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BPatG·4 Ni 25/10 (EP)·29.07.2013

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (625.000 €) in einem Patentnichtigkeitsverfahren ein und verlangte eine deutlich höhere Bewertung. Zentral war die Frage, ob gegen die Streitwertfestsetzung eine Streitwertbeschwerde statthaft ist. Das Bundespatentgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil weder PatG noch PatKostG eine solche Beschwerde vorsehen und die Verweisung auf das GKG dies nicht ändert. Auch als Gegenvorstellung kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht, da der Wert sich an einem im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert orientiert.

Ausgang: Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts wird als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Patentnichtigkeitsverfahren ist eine Streitwertbeschwerde nicht statthaft, wenn weder das Patentgesetz noch das Patentkostengesetz eine solche Rechtsbehelfsvorschrift vorsehen.

2

Eine Verweisung auf die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes durch das Patentkostengesetz begründet nicht ohne weiteres zusätzliche Rechtsmittelbefugnisse gegen die Streitwertfestsetzung, wenn das Patentkostengesetz dies nicht ausdrücklich anordnet.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Nichtigkeitsverfahren kann sich an dem in einem einschlägigen Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert orientieren und zulässigerweise durch einen prozentualen Zuschlag ergänzt werden, um den gemeinen Wert des Patents über das Individualinteresse hinaus zu berücksichtigen.

4

Eine bloße Behauptung eines höheren wirtschaftlichen Interesses führt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für den Marktwert des Patents zu einer Abänderung des festgesetzten Streitwerts.

Relevante Normen
§ 99 Abs 2 PatG§ 68 GKG§ 2 Abs 2 S 4 PatKostG§ 99 Abs. 2 PatG§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG

Leitsatz

Streitwertbeschwerde im Patentnichtigkeitsverfahren

Gegen die Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ist eine Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth

beschlossen:

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat gegen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013, mit dem der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 625.000,- € festgesetzt wurde, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Streitwert müsse erheblich höher festgesetzt werden, zumal sogar die Beklagte eine Festsetzung in Höhe von 1 Mio. € für angemessen gehalten habe.

II.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft, § 99 Abs. 2 PatG, denn sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen.

3

Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verweist (vgl. BGH Mitt 2012, 41).

4

Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen sein könnte, kommt eine Abänderung des festgesetzten Streitwerts ebenfalls nicht in Betracht: die Festsetzung beruht auf dem durch das LG Düsseldorf auf 500.000,- € festgesetzten Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahrens gegen die Klägerin des zeitweise hinzuverbundenen Verfahrens 4 Ni 42/10 (EP) und trägt durch eine Erhöhung um 25 % gegenüber diesem Streitwert dem Umstand Rechnung, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert). Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 führen nicht zu einer anderen Bewertung, da sie keinen Schluss auf den Wert des Patents im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulassen.