen Rührgefäß unter Berücksichtigung der Druckschrift D3 und &7625

248

- den Boden 602 nicht als Kunststoffspritzteil, sondern als Metallbauteil vorsehen sollte, dabei

249

- den kegelstumpfartigen Bereich des Bodens 602 bis an die Unterkante des Heizelementes hochziehen sollte, sowie

250

- die Öffnung im oberen abgeflachten Bereich des kegelstumpfartigen Bereichs im Durchmesser gegenüber der Aufnahmeöffnung für das Rührwerk in dem Heizelement vergrößern sollte, und

251

- die zwischen dem kegelstumpfartigen Bereich des Bodens 602 und dem vertikalen Rohr vorgesehene Dichtung durch eine Schweißverbindung ersetzten sollte,

252

sind entgegen dem Vortrag der Klägerin ersichtlich nicht gegeben. Es mag zutreffen, dass eine einzelne aus der Menge der voranstehenden Maßnahmen dem Fachmann im Rahmen konstruktiver Überlegungen nahegelegen haben könnte.

253

Ohne das Streitpatent zu kennen, konnte der Fachmann allerdings allein gestützt auf sein Fachwissen nicht sämtliche notwendigen Maßnahmen auffinden, um den in der Zusammenschau der Druckschriften D1 mit D3 nahegelegten Gegenstand in Richtung hin auf das beanspruchte Rührgefäß weiterzuentwickeln, zumal es sich, wie voranstehend ausgeführt, gerade nicht um rein alternative handwerkliche Maßnahmen handelt, sondern diese vielmehr konkret gemeinsam die angestrebte Dichtheit des Ringraums fördern.

254

Die Druckschriften D1, D2 und D13 können auch unter Hinzuziehung des Dokuments D3 und des Fachwissens des Fachmanns somit den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag VI nicht nahelegen.

255

Da für den Fachmann bereits keine konkreten Umstände erkennbar sind, die Druckschrift D4 als Ausgangspunkt für seine Überlegungen zu wählen (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.2.2), kann auch die diesbezügliche Argumentation der Klägerin, wonach dem Fachmann ein Rührgefäß gemäß Hilfsantrag VI ausgehend von dem Dokument D4 nahegelegt sei, nicht überzeugen.

256

Der von der Klägerin vorgelegte Stand der Technik legt somit die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI vorgeschlagene Lösung der Beklagten nicht nahe.

257

5. Die von Hilfsantrag VI mitumfassten angegriffenen Patentansprüche 4 bis 9 sind als Unteransprüche auf Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Bestandskraft mitgetragen.

258

Somit war das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung des Hilfsantrags VI hinausgeht.

259

Auf die Hilfsanträge VII, XI und XII kommt es daher nicht mehr an.

260

6. Die nicht angegriffenen Unteransprüche 2 und 3 sind von diesem Urteil unberührt und bleiben mit ihrem Rückbezug auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung in Kraft. Dasselbe gilt für die erteilten Patentansprüche 6 bis 9, soweit diese auf die Patentansprüche 2 oder 3 rückbezogen sind.

VII.

261

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

262

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.