Berichtigung des Tenors und Kostenausspruchs nach §95 PatG (5 Ni 33/18)
KI-Zusammenfassung
Der 5. Senat des Bundespatentgerichts berichtigte sein Urteil vom 10.02.2021, weil Tenor und Kostenausspruch offenbar unrichtig wiedergegeben waren. Das Streitpatent wird nur noch in Bezug auf die einzig noch verteidigten Patentansprüche 12 und 18 als teilweise nichtig erklärt. Ferner wurde die Kostenverteilung der Nebenintervention ergänzt. Die Berichtigung erfolgte gemäß §95 Abs.1 PatG, da es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelte.
Ausgang: Berichtigung des Urteils und des Kostenausspruchs nach §95 Abs.1 PatG; Tenor ergänzt um die allein verteidigten Ansprüche 12 und 18 und Kostenregelung zur Nebenintervention präzisiert.
Abstrakte Rechtssätze
§95 Abs.1 PatG erlaubt dem Gericht die jederzeitige Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten des Urteils, insbesondere des Tenors und des Kostenausspruchs.
Wird ein Patent im Verfahren nur noch in Bezug auf bestimmte, verteidigte Ansprüche erhalten, ist der Tenor entsprechend zu formulieren und nur diese Ansprüche als verteidigt auszuweisen.
Unvollständige oder unvollständig wiedergegebene Kostenaussprüche, etwa zur Kostenverteilung bei Nebeninterventionen, können als offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Die Berichtigung nach §95 Abs.1 PatG dient der Klarstellung und ändert nicht die in den Entscheidungsgründen getroffene Sachentscheidung, sondern nur die in der Tenor- oder Kostenformulierung liegenden Aufzeichnungen.
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball
beschlossen:
Das am 10. Februar 2021 verkündete Urteil des 5. Senats wird im Tenor in Ziffer I., Satz 1 sowie im Kostenpunkt (II.) wie folgt gemäß 95 PatG berichtigt (Ergänzungen unterstrichen):
I. Das europäische Patent 1 043 858 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine einzig noch verteidigten Patentansprüche 12 und 18 folgende Fassung erhalten:
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin ¾; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
Gründe
Wie sich aus den Entscheidungsgründen und aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Rahmen der Hilfsanträge nur mehr im Umfang der nebengeordneten Patentansprüche 12 und 18. Dies wurde bei der Tenorierung versehentlich nicht berücksichtigt. Ebenso offensichtlich unrichtig, weil hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite unvollständig, ist der Kostenausspruch unter II.
Beide offenbare Unrichtigkeiten sind nach § 95 Abs. 1 PatG jederzeit vom Senat zu berichtigen.