Patentnichtigkeitsklageverfahren – "vorläufige Streitwertfestsetzung" – zur Bemessung des Streitwerts – paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren – Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageeinreichung
KI-Zusammenfassung
Das Bundespatentgericht setzte den Streitwert einer Patentnichtigkeitsklage vorläufig auf 1.250.000 € fest. Maßgeblich ist nach § 51 Abs. 1 GKG der gemeine Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung; bei laufendem Verletzungsverfahren ist regelmäßig dessen Streitwert maßgeblich. Der BGH-Zuschlag von 25 % berücksichtigt insoweit den nicht erfassten Rest des Patentwerts. Nachträgliche Herabsetzungen im parallelen Verfahren ändern die Bemessung nicht, sofern sie nicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen.
Ausgang: Vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 1.250.000 €; Bemessung nach gemeinem Wert bei Klageeinreichung zuzüglich 25% Zuschlag
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Patentnichtigkeitsklage wird nach billigem Ermessen nach § 51 Abs. 1 GKG bestimmt und richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage.
Ist über den Schadensersatz noch nicht endgültig entschieden, ist für die Streitwertbemessung regelmäßig der Streitwert des laufenden Verletzungsverfahrens maßgeblich, da dieser das Interesse des Nichtigkeitsklägers abbildet.
Zur Berücksichtigung des über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausgehenden Patentwerts kann nach ständiger Rechtsprechung ein Zuschlag von 25 % auf den maßgeblichen Streitwert erfolgen.
Für die Bemessung des Streitwerts ist der Zustand zum Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich; spätere Herabsetzungen oder Abweichungen im parallelen Verfahren sind unerheblich, sofern sie nicht bereits bei Klageerhebung vorlagen.
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent … (…)
hier: vorläufige Steitwertfestsetzung
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter Engels, den Richter Dipl.-Ing Schlenk und die Richterin Dorn
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird vorläufig auf 1.250.000,- € festgesetzt.
Gründe
Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 51 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, Rn. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadenersatzforderungen maßgeblich. Ist über die Höhe des Schadensersatzes noch nicht endgültig entschieden, ist vom Streitwert des Verletzungsverfahrens auszugehen. Denn dieser Betrag beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll.
Damit ist in der Regel der über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst. Dies berücksichtigt der Bundesgerichtshof mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig mit einem Zuschlag von 25% (vgl. BGH a. a. O).
Nach den Angaben der Nichtigkeitsklägerin ist vorliegend zum Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsklage bereits ein paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren beim Landgericht München I (Az. …) anhängig gewesen, in welchem die Nichtigkeitsbeklagte die Verletzung der Ansprüche 11 bis 13 des Streitpatents, die auch Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage sind, geltend gemacht hat und der Streitwert vom Landgericht München I auf 1,0 Mio. € festgesetzt worden ist. Nach Erhöhung um 25% ergibt sich der vorliegend festzusetzende Streitwert von 1.250.000,- €.
An dieser Beurteilung vermag auch der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin nichts zu ändern, wonach sie in dem parallelen Verfügungsverfahren eine Herabsetzung des Streitwerts auf 250.000,- € beantragt habe (vgl. Anlage NK1) mit der Begründung, der vom Landgericht München I festgesetzte Streitwert sei weit überzogen. Da aus o. g. Gründen auf den gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage abzustellen ist, ist es unerheblich, ob und ggf. aus welchen Gründen es im Nachhinein im parallelen Verfügungsverfahren eventuell zu einer Herabsetzung des Streitwerts kommen könnte. Abgesehen davon ist der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin hierzu, auch unter Heranziehung der Anlage NK1, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.