Patentbeschwerdeverfahren – angekündigte aber nicht eingelegte Begründung der Beschwerde – Beschwerdesenat ist nach mehr als drei Jahren nicht gehalten, die Entscheidung länger aufzuschieben und die Begründung vorher anzumahnen
KI-Zusammenfassung
Die Einsprechende legte Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Patents ein, kündigte eine Begründung an, legte diese jedoch nicht vor. Der Senat prüfte den angefochtenen Beschluss und übernahm dessen ausführliche Begründung zur Beurteilung. Nach mehr als drei Jahren ohne ergänzendes Vorbringen sah der Senat keine Veranlassung, die Entscheidung weiter aufzuschieben oder eine Anmahnung vorzunehmen. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Einsprechenden gegen Aufrechterhaltung des Patents als unbegründet abgewiesen (Zurückweisung wegen fehlender Begründung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde im Patentverfahren ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss fehlerhaft ist.
Ist der angefochtene Beschluss nach umfassender Würdigung des Stands der Technik zutreffend, kann der Beschwerdesenat dessen Begründung übernehmen und die Beschwerde zurückweisen.
Wenn eine Begründung angekündigt, aber trotz angemessener Frist nicht vorgelegt wird, ist der Senat nicht verpflichtet, die Einreichung anzumahnen oder die Entscheidung länger aufzuschieben.
Die Zulässigkeit der Beschwerde (z. B. nach § 73 PatG) begründet nicht den Erfolg; die materielle Prüfung kann zur Abweisung führen, wenn keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht werden.
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 025 560
…
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent 10 2004 025 560 mit Beschluss vom 12. Juli 2007 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 27. August 2007, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt.
Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht aufrecht erhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Einsprechenden in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen mehr als drei Jahren auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-Legierung).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.