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BPatG·4 Ni 16/22 (EP)·18.07.2023

EP 1 632 013 (Explosionsschutz-Antrieb): teilweise Nichtigerklärung wegen unzulässiger Erweiterung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Nichtigerklärung eines EP über einen Antrieb für Klappen/Armaturen in explosionsgefährdeter Umgebung und rügte u. a. unzulässige Erweiterung, fehlende Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit. Das BPatG erklärte das Patent teilweise für nichtig, soweit es über die Ursprungsoffenbarung hinausging (insb. Parametrierung ohne Steuerelektronik und fehlender Vergussbezug der Bedieneinheit). In der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag Ib (u. a. Parametrierung von Motor und Steuerelektronik sowie Einbettung stromführender Teile in Vergussmasse) blieb das Patent hingegen bestehen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten wurden quotal verteilt (Klägerin 30 %, Beklagte 70 %).

Ausgang: Patent teilweise für nichtig erklärt und im Übrigen in beschränkter Fassung (Hilfsantrag Ib) aufrechterhalten; weitergehend Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein europäisches Patent ist im Nichtigkeitsverfahren wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären, wenn ein erteilter Anspruch eine technische Lehre in allgemeinerer Form beansprucht, als sie den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

2

Wird in der Ursprungsoffenbarung die Parametrierung eines Motors nur im Zusammenhang mit der Steuerelektronik offenbart, stellt eine Anspruchsfassung, die eine Parametrierung des Motors ohne diese Koppelung zulässt, eine unzulässige Erweiterung dar.

3

Ist die Bedienbarkeit einer Bedieneinheit unter Spannung in den Anmeldeunterlagen an eine zusätzliche Sicherung der stromführenden Teile durch Vergussmasse geknüpft, kann das Weglassen dieses Merkmals im erteilten Anspruch eine unzulässige Erweiterung begründen.

4

Die Aufnahme ursprünglich offenbarter, im erteilten Anspruch fehlender einschränkender Merkmale (z. B. Einbettung in Vergussmasse; Parametrierung von Motor und Steuerelektronik) beschränkt den Schutzbereich und kann die Anspruchsfassung auf die Ursprungsoffenbarung zurückführen.

5

Ein in zulässiger Weise beschränkter Anspruch kann trotz teilweiser Nichtigerklärung des Patents Bestand haben, wenn er ausführbar ist und sich gegenüber dem Stand der Technik als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist.

Relevante Normen
§ Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 lit. C IntPatÜG§ Art. 52 EPܧ Art. 54 EPܧ Art. 56 EPܧ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 14. Oktober 2025, Az: X ZR 141/23, Urteil

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 632 013

(DE 50 2004 012 606)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A. sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler

I. Das europäische Patent 1 632 013 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

1. Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält und wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) und der Steuerelektronik (13) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist und die Bedieneinheit (9) mit ihren stromführenden Teilen in eine Vergussmasse (8) eingebettet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist, wobei die beiden Gehäuse sich in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse befinden,

wobei das Aussengehäuse (1) aus 2 Halbschalen (1a, 1b) besteht, wobei die Antriebswelle (5) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflächen des Aussengehäuses (1) herausgeführt ist, desgleichen die Welle (7) für die Handverstellung und wobei die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel auf den gleichen Seitenflächen angebracht sind.

3. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Klappen und Armaturen in von einem explosiven Medium durchströmten Leitungen befinden.

5. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in dem zweiten Gehäuse (3) neben dem Getriebe (3a) ein Federrücklauf (6) vorgesehen ist.

6. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bedieneinheit (9) multifunktional ausgebildet ist.

7. Antrieb nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Bedieneinheit (9) aus einem Taster (11a), einer Lampe (11b) und einem Mehrstellenschalter (11c) besteht, wobei durch den Taster (11a) durch mehrfache Betätigung verschiedene Funktionen aufrufbar und durch die Lampe (11b) anzeigbar sind und wobei durch den Mehrstellenschalter (11c) eine Feineinstellung möglich ist.

8. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Aussengehäuse (1) aus 2 Kunststoffhalbschalen (1a,1b) besteht.

9. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Aussengehäuse (1) aus 2 Metallschalen (1a,1b) besteht.

10. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Motor (12) über eine Kupplung (16) an eine im ersten Gehäuse (2) gelagerte Welle (17) gekoppelt ist, die mit dem Getriebe (3a) in Verbindung steht, und dass der Explosionsschutz durch die Wellen-Naben-Geometrie gewährleistet ist, derart, dass Spaltbreite und Spaltlänge zwischen Welle und Nabe in einem Verhältnis zum Durchmesser der Welle entsprechend der Norm zur Explosionssicherheit festgelegt sind.

11. Antrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Motor (12) einen hohlen Bund (19) aufweist, in dem die Motorwelle (4) mit ihrem einen Lager (21) gelagert ist, wobei der Bund (19) mit dem Gehäuseteil (2a) des ersten Gehäuses (2) explosionssicher zusammengefügt ist, und dass der Explosionsschutz der Motorwelle durch die Wellen-Nabengeometrie gewährleistet ist, derart, dass Spaltbreite und Spaltlänge zwischen Welle und Nabe in einem Verhältnis zum Durchmesser der Welle entsprechend der Norm zur Explosionssicherheit festgelegt sind.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70%.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 632 013, das auf die PCT-Anmeldung PCT/EP2004/003571 (offengelegt als WO 2004/093295 A1) zurückgeht, am 3. April 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 103 17 181 vom 15. April 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 15. Juni 2011 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Bezeichnung „Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen“ eingetragenen Streitpatents, das dort unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 012 606.5 geführt wird.

2

Das Streitpatentumfasst in seiner erteilten Fassung 11 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, nichtausführbaren Offenbarung und mangelnden Patentfähigkeit geltend.

4

Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

5

GaAB13 EP 1 215 060 A2

6

GaAB14 US 5 073 736 A

7

GaAB15 US 3 134 056 A

8

GaAB16 GB 1 035 712 A

9

GaAB17 DE 38 15 427 C3

10

GaAB18 DE 38 00 399 C2

11

GaAB19 DE 35 14 959 C2

12

GaAB20 DE 30 10 689 C2

13

GaAB21 DE 197 23 913 A1

14

GaAB22 DE 195 27 879 A1

15

GaAB23 DE 100 58 107 A1

16

GaAB24 DE 41 11 713 A1

17

GaAB24a DE 38 25 035 A1

18

GaAB25 DIN EN 50014, Februar 2000

19

GaAB26 DIN EN 60079-0, Dezember 2004

20

GaAB27 DIN EN 50020, August 2003

21

GaAB28 Olenik, Heinz; et al: Elektroinstallation und Betriebsmittel in explosiongefährdeten Bereichen. Hüthig & Pflaum Verlag, München/Heidelberg/Berlin, 2000, ISBN 3-8101-0130-3

22

GaAB29 I… GmbH: EG-Baumusterprüfbescheinigung IBExU02ATEX1096, Drehantrieb Typ TA 130/. und Typ TA 140/.; 09. Juli 2002

23

GaAB30 DE 201 07 326 U1

24

GaAB31 DE 201 07 324 U1

25

GaAB32 DE 202 07 519 U1

26

GaAB33 EP 1 048 905 A2

27

GaAB34 EP 0 903 522 A2

28

GaAB35 US 4 463 291 A

29

GaAB36 Hörath, Ilona: Mit Gewissheit kein Fünkchen. In: Financial Times Deutschland, 04.04.2003, Seite BE3 / Beilagen

30

GaAB37 DE 296 06 996 U1

31

GaAB38 Siemens Building Technologies / Landis & Staefa Division: Montageanleitung Drehantrieb mit Federrücklauf, 74 319 0108 0, M4614, GM…1, 18.Dezember 2000

32

GaAB39 DE 29 47 627 A1

33

GaAB40 GB 2 196 494 A

34

GaAB41 GB 2 101 355 A

35

GaAB42 US 6 044 857 A

36

GaAB43 DE 37 86 666 T2

37

GaAB44 DE 79 16 854 U1

38

GaAB45 US 6 392 322 B1

39

GaAB46 CH 668 125 A5

40

GaAB47 DE 201 08 580 U1

41

GaAB48 EP 1 215 950 A1

42

GaAB49 Siemens Building Technologies / Landis & Staefa Division: Air damper actuators GMA… 1, CM2N4614en, 16. März 2001

43

GaAB50 Siemens Building Technologies, Inc.: OpenAir™ Electric Damper Actuators, Technical Instructions Document No. 155-176P25 EA GBB/GIB-1 Rev., 8. Februar 2001

44

GaAB51 Invensys Building Systems: 15Nm SPRING RETURN ROTARY ACTUATORS Datenblatt DS 3.315, 05/02

45

GaAB52 Invensys Building Systems: DuraDrive™ Electric Damper Actuators, General Instructions, F-27214, 01-03

46

GaAB53 Landis & Gyr: Stellantrieb für Luftklappen SQB61.1, Juni 1988

47

GaAB54 EP 0 827 244 A2

48

GaAB55 DE 203 14 330 U1

49

GaAB56 Fotografien ELODRIVE BN-15C2E, 07/03

50

GaAB57 Fotografien ELODRIVE BNP-15C1E, 10/03

51

GaAB58 ELODRIVE Bedienungsanleitung Normalantrieb BN…, 09-02

52

GaAB59 Screenshots ELODRIVE - Stellantriebe

53

https://web.archive.org/web/20030425133114if_/http://www.elodrive.de/index.php4

54

GaAB60 ELODRIVE: Federantrieb BS…, 90.0006, 12-02

55

GaAB61 ELODRIVE: Perfektion ist unser Antrieb, undatiert, 8 Seiten

56

GaAB62 Fotografien ELODRIVE BN-05C2E, 21/05

57

GaAB63 Fotografien ELODRIVE BSP-04A1E, 30/16

58

GaAB64 B…: EU BaumusterprüfbescheinigungEPS 17 ATEX 1 132 X, Revision 2, 30.Oktober 2018

59

GaAB65 INTERNATIONAL ELECTROTECHNICAL COMMISSION IECExCertificate of Conformity IECEx EPS 17.0065X Issue 2, 30. Oktober 2018

60

GaAB66 INTERNATIONAL ELECTROTECHNICAL COMMISSION IECEx Certificate of Conformity IECEx EPS 20.0027X Issue 0, 24. März 2020

61

GaAB68 DE 297 09 588 U1

62

GaAB69 DE 198 10 350 C2

63

GaAB70 KR 1999-025148 A

64

GaAB70a Übersetzung der KR 1999-025148 A ins Englische

65

GaAB71 König, Guido; Hoffmann, Prof. Dr.-Ing. Heinfried: Eigensicherheit und druckfeste Kapselung-ein unmögliches Team im Explosionsschutz? Sonderdruck aus: atp – Automatisierungstechnische Praxis, Jahrgang 42, Heft 3, 2000.

66

TW A14 Ergänzendes Sachverständigengutachten von HerrnA… vom 11. Oktober 2020 mit Anlagen.

67

GaAB72 Piepho, Michael: „Unverzichtbar – Vergussmassen für Elektrotechnik und Elektronik. In: etz, Heft 16/2001, Seiten 2-5

68

Die Klägerinmacht geltend, das Streitpatent nehme die Priorität der deutschen Patentanmeldung 103 17 181 vom 15. April 2003 nicht wirksam in Anspruch, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

69

Bereits der Gegenstand des erteilten Patents sei gegenüber dem Gegenstand der ursprünglich eingereichten Unterlagen ein Aliud, die Änderungen bzw. Ergänzungen gemäß den Hilfsanträgen führten über den Inhalt der ursprünglichen eingereichten Unterlagen hinaus, sowie gegenüber der erteilten Fassung zu Veränderungen des Schutzbereiches.Zumindest gehe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in mehrfacher Hinsicht in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

70

Insbesondere führe auch die Streichung des auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Patentanspruchs 2 zu einer unzulässigen Veränderung des Schutzbereichs.

71

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents in erteilter Fassung gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

72

Die Klägerin beantragt,

73

das europäische Patent 1 632 013 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

74

Die Beklagte beantragt,

75

die Klage abzuweisen (Hauptantrag), soweit sie sich gegen eine eingeschränkte Fassung des Streitpatents ohne Patentanspruch 2 richtet,

76

hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

77

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1a, 1b, 2a-c, 3a-c, 4a-c, 5a-c, 6a-c, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 6. April 2023, richtet,

78

weiter hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

79

soweit sie sich auch gegen die Fassung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag A, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 richtet,

80

und hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

81

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den hiermit wieder aufgenommenen Hilfsanträgen I, lb, IIa-c, llla-c, IVa-c, Va-c, Vla-c, eingereicht mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2022 (Hilfsantrag I), vom 14. Juni 2022 (Hilfsantrag lb) sowie vom 15. September 2022 (Hilfsanträge IIa-c, llla-c, IVa-c, Va-c, Vla-c), richtet,

82

wobei nach dem Hauptantrag Hilfsantrag Ib aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2022 als Erster und sodann die weiteren Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle Anträge als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind.

83

Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags Ib wird auf den Urteilstenor Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

84

Die Beklagte, die das Streitpatent im Hauptantrag ohne den erteilten Patentanspruch 2 verteidigt, tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie bezieht sich zum Beleg ihres Vorbringens u. a. auf folgende Unterlagen:

85

- PP1: H…, Stellungnahme vom 28. April 2022, zuBegriffen der elektrischen Antriebstechnik

86

- PP2: K…, Ingenieurbüro K…, Gutachterliche Stellungnahme vom 25. April 2022

87

- PP4: Ergänzende Stellungnahme H… vom 13. September 2022

88

- PP5: Ergänzende Stellungnahme K… vom 12. September 2022.

89

Sie macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe weder in der erteilten Fassung noch in denmitHaupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, der Schutzbereich werde nicht erweitert und die Erfindung sei sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig.

90

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Februar 2022 und mit Beschluss über die Wiedereröffnung des Verfahrens sowie mit Schreiben vom 10. Juli 2023 Hinweise zukommen lassen.

91

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12. Oktober 2022 und 18. Juli 2023 sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

92

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt. Die Klage hat zudem hinsichtlich der Fassung des Streitpatents nach dem geänderten HauptantragErfolg. Denn dieser Fassung steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund derunzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 lit. C) entgegen.

93

In der Fassung nach Hilfsantrag Ib erweist sich der Gegenstand des Streitpatents hingegen als patentfähig, sodass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen war.

94

I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann, den Merkmalen und zur Auslegung

95

1. Gegenstand des Streitpatents sind elektrische Antriebe, die in einer explosionsgefährdeten Umgebung eingesetzt werden. Eine solche Umgebung ist durch das Vorhandensein eines explosionsfähigen Mediums wie Gase,Nebel, Dämpfe, Stäube oder Flüssigkeiten gekennzeichnet. Um eine Explosion zu verhindern, ist entscheidend, dass der Antrieb sowie die Bauteile, die zu dessen Steuerung erforderlich sind, keine Zündquellen darstellen. Eine durchelektrisch oder mechanisch erzeugte Funken, durch statische Elektrizität, durch offene Flammen, heiße Oberflächen, Blitz oder chemische Reaktionenausgelöste Innenexplosion würde unweigerlich zur Zündung des explosionsfähigen Mediums in der Umgebung des Antriebs führen (Absätze 0001 und 0004 der Streitpatentschrift(GaA9)).

96

Bisher sei es bei explosionsgeschützten Geräten üblich gewesen, alle Baugruppen, die für das Gerät erforderlich seien, nämlich Antrieb, Steuerelektronik,Hilfskomponenten und dergleichen, einschließlich Getriebe, Federrücklauf und Handhabungseinrichtungen,insgesamt in einem druckfesten Gehäuse zu kapseln. Diese auf dem Markt befindlichen Geräte seien aufgrund dieser Gegebenheiten groß und damit teuer (Abs. 0005).

97

2. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, einen Antrieb, insbesondere Stell- oder Regelantrieb, vorzuschlagen, der kleiner und billiger seials die bekannten Geräte, dadurch ein breiteres Anwendungsgebiet habe und der durch die Besonderheit seines Aufbaus eine einfache Herausführung der Betätigungswellen aus dem Gehäuse zulasse und durch bloßes Umdrehen des Gehäuses eine Änderung der Antriebsdrehrichtung dieser Betätigungswellen erlaube (Abs.0009).

98

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss (bzw. einen Bachelor) der Mechatronik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik und vertieften Kenntnissen über die besonderen Anforderungen des Explosionsschutzes. Dieser ist insbesondere mit den europäischen Richtlinien, mit den deutschen DIN-Normen, den darin in Bezug genommenen Normen und deren fachlicher Fortentwicklungsdiskussion vertraut.

99

4. Gelöst werde die Aufgabe gemäß erteiltem Patentanspruch 1 (Hauptantrag) durch einen Antrieb, der folgende Merkmale aufweist:

100

M1.1 Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können,

101

M1.2 mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen

102

M1.3 wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest

103

M1.3.1 Motor (12) und

104

M1.3.2 Steuerelektronik (13),

105

in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welchesan

106

M1.4 ein zweites, nichtexplosionsgeschütztes Gehäuse (3)

107

M1.4.2 angeflanscht ist,

108

M1.4.1 das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthältund

109

M1.5.2 wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte

110

M1.5 Bedieneinheit (9)

111

M1.5.1 zur Parametrierung des Motors (12)

112

M1.5.3 an dem ersten,explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnetist,

113

M1.5.4 so daß eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist und

114

M1.6.1 wobei die beiden Gehäuse sich

115

M1.6 in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäusebefinden,

116

dadurch gekennzeichnet,

117

M1.6.2 dass das Aussengehäuse [sic!] (1) aus 2 Halbschalen (1a, 1b) besteht,

118

M1.7 dass die Antriebswelle (5) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflächen des Aussengehäuses [sic!] (1) herausgeführt ist,

119

M1.8 desgleichen die Welle (7) für die Handverstellung und

120

M1.9 dass die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel auf den gleichen Seitenflächen angebrachtsind.

121

5. Der Fachmann legtden streitgegenständlichen Patentansprüchen folgendes Verständnis zugrunde:

122

5.1 Gegenstand der Erfindung soll gemäß Merkmal M1.1 ein Antrieb für Klappen und Armaturen sein, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können. Der Antrieb muss somit geeignet sein, die entsprechenden beweglichen Elemente in der jeweils geforderten Zeit und mit der jeweils ausreichenden Kraft bzw. Drehmoment zu betätigen. Dabei liestder Fachmann mit, dass solche Antriebe regelmäßig sowohl einen Motor als auch ein Getriebe umfassen. Die in den Absätzen 0012 und 0013 der Streitpatentschrift (GaA9) genannten zahlreichen Beispiele für Klappen und Armaturen stützen diesesfachmännische Verständnis, ohne zu weiteren konstruktiven Besonderheiten des beanspruchten Antriebs zu führen.

123

Die fakultative Ausbildung als Stell- und Regelantrieb in Merkmal 1.1 führt ebenfalls zu keiner weiteren Beschränkung des Antriebs, denn selbstverständlich werden Antriebe für Klappen und Armaturen regelmäßig als Stell- und Regelantrieb ausgeführt.

124

5.2 Für das Verständnis der Erfindung ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Antrieb ebenso wie die Klappen und Armaturen in einer explosionsgefährdeten Umgebung betrieben werden sollen. Eine solche Umgebung ist durch das Vorhandensein eines explosionsfähigen Mediums gekennzeichnet. In Absatz 0004 derStreitpatentschrift ist eine Reihe von Zündquellen genannt, die ein zündfähiges Medium zur Explosion bringen können. In der Streitpatentschrift wird aber nur thematisiert, dass von den elektrischen Komponenten des Antriebs keine Explosionsgefahr ausgehen darf.

125

Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise bei einem Steck- oder Schaltvorgang ein Funke entsteht. Das Gleiche könnte auch bei einer Beschädigung eines elektrischen Gerätes oder einer Leitung geschehen.

126

Mit der Angabe „explosionsgeschütztes Gehäuse“ in Merkmal M1.3 ist der Schutz vor einer Explosion gemeint, die durch ein Ereignis im Inneren des Gehäuses ausgelöst werden könnte, wenn sich dort einzündfähigesMedium befindet (Streitpatentschrift, Absatz 0004, Zeilen 36 bis 40).

127

Dem Fachmann waren am Prioritätstag zumindest folgende Zündschutzarten bekannt:

128

· Druckfeste Kapselung - Ex d

129

· Erhöhte Sicherheit - Ex e

130

· Eigensicherheit - Ex i

131

· Überdruckkapselung - Ex p

132

· Ölkapselung - Ex o

133

· Vergusskapselung - Ex m

134

· Sandkapselung - Ex q

135

Laut Absatz 0005 der Streitpatentschrift sei es bei auf dem Markt befindlichen explosionsgeschützten Geräten üblich, alle Baugruppen, die für das Gerät erforderlich seien, insgesamt in einem druckfesten Gehäuse zu kapseln, sodass der Fachmann unter einem explosionsgeschützten Gehäuse im Sinne des Streitpatents (Merkmal M1.3) die Zündschutzart Ex d (Druckfeste Kapselung) versteht.

136

Durch die von der Klägerin ins Verfahren eingeführten Dokumente GaAB25 bis GaAB29sindverschiedene Aspekte des Fachwissens auf dem Gebiet des Explosionsschutzes dokumentiert.

137

5.3 In Merkmal M1.2 ist angegeben, der Antrieb weise eine Steuerelektronik sowie Funktionskomponenten auf, wobei als Beispiele für die Funktionskomponenten Getriebe und Handhabungseinrichtungen genannt sind. In Merkmal M1.3.1 ist zusätzlich ein Motor genannt. Sowohl Steuerelektronik als auch Motor sollen sich gemäß Merkmal M1.3im ersten, explosionsgeschützten Gehäuse befinden.

138

Welche einzelnen Baugruppen zum Antrieb gehören, ist nicht wesentlich. Zumindest zählen die im Patentanspruch 1 genannten Baugruppen Steuerelektronik, Motor, Funktionskomponenten und eine Welle für die Handverstellung (Merkmal M1.8) dazu. Ob die verschiedenen Gehäuse ebenfalls als Teil des Antriebs zu verstehen sind, kann ebenfalls dahinstehen, da de facto die Gesamtanordnung unter Schutz gestellt ist.

139

Wesentlich ist, dass es Baugruppen gibt, die eine Explosion auslösen könnten. Diese sollen laut Merkmal M1.3 in dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sein. Wie das Gehäuse beschaffen ist, damit es die geltenden Vorschriften erfüllt, ist in der Streitpatentschrift nicht im Detail angegeben. Diese Einzelheiten sind daher dem Können und Wissen des Fachmanns zuzurechnen.

140

Daneben gibt es Baugruppen, die keine Explosion auslösen können. Diese sind in Merkmal M1.4.1 als „nicht zu schützende Funktionskomponenten“ bezeichnet. Analog zu Merkmal M1.3 sollen diese Komponenten gemäß Merkmal M1.4 in einem „nicht explosionsgeschützten“ Gehäuse angeordnet sein.

141

Im Merkmal M1.2 sind beispielhaft das Getriebe sowie die Handhabungseinrichtungen für die Funktionskomponenten, die im zweiten, nicht explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, genannt. Gemäß Patentanspruch 5 soll das Getriebe im zweiten Gehäuse vorgesehen sein, ebenso ein Federrücklauf.

142

Auch wenn zu den beiden Gehäusen kaum konstruktive Einzelheiten genannt sind, entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch 1, dass sich das erste und das zweite Gehäuse in Hinblick auf den Explosionsschutz deutlich voneinander unterscheiden.

143

Weiter ist für den Fachmann offensichtlich, dass mit dem ersten sowie dem zweiten Gehäuse nicht die üblichen Bauteilgehäuse gemeint sind, wie das Gehäuse des Motors oder der einzelnen Bauteile der Steuerelektronik.

144

5.4 Die beiden genannten Gehäuse sind in einem gemeinsamen, wiederum „nicht explosionsgeschützten“ Außengehäuse angeordnet. In den weiteren Merkmalen M1.6.2 bis M1.9 sind dem Wortlaut nach Merkmale des Außengehäuses genannt. Zusätzlich entnimmt der Fachmann diesen Merkmalen, dass die Antriebswelle auf zwei einander gegenüberliegenden Seitenflächen aus dem Außengehäuse herausgeführt ist (Merkmal M1.7). Dabei liest der Fachmann mit, dass die Motor- bzw. die Getriebewelle zwei freie Enden hat. Dadurch kann der Antrieb sowohl für Links- als auch für Rechtslauf verwendet werden.

145

Weiter gibt es eine Welle für die Handverstellung (Merkmal M1.8) – ebenfalls für Links- und Rechtslauf, damit die Klappen oder Armaturen auch bei Stromausfall notfallmäßig bedient werden können.

146

Schließlich sind in Merkmal M1.9 Öffnungen für Befestigungsmittel genannt, wobei nicht explizit angegeben ist, woran das Außengehäuse bzw. der gesamte Antrieb befestigt werden soll. Der Fachmann liest mit, dass der Antriebbeispielsweise an den Rohrleitungen, in denen die Klappen angeordnet sind, bzw. an den dazugehörigen Armaturen befestigt wird.

147

5.5 Gemäß Merkmal M1.5 umfasst der Antrieb eine Bedieneinheit, die gemäß Merkmal M1.5.1 zur Parametrierung des Motors dient.

148

Unter einer Bedieneinheit versteht der Fachmann im Kontext des Streitpatents eine Vorrichtung, mit der ein Nutzer unmittelbar und vor Ort am Antrieb– in der Regel manuell – an den Antrieb gerichtete Befehle eingeben sowie Einstellungen vornehmen kann. Die Bedieneinheit ist somit von der Steuereinheit bzw. -elektronik des Antriebs zu unterscheiden.

149

Im erteilten Patentanspruch 7 sind als Bedienelemente einer multifunktionalen Bedieneinheit(Anspruch 5 ist auf Anspruch 4 rückbezogen) ein Taster 11a, eine Lampe 11b und ein Mehrstellenschalter 11c genannt, die auch in den Figuren 2 bis 4 symbolisch dargestellt sind.Mittels der Bedienelemente seien verschiedene Funktionen aufrufbar, wobei der Fachmann mitliest, dass mit den Funktionenneben anderem auch die Parametrierung gemäß Merkmal M1.5.1 gemeint ist.

150

Weder den Patentansprüchen noch den übrigen Teilen der Patentschrift istzu entnehmen, ob die Bedieneinheit ein eigenes, also weiteres Gehäuse aufweist. Gemäß Absatz 0018ist die Bedieneinheit mit ihren stromführenden Teilenin eine Vergussmasse eingebettet; laut Absatz 0019 sind die eigensicheren Bauteile in der Vergussmasse gekapselt.Unabhängig davon sind die beiden Gehäuseteile gemäß einer alternativen Ausgestaltung des ersten, explosionsgeschützten Gehäuses durch Vergussmasse an der gemeinsamen Anlagefläche explosionsschutztechnisch gesichert (Patentanspruch 2) bzw. mit einer Vergussmasse vergossen (Absatz 0021).

151

In der Streitpatentschrift istder Begriff Parametrierungnicht definiert.Im Zusammenhang mit den Klappen und Antrieben, die in Merkmal M1.1 genannt sind, kann es sich dabei um eine Einstellung von Parametern, wiedie Drehzahl des Motors, die Getriebeüber- bzw. -untersetzung, die Endlageoder das Abschaltmoment handeln.

152

Gemäß Merkmal M1.5 müssen die Parameter mittels der Bedieneinheit einstellbar sein. Der Patentanspruch 1 schließt jedoch nicht aus, dass ein erfindungsgemäßer Antrieb, der Teil einer umfangreichen Anlage ist, zusätzlich zu der in den Merkmalen M1.5, M1.5.1 und M1.5.4 beanspruchten Parametrierung, auch anderweitig parametrierbar ist.

153

Ebenso schließt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht aus, dass die Steuerelektronik (Merkmale M1.2, M1.3.2) sogenannte Lernfahrten des Antriebs initiiert, durch die sie einzelne Parameter eigenständig, ohne Zutun einer bedienenden Person erlernt und speichert.

154

5.6 Gemäß Merkmal M1.5.2 soll die Bedieneinheit „im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt“ sein.

155

Allgemein bedeutet Eigensicherheit, dass ein Gerät oder ein System so konstruiert ist, dass im Fehlerfall kein unsicherer Zustand auftritt. Speziell im Zusammenhang mit dem Explosionsschutz ist ein eigensicherer Stromkreis folgendermaßen definiert: „Stromkreis, in dem weder ein Funke noch ein thermischer Effekt, der unter den in dieser Norm festgelegten Bedingungen auftritt, die den ungestörten Betrieb und bestimmte Fehlerbedingungen umfassen, eine Zündung einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre verursachen kann.“(DIN EN 50020 (GaAB27), Seite 7. Absatz 3.1).

156

Damit übereinstimmend ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen,die als WO 2004/093295 A1 veröffentlicht worden sind, angegeben (Beschreibung, Seite 3, 4. Absatz, letzter Satz): „Eigensicher bedeutet in diesem Zusammenhang, den Betrieb eines Stromkreises oder einer Baugruppe mit so niedriger Energie, dass das Entstehen einer Zündquelle ausgeschlossen ist.“.

157

Mit der Angabe in Merkmal M1.5.4, dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist, verbindet der Fachmann in diesem Zusammenhang, dass die Parameter durch eine Bedienaktion an der Bedieneinheit geändert werden können, ohne dass der Antrieb abgeschaltet werden muss.

158

5.7 Die Angabe in Merkmal M1.5.3 „an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet“, versteht der Fachmann in räumlichem Sinn, derart, dass Bedieneinheit und erstes Gehäuse körperlich zusammengebaut sind. Dabei versteht der Fachmann die Ortsangabe „an“ in Zusammenhang mit einem geschlossenen Gehäuse dahingehend, dass die Bedieneinheit außerhalb des Gehäuses angeordnet ist.

159

II. Zum Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung

160

Dem Streitpatent in der verteidigten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen entgegen(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 lit. C). Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, offengelegt alsWO 2004/093295 A1 (GaA11)hinaus.

161

1. Das Einstellen der Parameter des Motors (Merkmal M1.5.1) war ursprünglich nur im Zusammenhang mit dem Einstellen der Parameter der Steuerelektronik genannt (GaA11, Patentanspruch 4: „eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Einstellung der Parameter des Motors (12) und der Steuerelektronik (13)“; Seite 3, 4. Absatz:„Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik … Eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermöglicht eine Verstellung der Parameter des Antriebs“).

162

Während der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen entnommen hat, dass die Einstellung der Parametrierung des Motors bzw. des Antriebs über die Bedieneinheit die Steuerelektronik voraussetzt, die bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1 explizit genannt ist, ist diese Kausalität der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen.

163

Im Merkmal 1.5.1 ist die Parametrierung des Motors ohne die Parametrierung der Steuerelektronik genannt, vielmehr ist die Parametrierung der Steuerelektronik unabhängig von der Parametrierung des Motors im erteilten Patentanspruch 4 genannt.

164

Dazu kommt, dass der 4. Absatz auf Seite 3, der ursprünglich eingereichten Unterlagen (GaA11), der zur Auslegung des Merkmals M1.5.1 hätte herangezogen werden können, nicht in die Patentschrift aufgenommen worden ist, sondern ersatzlos entfallen ist.

165

Somit lässt der erteilte Patentanspruch 1 die Lesart zu, dass eine Parametrierung des Motors auch ohne die Steuerelektronik möglich ist. Zudem ist auch den übrigen Teilen der Patentschrift nichts zu entnehmen, das den Fachmann zu der Annahme veranlassen könnte, der Motor sei ausschließlich mittels der Steuerelektronik zu parametrieren; im Gegenteil deutet die separate Nennung der Parametrierung der Steuerelektronik erst im untergeordneten Patentanspruch 4 darauf hin, dass Motor und Steuerelektronik auch unabhängig voneinander parametriert werden können.

166

Hierdurch ist der erteilte Patentanspruch 1 allgemeiner als die ursprüngliche Anmeldung und damit in unzulässiger Weise erweitert.

167

Sofern die Beklagte, unterstützt durch mehrere Gutachten, meint, der Motor müsse zwingend mittels einer Steuerelektronik parametriert werden, mag sich dieser Zusammenhang aus anderen Quellen erschließen, nicht aber aus der Streitpatentschrift.

168

2. Die Wirkung, dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist, wird gemäß erteiltem Patentanspruch 1 der Eigensicherheit der Bedieneinheit (Merkmal M1.5.2) sowie der Anordnung der Bedieneinheit am ersten Gehäuse (Merkmal M1.5.3) zugeschrieben.

169

Den ursprünglich eingereichten Unterlagen (GaA11)hat der Fachmann jedoch entnommen, dass die Bedieneinheit zusätzlich durch eine Vergussmasse gesichert, bzw. in dieser gekapselt oder eingebettet sein soll (Seite 3, 4. Absatz: „eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit … und dort durch Vergussmasse gesichert ist … Eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermöglicht eine Verstellung der Parameter des Antriebs während dessen Betriebs, das heißt, ohne diesen stromlos machen zu müssen.“; Seite 6, 2. Absatz: „Durch die Kapselung dieser eigensicheren Bauteile in der Vergussmasse 8 ist die Explosionssicherheit entsprechend der Norm gewährleistet.“; Patentanspruch 4:„eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) … und durch Vergussmasse (8) gesichert ist.“),

170

Auch durch die Nichtnennung der Vergussmasse ist der erteilte Patentanspruch 1 allgemeiner als die ursprüngliche Anmeldung und damit in unzulässiger Weise erweitert.

171

Dem Fachmann mag bekannt sein, dass die einschlägigen Normen auch ohne eine zusätzliche Sicherung der eigensicheren Bauteile in einer Vergussmasse eingehalten werden können. Dem stehen jedoch die diesbezüglich eindeutigen Aussagen in den ursprünglichen Unterlagen entgegen, sodass der Fachmann jedenfalls den ursprünglich eingereichten Unterlagen(GaA11) nicht unmittelbar und eindeutig entnommen hat, dass er die Bedieneinheit ohne die Vergussmasse am ersten Gehäuse sichern kann und auch ohne den Verguss die erwünschte Explosionssicherheit erlangt.

172

Somit liegt hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich beim europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen vor.

173

Anders als die Beklagte geltend macht, stützt die ursprüngliche Formulierung „Eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermöglicht eine Verstellung der Parameter des Antriebs“ weder die Auslegung, dass mit dem Antrieb der Motor gemeint sei, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 insgesamt die Bezeichnung Antrieb trägt, so dass beispielsweise auch die Steuerelektronik Teil des Antriebs ist, noch ergibt sich aus dem Kontext des 4. Absatzes der ursprünglichen Seite 3, dass sich „derart ausgestaltete“ nur auf die eigensichere Ausgestaltung der Bedieneinheit bezieht, da unmittelbar vor der besagten Textstelle auch die Sicherung der Bedieneinheit durch Vergussmasse genannt ist.

174

Auch eine Auslegung der ursprünglichen Unterlagen, wie sie die Beklagte vornimmt, wonach sich die Bedienbarkeit unter Spannung allein aufgrund der Explosionsschutzart Eigensicherheit (Ex i) ergebe, während mit der Nennung der Vergusskapselung die Explosionsschutzart Vergusskapselung (Ex m) adressiert sei, die jedoch mit der Bedienbarkeit unter Spannung nichts zu tun habe, ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus den ursprünglichen Unterlagen selbst.

175

Abgesehen davon schließt der Fachmann eine kumulative Anwendung der Zündschutzarten Eigensicherheit und Vergusskapselung keineswegs aus. Vielmehr ist die Anwendung einer Vergusskapselung gemäß DIN EN 50020 „Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche, Eigensicherheit i“ (GaAB27) eine innerhalb der Zündschutzart Eigensicherheit zulässige ergänzende Maßnahme (Seite 30, Abschnitt 6.7).

176

3. Die Streichung der Definition der Eigenschaft „eigensicher“, die in den Anmeldeunterlagen genannt war, wonach die Angabe eigensicher in diesem Zusammenhang bedeute, den Betrieb eines Stromkreises oder einer Baugruppe mit so niedriger Energie, dass das Entstehen einer Zündquelle ausgeschlossen sei (GaA11, Seite 3, 4. Absatz), führt dagegen zu keinem anderen Verständnis des Streitgegenstandes, da die entfallene Definition im Wesentlichen mit dem unter Gliederungspunkt II 1.6 dargelegten Verständnis des Fachmannes übereinstimmt.

177

4 . Hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Wortlauts „Einstellung der Parameter“ in „Parametrierung“ ist der Senat zu der Erkenntnis gelangt, dass der Fachmann inhaltlich mit der Angabe „Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors“ nichts Anderes verbindet als mit dem ursprünglichen Wortlaut „Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors“.

178

Auch soweit dieKlägerin geltendmacht, mit der ursprünglichen Formulierung habe der Fachmann ausschließlich eine Handlung durch eine benutzende Person verbunden, dagegen genüge für eine Parametrierung im Sinne des Merkmals M1.5.1auch eine Schnittstelle zur initialen Übergabe von Parametern bei der Herstellungsfirma oder auch eine Lernparametrierung durch Start einer Abgleichfahrt bei Betätigung der Bedieneinheit, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

179

Die Parametrierung gemäß Merkmal M1.5.1 bezieht sich jedoch – wie zur Auslegung dargelegt – eindeutig auf die Funktion der Bedieneinheit (vgl. Merkmal 1.5). Durch diese eindeutige Zuweisung der Parametrierung als eine mittels der Bedieneinheit auszuführende Funktion, schließt der Fachmann aus, dass die Parameter von einer externen Prozessleitstelle an die Steuerelektronik übergeben und von der Bedieneinheit lediglich empfangen und durchgeleitet werden.

180

Somit versteht der Fachmann das Merkmal M1.5.1 im Zusammenhang mit dem Merkmal M1.5, übereinstimmend mit der ursprünglichen Formulierung, derart, dass an der Bedieneinheit eine Einstellung von Parametern durch eine bedienende Person vor Ort erfolgen kann.

181

5 . Gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ist ein Antrieb unter Schutz gestellt, der ein Außengehäuse aufweist (Merkmal M1.6) und beim dem eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit am – also an der Außenseite – des ersten Gehäuses angeordnet ist (Merkmal M1.5.3).

182

Diese Merkmalskombination kann zwar nicht den ursprünglichen Patentansprü-chen entnommen werden, jedoch sind zum einen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche lediglich als vorläufiger Versuch zu werten, der hinsichtlich einer späteren Patenterteilung keine beschränkende Wirkung entfaltet, zum anderen entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung zur Figur 1(Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, erster Absatz), in der das Außengehäuse explizit genannt ist, dass die Bedieneinheit 9 weder im ersten Gehäuse 2 noch im zweiten Gehäuse 3, sondern außerhalb von beiden angeordnet ist. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass die Bedieneinheit bei einer Anordnung außerhalb eines explosionsgeschützten Gehäuses selbst explosionsgeschützt ausgeführt sein muss, damit die Gesamtanordnung als explosionsgeschützt gelten kann.

183

Wenngleich in der Beschreibung zur Figur 1 nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass die Bedieneinheit eigensicher ausgeführt ist, liest der Fachmann diese Eigenschaft aufgrund der Beschreibung zur Figur 2 (GaA11, Seite 6, zweiter Absatz) mit, wonach durch „die Kapselung dieser eigensicheren Bauteile“ (Taster 11a, Lampe 11b und 10-Stellenschalter 11c)„in der Vergussmasse 8“„die Explosionssicherheit entsprechend der Norm gewährleistet“ ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Figuren 1 bis 3 sich auf dasselbe Ausführungsbeispiel beziehen (Seite 6, Absatz 3).

184

Somit ist ein Antrieb, bei dem sowohl ein Außengehäuse vorhanden als auch die Bedieneinheit eigensicher ausgeführt ist, durch das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

185

6 . Soweit die Klägerin geltend macht, eine irgendwie geartete Bedienung unter Spannung während des Betriebs (Merkmale M1.5, M1.5.4) seiallgemeiner gefasst als eine „Verstellung der Parameter des Antriebs“ gemäß denursprünglichen Anmeldeunterlagen (Seite 3, 4. Absatz), ist festzustellen, dass der Fachmann die Verwendung der Bedieneinheit –allein schon aufgrund der Parametrierung mittels der Bedieneinheit (Merkmale M1.5, M1.5.1) – beschränkend als Einstellen bzw. Verstellen der Parameter vor Ort versteht (vgl. Ausführungen zur Auslegung der Merkmalsgruppe 1.5), ohne dass dies explizit als „Verstellung“ bezeichnet ist.

186

7 . Zur geltend gemachten„willkürlichen Aneinanderreihung von ursprünglich nur untrennbar im Zusammenhang offenbarten Merkmalen“ in der Merkmalsgruppe M1.6hat die Klägerin auf die Ausführungen der Beklagten in der Widerspruchsbegründung vom 20. Dezember 2021 nichts weiter vorgetragen.

187

Der Senat hat keinen Anlass, den angesprochenen Sachverhalt als unzulässige Erweiterung zu beurteilen. Vielmehr handelt es sich um Änderungen im Rahmen der einer Patentanmelderin im Prüfungsverfahren zustehenden Gestaltungshoheit über die Patentansprüche.

188

8 . Die Anordnung der Bedieneinheit am ersten explosionsgeschützten Gehäuse ohne zusätzliche Einbettung in, bzw. Sicherung durch Verguss, mag zu einer anderen Konstruktion führen als den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen war, da jedoch der erteilte Patentanspruch 1 einen zu den genannten Merkmalen zusätzlichen Verguss keineswegs ausschließt, handelt es sich hier entgegen der Meinung der Klägerin um kein Aliud.

189

9. Die weiteren Merkmale des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 gehen wie folgt auf die ursprünglich beim europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen zurück:

190

M1.1 Patentanspruch 1 M1.2 Patentanspruch 1 M1.3 Patentanspruch 1 M1.3.1 Patentanspruch 1 M1.3.2 Patentanspruch 1 M1.4 Patentanspruch 1 M1.4.2 Patentanspruch 1 M1.4.1 Patentanspruch 1 M1.6.1 Patentanspruch 9; Figur 1 i. V. m Seite 5, letzter Absatz; Figuren 2 und 3 M1.6.2 Patentansprüche 9, 10; Figur 1 i. V. m Seite 5, letzter Absatz, erster Satz; Figuren 2, 3 M1.7 Patentansprüche 10, 11; Figur 1 i. V. m Seite 5, letzter Absatz: „Der Abtrieb aus dem Gehäuse 3, nämlich die Antriebswelle, ist mit 5 bezeichnet. Diese Welle ist beidseits bis an die Gehäuseoberfläche des Aussengehäuses 1 geführt.“ M1.8 Patentansprüche 10, 11; Figur 1 i. V. m Seite 6, erster Absatz: „Mit 7 ist die Welle der Handverstellung bezeichnet, welche aus dem Getriebe heraus ebenfalls bis an beide Seitenflächen des Aussengehäuses 1 herausgeführt ist und eine Möglichkeit der Handverstellung des Getriebes bietet.“ M1.9 Patentansprüche 10, 11

191

10. Da das Patent in der erteilten Fassung aufgrund der unzulässigen Erweiterung keinen Bestand hat, kommt es nicht darauf an, dass aus denselben Gründen die Priorität der wörtlich mit der PCT-Anmeldung übereinstimmenden deutschen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 103 17 181.9 nicht wirksam in Anspruch genommen ist.

192

III. Zum Hilfsantrag Ib

193

Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib vom 14. Juni 2022 geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück, ohne den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung zu erweitern. Er ist zudem ausführbar. In dieser Fassung erweist sich das Streitpatent gegenüber dem streitgegenständlichen Stand der Technik auch als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

194

1. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ib vom 14. Juni 2022 ist zulässig.

195

1.1 Gegenüber der erteilten Fassung ist in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b zwischen die Merkmale M1.5.3 und M1.5.4 Folgendes eingefügt:

196

M1.5.5Hi1b und die Bedieneinheit (9) mit ihren stromführenden Teilen in eine Vergussmasse (8) eingebettet ist,

197

Somit ist die Merkmalskombination M1.5.2 bis M1.5.4 auf den Umfang der ursprünglich eingereichten Unterlagen zurückgeführt.

198

1.2 Durch das Einfügen des Merkmals M1.5.5HiIb in den erteilten Patentanspruch 1 wird dessen Schutzbereich nicht erweitert und auch nicht in unzulässiger Weise verändert.

199

Durch das Nennen einer zusätzlichen Bedingung für die Bedienbarkeit des Antriebs unter Spannung, wird der Schutzbereich beschränkt.

200

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verguss der Bedieneinheit und der Bedienbarkeit unter Spannung während des Betriebs ist zwar der Patentschrift – anders als der Offenlegungsschrift – nicht zu entnehmen, da die betreffende Passage gegenüber den ursprünglichen Unterlagen (GaA11, Seite 3, 4. Absatz) entfernt wurde.

201

Allerdings entnimmt der Fachmann der Patentschrift, dass die Bedieneinheit in eine Vergussmasse eingebettet sein soll, wenn sie außerhalb des explosionsgeschützten Gehäuses angebracht wird(Absatz 0018), sowie, dass durch diese Kombination die Explosionssicherheit entsprechend der Norm gewährleistet ist (Absatz 0019). Explosionssicherheit schließt die Bedienbarkeit unter Spannung ein, so dass der Fachmann der Patentschrift entnimmt, dass auch der Verguss der Bedieneinheit dazu beiträgt, eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen.

202

1.3 Auch dieunter anderem beim Hilfsantrag Ib vorgenommene Änderung des Merkmals M1.5.1 in „... zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik“ bewirkt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der erteilten Fassung.

203

Die Klägerin vertritt die Auffassung, durch die Hinzufügung der Angabe „…und der Steuerelektronik“ in Merkmal M1.5.1werde der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf die Ursprungsoffenbarung zurückgeführt. Vielmehr laute die Formulierung des ursprünglichen Anspruchs 4 „Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik“, wobei der Fachmanndieser Angabe entnehme, dass die dort genannten Parameter jeweils sowohlden Motor als auch die Steuerelektronik beträfen. Dagegen lasse die im Patenanspruch 1 nach Hilfsantrag Ib geänderte Angabe „zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik“ immer noch ein Verständnis zu, wonach Motor und Steuerelektronik unabhängig voneinander parametrierbar seien (und es also voneinander zu unterscheidende Parameter für den Motor und Parameter für die Steuerelektronik gebe). Ein solcher Gegenstand sei den ursprünglichen Anmeldeunterlagen jedoch nicht zu entnehmen.

204

Diese Argumentation der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Fachmann hat trotz der separaten Nennung der Parametrierung des Motors einerseits (erteilter Patentanspruch 1) sowie der Steuerelektronik andererseits (erteilter Patentanspruch 4), in Betracht gezogen, dass die Parameter des Motors mittels der schon im Patentanspruch 1 genannten Steuerelektronik eingestellt werden könnten und, dass im Patentanspruch 4 Parameter adressiert sind, die nicht den Motor betreffen, sondern ausschließlich die Steuerelektronik selbst. Durch die Rückführung des Merkmals M1.5.1auf den ursprünglichen Wortlaut (GaA11, Seite 3, Absatz 4; Anspruch 4) ist lediglich die Lesart entfallen, dass der Motor auch anders als mittels der Steuerelektronik parametriert werden könnte.

205

Somit führt die Änderung des Merkmals 1.5.1 durch die Aufnahme des Wortlauts: „… und der Steuerelektronik“ gegenüber der erteilten Fassung zu einer Beschränkung des Schutzbereichs.

206

1.4 Bei den weiteren Änderungen in den Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 sowie in den Merkmalen 1.7 und 1.9 handelt es sich um redaktionelle Überarbeitungen ohne Einfluss auf die inhaltliche Bedeutung der Merkmale.

207

1.5 Das Streichen des Patentanspruchs 2 führt nicht zur Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber dem erteilten Anspruchssatz, da der Anspruch in der erteilten Fassung – aufgrund des sich sonst ergebenden Widerspruchs – als nebengeordneter Patentanspruch und nicht weitere Ausgestaltung verstanden wird (vgl. Ausführungen zur Auslegung).

208

2. Die Erfindung gemäß dem Patent im Umfang des Hilfsantrags Ib ist so hinreichend deutlich und vollständig offenbart, sodass ein Fachmann sie ausführen kann.

209

Ob es der Patentinhaberin am Prioritätstag möglich war, ein Getriebe sowie einen Federrücklauf derart zu konstruieren, dass von ihnen keine Explosionsgefahr ausgeht, wie es durch den Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag Ib zum Ausdruck kommt, kann dahinstehen.

210

Jedenfalls war es dem Fachmann ohne weiteres möglich, sowohl Getriebe als auch Federrücklauf in einem nicht explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen.

211

Abgesehen davon ist durch die Druckschrift US 4 463 291 A (GaAB35) belegt, ein Getriebe sowie eine Feder in einem nicht explosionsgeschützten Gehäuse 112 anzuordnen, das seinerseits an ein explosionsgeschütztes Gehäuse 18 angeflanscht ist (Figur 3, i. V. m Spalte 6, Zeilen 32 bis 37: „As illustrated in FIG. 3, the output shaft 56 is coupled to a ballscrew transmission that is spring biased to be extended when electrical power is lost to the motor controller or the motor 48. As illustrated, the rotary-to-linear motion converter includes a spring cage 112 bolted to the underside of the housing 18.”).

212

Der Fachmann entnimmt dem Streitpatent im Übrigen die Lehre, die Bedieneinheit solle im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt und in einer Vergussmasse eingebettet sein. Sind diese Bedingungen, die die Bedienung der Bedieneinheit unter Spannung ermöglichen, erfüllt, stehen dem Fachmann nach Überzeugung des Senats einer Reihe von Möglichkeiten zur wechselseitigen Befestigung von mechanischen Komponenten zur Verfügung, die er anwendet, ohne dass es über den Rahmen seines selbstverständlichen Handelns hinausginge.

213

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib ist patentfähig, da er gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt(Art. 52, 54, 56 EPÜ).

214

Aus dem Stand der Technik sind zum einen Antriebe bekannt, die ganz oder zumindest teilweise in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, zum anderen sind aus dem Stand der Technik Antriebe bekannt, bei denen sowohl eine Antriebswelle als auch eine Welle für die Handverstellung aus zwei einander gegenüberliegenden Seiten herausgeführt sind.

215

Eine Kombination dieser beiden Varianten, bei der zusätzlich ein Außengehäuse sowie eine Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, ist weder vorweggenommen, noch ergibt sich eine solche für den Fachmann in naheliegender Weise.

216

3.1 Ein Antrieb, der teilweise in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet ist, ist beispielsweise aus der Druckschrift US 4 463 291 A (GaAB35)bekannt. Der Anspruchsgegenstand erweist sich gegenüber dieser Druckschrift als neu, da der Inhalt der Druckschrift GaAB35 hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag Ib genannten Merkmale nicht über Folgendes hinausgeht:

217

M1.1 Antrieb (Spalte 1, Zeile 10: „valve actuator“), insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen (Spalte 3, Zeilen 15-29), die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können (liest der Fachmann bei der Nennung einer „explosion proof characteristic“ mit – Spalte 5, Zeile 29),

218

M1.2 mit einer Steuerelektronik (Spalte 2, Zeilen 66-68: „motor controller“; Spalte 3, Zeilen 36-39) und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe (Spalte 4, Zeile 4-7: „transmission 58 … the transmission is a rotary to linear motion converter“).

219

M1.3 In einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (18) sind die explosionsauslösenden Baugruppen angeordnet (Spalte 5, Zeilen 26-29), nämlich zumindest

220

M1.3.1 Motor (ausweislich der zeichnerischen Darstellung in Figur 3 befindet sich der Motor 48 innerhalb des Gehäuses 18), und

221

M1.3.2 Steuerelektronik (Spalte 3, Zeile 26: „motor controller enclosed within the housing 18“).

222

M1.4 Ein zweites, nichtexplosionsgeschütztes Gehäuse (Spalte 6, Zeilen 36, 37: „spring cage 112“)

223

M1.4.1 enthält die nicht zu schützenden Funktionskomponenten (Ausweislich Figur 3 sind zumindest die Einzelheiten mit den Bezugszeichen 118, 124, 144, 146 im „spring cage 112“ angeordnet.) und

224

M1.4.2 das erste Gehäuse (18) ist an das zweite Gehäuse (112) angeflanscht (Spalte 6, Zeile 34-38: „a spring cage 112 bolted to the underside of the housing 18“).

225

Fig. 3-5 der GaAB35 mit Kolorierung durch die Klägerin

226

M1.5 Selbst wenn man unter dem„process computer - controller 16“ (Spalte 3, Zeilen 23-25), der Signale an den „motor controller“ sendet, eine Bedieneinheit nach Merkmal M1.5 versteht, die gemäß Merkmal

227

M1.5.1Hi1 der Parametrierung des Motors 48 sowie der Steuerelektronik dient,

228

ist der Druckschrift GaAB35 weder zu entnehmen, dass der „process computer controller 16“ an einem Gehäuseteil des Antriebs angeordnet wäre, noch, dass dieses Gerät im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt,sowie in eine Vergussmasse eingebettet wäre.

229

Somit sind die Merkmale M1.5.2 sowie M1.5.3 der Druckschrift GaAB35 nicht zu entnehmen. In Folge davon ist auch die sich daraus nach Merkmal M1.5.4 ergebendeWirkung, dass eine Bedienung unter Spannung möglich ist, aus dieser Druckschrift nicht bekannt.

230

Abgesehen davon sind auch die Merkmals M1.6 bis M1.9 betreffend das Außengehäuse, die Antriebswelle und die Welle für die Handverstellung durch die Druckschrift GaAB35 nicht vorweggenommen.

231

3.2 Im Hinblick auf den Explosionsschutz gibt es im vorliegenden Stand der Technikmehrereähnlich ausgestaltete Antriebe, wie der in der Druckschrift GaAB35 gezeigte, welche den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht vorwegnehmen:

232

3.2.1 Aus der Druckschrift US 5 073 736 A (GaAB14) ist eine Fass- und Behälterpumpe bekannt, deren Drehzahl über ein Potentiometer der Steuerelektronik eingestellt werden kann (Spalte 3, Zeilen 60 bis 63). Die Steuerelektronik 20 ist in einem ersten druckgekapselten Gehäuse angeordnet, der Motor in einem zweiten Gehäuse mit erhöhter Sicherheit (Spalte 5, Zeilen 35 bis 48). Es gibt ein Außengehäuse 28, das aus zwei Teilen 29, 30 besteht (Spalte 4, Zeilen 3 bis 6).Ein Lüfterrad 22 ist in einem nicht explosionsgeschützten Lüfterraum 23 angeordnet (Spalte 3, Zeilen 32 bis 36).

233

Es gibt jedoch keine eigensicher ausgeführte, in eine Vergussmasse eingebettete Bedieneinheit, die an einem der beiden explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet ist, lediglich eine eigensichere Handhabe 50, die außerhalb des Gehäuses mit dem Motorschutzschalter 27 angeordnet ist. Der Motorschutzschalter 27 dientaber nicht der Einstellung von Parametern, sondern schaltet lediglich den Motor ein und aus (Spalte 6, Zeilen 19 bis 29).

234

3.2.2 In der Druckschrift DE 38 00 399 C2(GaAB18) ist kein Antrieb offenbart, sondern ein Steuergerät zur Anwendung in explosionsgefährdeten Räumen (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5).

235

Netzteil, Regelteil, Ansteuerteile und Magnetspulen sind in einem Gehäuse 5 untergebracht, das durch eine Sandkapselung (Ex q) den erforderlichen Explosionsschutz aufweist (Spalte 2, Zeilen 9 bis 19; Patentanspruch 1).

236

Daneben gibt es eigensichere Schaltkreise und Stellglieder, bei denen von vornherein eine Funkenbildung ausgeschlossen ist(Spalte 2, Zeilen 31 bis 37), die in einem nicht explosionsgeschützten Gehäuse 2 angeordnet sind (vgl. Figur 2).

237

Auch hierbei ist kein zusätzliches Außengehäuse vorgesehen.

238

3.2.3 Die Druckschrift DE 195 27 879 A1 (GaAB22) betrifft einen Antriebsmotor für eine Faß- oder Behälterpumpe (Titel).

239

Ein erstes Gehäuse 11-14 mit dem Stator 18, dem Rotor 20 und einer Platine 45 ist explosionsgeschützt (Spalte 1, Zeilen 1 bis 7; Spalte 2, Zeilen 1 bis 4; Figur 1). Der Raum (zweites Gehäuse) zwischen einer Abdeckkappe 34 und einem Lagerschild 14, in dem ein Lüfterrad 32 angeordnet ist, ist aufgrund der Luftansaug-öffnung 35 offen, also nicht explosionsgeschützt (Figur 3).

240

Figur 3 der GaAB22

241

An der Oberseite der Abdeckkappe 34 sind Bauteile 64, 57, 58 zur Bedienung des Antriebs vorgesehen, also nicht am explosionsgeschützten Gehäuse, sondern am nicht explosionsgeschützten Gehäuse (Figur 2).

242

Mit einem Drehknopf 64 wird die Drehzahl eingestellt, also ein Parameter des Motors (Anspruch 9). Ob es sich dabei um eine Bedieneinheit handelt, kann dahinstehen, da außerhalb des explosionsgeschützten Gehäuses ausschließlich mechanische Komponenten angeordnet sind, sodass kein Anlass zu einer eigensicheren Ausführung besteht. Abgesehen davon gibt es kein Außengehäuse.

243

3.2.4 Die Druckschrift DE 100 58 107 A1 (GaAB23) betrifft einen Stellantrieb für eine Armatur, der sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden kann.

244

In der Figur 1 ist ein Teil eines Armaturen-Stellantriebs 1 gezeigt, von dem im Längsschnitt insbesondere der die Elektronik aufnehmende Gehäuseteil 2 sowie ein Gehäuseabschnitt 3 mit Elektroanschlüssen 4 dargestellt sind. Das Gehäuseteil 2 ist in explosionsgeschützter Ausführung ausgebildet und nach außen hin druckfest abgedichtet. Zwischen dem Inneren dieses Gehäuseteiles und einem äußeren Anschlussraum 5 ist eine druckdichte Trennwand 6 vorgesehen, die gleichzeitig auch ein Trägerteil 7 für die Elektroanschlüsse 4 bildet (Spalte 2, Zeilen 51 bis 60).

245

Da ein Anschließen der externen Leitung unter Spannung nicht gestattet ist, liest der Fachmann mit, dass der Anschlussraum 5 nicht explosionsgeschützt ist.Gegenüberliegend zum Anschlussraum 5 – in der Figur 1 links vom Gehäuseteil 2 – isteine Bedieneinheit dargestellt, die jedoch nicht beschrieben ist. Die Bauteile der Bedieneinheit des Stellantriebs 1 sind in eine Gehäusewand des druckfesten Gehäuseteils 2 integriert.

246

Der zweifellos vorhandene Motor ist weder beschrieben noch dargestellt, ebensowenig ein zum Betätigen der Armatur funktionsnotwendiges Getriebe. Daher ist insbesondere unbestimmt, ob das Getriebe in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet ist oder nicht.

247

Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag Ib ist jedenfalls kein zusätzliches Außengehäuse vorgesehen.

248

3.2.5 Gegenstand der Druckschrift DE 29 47 627 A1 (GaAB39) sind elektropneumatische Wandler, elektropneumatische Stelleinrichtungen und elektromagnetische Ventile, die unter gefährlichen Betriebsbedingungen, beispielsweise in explosiver Umgebung, zum Einsatz kommen (Seite 3. Absatz 2).

249

Dabei sind nur die elektrischen Stellelemente in einem geschlossenen, druck- und explosionssicheren Gehäuse 30 untergebracht, während die Übertragung der Bewegung an die Stellglieder über eine aus dem geschlossenen explosionssicheren Gehäuse herausführende Übertragungsstange erfolgt.

250

Die mechanischen Stellelemente sind hingegen in einem nicht druck- und explosionsfesten Gehäuse 32 untergebracht (vgl. Figur 2, i. V. m Seite 11, dritter Absatz).

251

Dabei ist aber weder eine Bedieneinheit noch ein Außengehäuse vorgesehen.

252

3.2.6 Aus der Druckschrift GB 2 196 494 A (GaAB40) ist ein Stellantrieb für Armaturen bekannt (Seite 1, Zeilen 5 bis 8: „This invention relates to control mechanisms for electric actuators used to control valves through an electric motor drive forming part of the actuator.“).

253

Dabei sind die meisten Teile in einem explosionsfesten Gehäuse angeordnet. Das Gehäuse des Antriebs kann aber auch durch eine explosionsfeste Trennwand in einen Teil für die explosionsauslösenden Bauteile und in einen Teil für nicht zu schützenden Bauteile unterteilt sein (Seite 2, Zeilen 22 bis 31). Es gibt aber jedenfalls kein zusätzliches Außengehäuse.

254

Eine Bedieneinheit zum Parametrieren (monitoring/setting unit20) kann außen am Gehäuse des Antriebs angebracht sein (Seite 1, Zeilen 122 bis 126: „fitted to outside of the actuator cover“).Die Bedieneinheit ist eigensicher ausgeführt (Seite 2, Zeilen 28 bis 31: „intrinsically safe“); ein Einbetten in Vergussmasse ist nicht genannt.Die Antriebswelle 8 und die Welle für die Handverstellung sind augenscheinlichnur jeweils einmal aus dem Gehäuse herausgeführt (vgl. Fig. 1 i. V. m. Seite 3, Zeilen 102 bis 104).

255

3.2.7 Aus den Druckschriften GB 2 101 355 A (GaAB41) und US 6 044 857 A (GaAB42) sindVentilantriebe bekannt. Die entnehmbaren Merkmale dieser Antriebegehen jeweils nicht über den Inhalt der Druckschrift GaAB35 hinaus.

256

3.3 Sofern in den entgegengehaltenen Druckschriften von Explosionsschutz die Rede ist, sollen in der Regel alle Bauteile in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sein, sodass diese Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar vollständig vorwegnehmen könnten.

257

3.3.1 Aus der Druckschrift US 3 134 056 A (GaAB15) ist ein elektrisch ansteuerbares Hydraulikventil bekannt, das zwei Kammern 11, 24 aufweist, die beide druckfest (Ex d) sind. Es ist jedoch weder ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse noch ein Außengehäuse vorgesehen.

258

3.3.2 Aus der Druckschrift GB 1 035 712 A (GaAB16) ist ein Elektromotor für die Verwendung in Bergwerken bekannt (vgl. Seite 1, Zeilen 9-10),

259

in dessen Außengehäuse neben dem Ständer 2 des Motors 1 drei Gehäuse 6, 7, 71 angeordnet sind (vgl. Seite 1, Zeile 81 bis Seite 2, Zeile 2). Das mittlere Gehäuse 6 ist schlagwetterfest (Ex d), die beiden anderen 7, 71 haben die Zündschutzart „Erhöhte Sicherheit“ (Ex e) (vgl. Seite 2, Zeilen 31-35; i. V. m. Seite 1, Zeilen 19 bis 28 und 64 bis 68).

260

Die Antriebswelle 3 ist an zwei einander gegenüberliegenden Seiten des Außengehäuses herausgeführt (vgl. Fig. 2).Auch wenn in der GaAB16 nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass auch der Motor explosionsgeschützt gekapselt sein muss, liest der Fachmann das selbstverständlich aufgrund der Einsatzumgebung und der Zündschutzart der genannten Gehäuse mit.

261

Eine Bedieneinheit sowie ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse sind in der GaAB16 jedoch nicht erwähnt.

262

3.3.3 Aus der Druckschrift DE 38 15 427 C3 (GaAB17) ist eine Fass- und Behälterpumpe bekannt, deren aus einem rohrförmigen Gehäusemittelteil 12 und je einem abtriebs- und kollektorseitigen Lagerschild 13, 14 bestehendes Motorgehäuse 11 mittels je einer die Lagerschilde übergreifenden Gehäusekappe 33, 34 und einem zwischen diesen aufgenommenen, das Gehäusemittelteil 12 umschließenden Mantel 35 nach außen vollständig abgeschirmt ist (Figur 3; Spalte 5, Zeilen 6–12).

263

Damit soll verhindert werden, dass Umgebungsluft ins Innere des Gehäuses gelangt. Auf diese Weise soll der erwünschte Explosionsschutz erzielt werden.

264

Ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse ist in der GaAB17 nicht erwähnt.

265

3.3.4 Gegenstand der Druckschrift DE 35 14 959 C2 (GaAB19) ist ein elektromechanischer Umformer7, der zwei Gehäuseteile 1;8, 13aufweist, die beide, unabhängig voneinander, explosionsgeschützt sind (Spalte 2, Zeilen 12 bis 17).

266

Es ist weder ein zusätzliches Außengehäuse noch eine Bedieneinheit vorgesehen.

267

3.3.5 Die Druckschrift DE 30 10 689 C2 (GaAB20) betrifft ein gekapseltes Maschinenaggregat, das in einem Gehäuse angeordnet ist, dessen Außenwand so dimensioniert ist, dass es einer Explosion im Inneren standhält (Spalte 6, Zeilen 25 bis 28). Zusätzlich ist es möglich, den Gehäuseinnenraum mit einer Schutzgasquelle zu verbinden und mit einem Inertgas zu füllen (Spalte 3, Zeilen 6 bis 11). Auf diese Weise ist außer der Zündschutzart druckfeste Kapselung (Ex d) auch die Zündschutzart Überdruckkapselung (Ex p) erfüllt.

268

Außen am Gehäuse sind Schalt-, Steuer- und/oder Anzeigegeräte angebracht (Spalte 4, Zeilen 21 bis 27, Spalte 7, Zeilen 8 bis 17), die bei der vorgesehenen Verwendung in einer explosiven Atmosphäre entweder eigensicher oder anderweitig explosionsgeschützt sein müssen.

269

Eine Einstellung von Parametern ist nicht erwähnt, ein Außengehäuse ist nicht vorgesehen.

270

3.3.6 Gegenstand der Druckschrift DE 197 23 913 A1 (GaAB21) ist ein explosionsge- schützter drehzahlregelbarer Asynchronmotor, der aus einem Motor 1 mit einem am Motorgehäuse befestigten weiteren Gehäuse 4 besteht, in dem der Anschlussraum 3 mit Anschlussklemmen und ein weiterer Raum mit dem Frequenzumrichter 2 untergebracht sind. Die beiden voneinander abgeschotteten Räume sind durch je einen Deckel in geeigneter Konstruktion verschlossen (Spalte 2, Zeilen 57 bis 64).

271

Der Frequenzumrichter 2 ist im Gehäuse 4 befestigt und von Füllgut 5 umgeben. Wahlweise kann an Stelle des Füllgutes (z. B. Quarzsand oder Glaspartikel) eine Schutzflüssigkeit oder eine Vergussmasse zur Verwendung kommen (Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 2).

272

Der Fachmann liest mit, dass auch das Motorgehäuse 1 explosionsgeschützt ist, sodass alle Gehäuse explosionsgeschützt sind.

273

3.3.7 Gegenstand der Druckschrift DE 41 11 713 A1 (GaAB24) ist eine Fluidpumpe, mit einem elektrischen Antriebsmotor, auf dessen Welle ein Pumpenlaufrad befestigt ist. Motor und Pumpenlaufrad sind in einem gemeinsamen Gehäuse 8 angeordnet, das in zwei Abschnitte 4, 6 unterteilt ist (Spalte 3, Zeilen 14 bis 19).

274

Zumindest ist der Motor überdruckgekapselt (Spalte 3, Zeilen 35 bis 37).Das Pumpenlaufrad ist ebenfalls hermetisch abgedichtet.Ob damit auch eine Zündschutzart verbunden ist, lässt sich der GaAB24 nicht entnehmen.

275

Druckschrift GaAB24 siehtweder eine Bedieneinheit noch ein Außengehäuse vor.

276

3.3.8Aus der Druckschrift US 6 392 322 B1 (GaAB45) ist ein Stellantrieb mit explosionsgeschütztem Aufbau bekannt, der in explosiven Gasumgebungen eingesetzt werden soll (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8).

277

Es gibt ein erstes Gehäuse 38 für den Motor 24 und ein Lineargetriebe 22 sowie ein zweites Gehäuse 40 für die Elektronik, die beide explosionsgeschützt sind (Spalte 5, Zeilen 33 bis 41). Ein zusätzliches Außengehäuse ist nicht vorgesehen. Es gibt eine parametrierbare Steuerung (Spalte 6, Zeilen 10 bis 14: „programmable logic controller 118“), jedoch keine Bedieneinheit, die an einem der beiden Gehäuse 38, 40 angeordnet ist.

278

3.3.9 Gegenstand der Druckschrift DE 198 10 350 C2 (GaAB69) ist ein druckfest gekapseltes Feldgerät, das außer dem druckfesten Gehäuse 12 ein zweites Gehäuse 14 aufweist, das die Zündschutzart „eigensicher“ hat (Anspruch 1).

279

In der Druckschrift GaAB69 bleibt offen, welche Funktion das Feldgerät hat; jedenfalls istkeine Antriebswelle genannt oder dargestellt ist. Abgesehen davon ist kein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse und kein Außengehäuse vorgesehen.

280

Dieses Explosionsschutzkonzept ist auch in dem Zeitschriftenartikel GaAB71 erläutert; auch demnach ist weder ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse noch ein Außengehäuse vorgesehen.

281

3.4. Im Hinblick auf die Anordnung der Einzelheiten ähnlich ausgestalteter Antriebe, bei denen sowohl eine Antriebswelle als auch eine Welle für die Handverstellung aus zwei einander gegenüberliegenden Seiten herausgeführt sind, sind mehrere Dokumente im Verfahren, die aufgrund des fehlenden Explosionsschutzes den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen:

282

3.4.1 Ein solcher Stellantriebist beispielsweise aus der Druckschrift DE 202 07 519 U1 (GaAB32) bekannt:

283

Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib geht der Inhalt der Druckschrift GaAB32 nicht über Folgendes hinaus:

284

Figur 1 der GaAB32 mit Kolorierung durch die Klägerin

285

M1.1teils Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen

286

(Seite 4, Zeile 7: „elektromotorischer Stellantrieb 10“

287

Seite 1, Zeilen 1 bis 2; 7 bis 10: „Die Erfindung betrifft einen elektromotorischen Stellantrieb, vorzugsweise für verschwenkende Stellglieder (…). Die in Frage kommenden elektromotorischen Stellantriebe werden zum Verstellen von mechanischen Stellglieder in den verschiedensten Ausführungen verwendet, bevorzugt werden jedoch Klappen in der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik gesteuert angetrieben.“)

288

M1.2 mit einer Steuerelektronik

289

(Seite 1, Zeile 10: „… gesteuert angetrieben.“)

290

und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe

291

(Anspruch 1: „Elektromotorischer Stellantrieb (…) mit einem mit einem Abtriebsglied ausgestatten Antriebszug mit mindestens einer Getriebestufe.“

292

Seite 5, Zeilen 1 bis 4, Fig. 1 und Fig. 2: „Das Ritzel 19 steht mit einem weiteren Zahnrad 20 in Eingriff, welches das Abtriebsglied 13 antreibt. Außerdem ist nach ein Zahnsegment 21 auf das buchsenförmige Abtriebsglied 13 aufgesetzt, welches mit dem Stellglied in Wirkverbindung steht.“)

293

und Handhabungseinrichtungen

294

(Seite 4, Zeilen 17 bis 20, Fig. 1 und Fig. 2: „In der Darstellung ist das obere Ende der Handverstellwelle 14 mit einem Innensechskant versehen, um mit einem Schlüssel die Handverstellwelle 14 bei Stillstand des Motors 12 zu verdrehen.“)

295

wobei ein

296

M1.3.1 Motor (Figur 1:Motor 12)

an

297

M1.4 ein zweites, nichtexplosionsgeschütztes Gehäuse (Getriebeträger 18)

298

M1.4.2 angeflanscht ist,

299

M1.4.1 das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält,

300

(Figur 1 i. V. m. Seite 4, Zeile 20 bis Seite 5, Zeile 4: Schlingfeder 16, Ritzel 19, Zahnrad 20)

301

M1.6.1teils wobei der Motor (Motor 12)und das nicht explosionsgeschützte Gehäuse (Getriebeträger 18)sich

302

M1.6 in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse(Gehäuse 11)befinden,

303

wobei,

304

M1.6.2 das Außengehäuse aus 2 Halbschalen besteht,

305

(siehe Figur 1 sowie Figur 2: Gehäuse 11, Getriebeträger 18)

306

M1.7 die Antriebswelle (Abtriebsglied 13) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflächen des Außengehäuses herausgeführt ist,

307

(Seite 4, Zeilen 9 bis 10: „Das Abtriebsglied 13 des Antriebszuges ist eine sich über die gesamte Höhe erstreckende Buchse,“)

308

M1.8 desgleichen die Welle (Handverstellwelle 14) für die Handverstellung und

309

(Patentanspruch 8: „dass die Handverstellwelle (14) sich über die gesamte Bauhöhe des elektromotorischen Antriebs (10) erstreckt,“)

310

M1.9 und die Öffnungen für die Befestigungsmittel auf den gleichen Seitenflächen angebrachtsind.

311

(siehe Figur 1 sowie Figur 2)

312

Es kann dahinstehen, ob der FachmanndenGetriebeträger 18 überhaupt als nicht explosionsgeschütztes Gehäuse im Sinne des Merkmals 1.4 wahrnimmt. Jedenfalls mag der Motor 12 zwar ein Bauteilgehäuse aufweisen, dieses ist aber weder explosionsgeschützt noch ist in dessen Innenraum zusätzlich eine Steuerelektronik untergebracht.

313

Abgesehen davon ist in der Druckschrift GaAB32 keine Bedieneinheit erwähnt.Somit weist der Stellantrieb gemäß Druckschrift GaAB32 zumindest die Merkmale M1.3, M1.3.2 sowie M1.5 bis M1.5.5 nicht auf.

314

3.4.2 In der Druckschrift DE 201 07 326 U1 (GaAB30) ist eine elektromotorische Verstelleinrichtung 10 beschrieben, die mit einem bürstenlosen Antriebsmotor 17 ausgestattet ist, dessen Rotor außen angeordnet ist (Seite 2, Zeilen 20 bis 23; Seite 4, Zeilen 13 bis 15).

315

Die den Antriebszug bildenden Räder bilden bei einem Ausführungsbeispiel zwei Getriebestufen. Sie sind außerdem an einem Antriebsträger 23 gelagert, an dem auch der Antriebsmotor 17a festgelegt ist(Seite 5, Zeilen 21 bis 23).

316

Das Gehäuse (11) besteht aus zwei miteinander verschraubten Gehäuseteilen (11a, 11b), wobei die Trennebene vorzugsweise im Bereich der Mittelebene des Gehäuses liegt (Patentanspruch 8).

317

Aufgrund der Angabe, dass ein Synchronmotor oder ein Schrittmotor verwendet werden kann, deren elektrische Drehfelder elektronisch erzeugt werden (Seite 4, Zeilen 15 bis 16), liest der Fachmann mit, dass die Verstelleinrichtung zumindest in dieser Ausgestaltung eine Steuerelektronik aufweist.

318

Jedoch ist auch in der Druckschrift GaAB30 weder Explosionsschutz noch eine Bedieneinrichtung erwähnt.

319

3.4.3 Gleichermaßen ist auch in der Druckschrift DE 201 07 324 U1 (GaAB31) einelektromotorischerStellantrieb beschrieben, der weder explosionsgeschützt ist noch eine Bedieneinheit aufweist.

320

3.4.4 Auch aus der Druckschrift EP 1 048 905 A2 (GaAB33) ist eine elektromechanische Verstelleinrichtung 10 bekannt, die der in der Druckschrift GaAB31 beschriebenen gleicht.

321

Die Besonderheit dieser Verstelleinrichtung 10 ist eine Steuerschaltung 51 mit einer Zeitschaltung („timer 54“), die dafür sorgt, dass die Verstelleinrichtung eine Klappe nur eine vorgegebene Zeit lang bewegt (Absatz 0017). Diese Steuerschaltung 51 ist im Inneren des Gehäuses 12 der Verstelleinrichtung angeordnet (Absatz 0013, Figur 1).

322

Auch in dieser Druckschrift ist weder Explosionsschutz noch eine Bedieneinheit thematisiert.

323

3.4.5 Eine weitere gleichartige elektromechanische Verstelleinrichtung 10 ist aus der Druckschrift EP 0 903 522 A2 (GaAB34) bekannt. Bei dieser ist eine piezoelektrische Bremse 58 vorgesehen, die eine Klappe in einer Betriebsposition hält (Patentanspruch 1, Absatz 0025).

324

Auch in dieser Druckschrift ist weder Explosionsschutz noch eine Bedieneinheit thematisiert.

325

3.4.6 Die Klägerin hat mit den nicht explosionsgeschützten Stellantrieben der B-Baureihe der Fa. Elodrive eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und dazu die Gzum ELODRIVE-Antrieb eingereicht. Die vorgelegten Abbildungen zeigen einen Antrieb, der einen vergleichbaren Aufbau hat, wie er in den Dokumenten GaAB30 bis GaAB34 dargestellt ist.

326

Den Dokumenten zum ELODRIVE-Antrieb sind keine Merkmale zu entnehmen, die über die Merkmale der aus den Dokumenten GaAB30 bis GaAB34 bekannten Verstelleinrichtungen hinausgehen.

327

Die Frage der offenkundigen Vorbenutzung kann daher dahinstehen.

328

3.4.7 Der Montageanleitung „Drehantrieb mit Federrücklauf“ der Siemens Building Technologies / Landis & Staefa Division (GaAB38) entnimmt der Fachmann, wie er einen Antrieb, der einen vergleichbaren Aufbau zu den in den Druckschriften GaAB30, GaAB31,GaAB32,GaAB33 oder GaAB34 beschriebenenVerstelleinrichtungen aufweist, montieren und mechanisch einstellen soll.

329

Darüber hinaus kann der Fachmann in der Figur C1 einen DIP-Schalter erkennen.Es ist jedoch weder zu entnehmen, was mit dem DIP-Schalter eingestellt, noch, dass der Antrieb in einer explosionsgefährdeten Umgebung eingesetztwerden sollte.Die weiteren Montageanleitungen GaAB49 und GaAB50 des gleichen Herstellers wie die Montageanleitung GaAB38 zeigen einen vergleichbaren Aufbau der jeweiligen Antriebe. Den Dokumenten GaAB49 und GaAB50 sind keine über die GaAB38 hinausgehenden Merkmale zu entnehmen.

330

3.4.8 Der DruckschriftEP 1 215 950 A1 (GaAB48) entnimmt der Fachmann, wie er das Gehäuse eines Antriebs, dessen Bauart den in den Druckschriften GaAB30, GaAB31,GaAB32,GaAB33 oder GaAB34 beschriebenenAntrieben entspricht, gestalten kann, damit kein Schmutz oder Spritzwasser eindringen kann.

331

Rückschlüsse auf eine Zündschutzart sind daraus jedoch nicht möglich.

332

Dem Datenblatt „Invensys Building Systems: 15Nm SPRING RETURN ROTARY ACTUATORS” (GaAB51), der Anleitung „Invensys Building Systems: DuraDrive™ Electric Damper Actuators” (GaAB52) und dem Dokument “Landis & Gyr SQB61.1” (GaAB53) sind vergleichbare Gehäuse zu entnehmen, wie sie in der GaAB48 beschrieben sind.

333

Den Dokumenten GaAB51, GaAB52 und GaAB53 sind keine über die GaAB48 hinausgehenden Merkmale zu entnehmen.

334

In dem Zeitschriftenbeitrag GaAB36 wird zwar über die Entwicklung „wesentlich verkleinerter, universell einstellbarer und vor allem preisgünstiger Antriebe“, die explosionsgeschützt sind der Patentinhaberin berichtet, wodurch diese Verbesserungen erreicht wurden, diesem Artikel jedoch nicht zu entnehmen.

335

3.5. Neben den nicht explosionsgeschützten Antrieben, die einen ähnlichen Aufbau oder ein ähnliches Gehäuse zeigen, wie die aus den Druckschriften GaAB30 bis GaAB34 bekannten Verstelleinrichtungen, sind dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik noch weitere Bauformen von nicht explosionsgeschützten Stellantrieben zu entnehmen, die bereits aufgrund des fehlenden Explosionsschutzes den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen:

336

3.5.1 In der Druckschrift DE 296 06 996 U1 (GaAB37) ist ein Stellantrieb für Ventile (Seite 1, Absatz 2) beschrieben, der im Wesentlichen aus einem Antriebsmotor 1, einer Getriebeeinheit 2, einer Antriebswelle 3 sowie einer mit elektronischen Bauelementen bestückte Platine 5für die Motoransteuerung besteht, die in einem Gehäuse 12 angeordnet sind (Figur 1 i. V. m. Seite 3, Absatz 6).

337

Auf der Platine 5 sind außerdem eine Programmiertaste 6 und eine Programmieranzeige 7 angeordnet, die von der Frontseite des Gehäuses 12 bedien- bzw sichtbar sind (Figuren 1 und 4 i. V. m. Seite 3, Absatz 7).

338

Der Stellantrieb gemäß GaAB37 weist eine integrierte Programmiervorrichtung (Seite 1, Absatz 2) sowie einen Busankoppler 8 auf, mit denen manuell und/oder sensorgesteuerte Programmdaten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Umdrehungen bzw. des Stellwinkels der Antriebswelle 3, mit oder ohne Datenrückmeldung, in die Motorsteuerelektronik eingespeist werden (Figur 1 i. V. m. Seite 2, Absatz 4 und Seite 3, Absatz 8).

339

Somit ist aus der Druckschrift GaAB37 eine Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik entsprechend den Merkmalen M1.5, M1.5.1HA sowie M1.5.4 bekannt. Da jedoch auch in dieser Druckschrift kein Explosionsschutz erwähnt ist, entnimmt ihr der Fachmann nicht, dass die Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ist.

340

Außerdem sind die potentiell explosionsauslösenden Baugruppen nicht in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, vielmehr weist der Stellantrieb nur ein gemeinsames, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse für alle Baugruppen auf, das funktionell dem Außengehäuse gemäß Merkmal M1.6 entspricht.

341

Zudem ist gemäß Druckschrift GaAB37 die Antriebswelle 3, anders als in Merkmal 1.7 angegeben, nur aus einer Seitenfläche herausgeführt. Außerdem ist keine zusätzliche Welle für eine Handverstellung (Merkmal M1.8) vorgesehen.

342

3.5.2 Aus der Druckschrift DE 37 86 666 T2 (GaAB43) ist ein elektrisches Stellglied für einSteuerventil 10 bekannt, wobei das elektrische Stellglied einen elektrischen Motor 18, Verbindungseinrichtungen 19 zur Verbindung der Welle des elektrischen Motors 18 mit Einrichtungen zum Betrieb des Steuerventils 10, und ein Steuersystem 34 mit Anzeige- bzw. Messmitteln27 umfasst (vgl. Figur 1 i. V. m Patentanspruch 1).

343

Es sind zwar mehrere voneinander getrennte Gehäuse 18, 14zu erkennen, über deren Zündschutzart ist jedoch nichts angegeben. Auch ein Außengehäuse ist nicht vorgesehen.

344

Es gibt offensichtlich eine Bedieneinheit (Seite 12, Zeilen 22 bis 28), jedoch ist weder angegeben, wo diese räumlich platziert ist, noch, ob mit dieser der Motor und das Steuersystem parametrierbar ist.

345

3.5.3 Gegenstand der Druckschrift DE 79 16 854 U1 (GaAB44) ist eine Stellarmatur, deren Bauteile: Umschaltschütze 9, Drucktasten 10, Endschalter 7 und 8 und Motor 4, einschließlich der gesamten Verdrahtung in einem einzigen Gehäuse 3 untergebracht sind (Seite 4, letzter Satz).

346

Über die Zündschutzart des Gehäuses 3 oder der Bauteile in dessen Innenraum ist der Druckschrift GaAB44 nichtszu entnehmen.

347

3.5.4 Gemäß Druckschrift DE 201 08 580U1 (GaAB47) soll ein elektromotorischer Stellantrieb mittels eines Bedienelements ansteuerbar sein (Seite 1, Zeilen 2 bis 4).

348

Das Bedienelement kann wahlweise außen am Gehäuse angeordnet sein (Seite 1, Zeilen 13 bis 16), wobei die Steuerung speicherprogrammierbar sein kann (Seite 4, Zeilen 28 bis 31) und für eine Memoryfunktion ausgelegt sein kann (Patentanspruch 4).

349

Somit umfasst der aus der Druckschrift GaAB47 bekannte Stellantrieb ein Bedienelement zum Einstellen des Motors und der Steuerelektronik. Es ist jedoch nur ein einziges Gehäuse erwähnt, eine Zündschutzart ist nicht genannt.

350

3.5.5 Gegenstand der Druckschrift DE 297 09 588 U1 (GaAB68) ist eine Steuer-und Regeleinrichtung, insbesondere zum Einsatz in der Prozeßtechnik für strömende Stoffe und Medien, welche im Gehäuse eines Stellantriebes integriert oder am Stellantrieb angebaut ist (Seite 1, Absatz 1).

351

Figur 1 der GaAB68

352

Das Gehäuse 9 umschließt einen Motor 2 und eine Steuerelektronik 3. Ein Getriebe 4 ist als separate Einheit dargestellt (Seite 6, letzter Absatz).

353

Außerhalb des Getriebes 4 ist eine Bedieneinheit 13 zur Parametrierung angebracht (Seite 7, Absatz 4).

354

Aufgrund des beispielhaft genannten Einsatzbereiches „in der Wasser- oder Abwassertechnik, der chemischen Industrie oder der Kraftwerkstechnik“ (Seite 6, Absatz 4) zieht der Fachmann zumindest in Betracht, dass der Stellantrieb den in solchen Anlagen geltenden Vorschriften über den Explosionsschutz genügen muss.

355

Anders als gemäß Merkmal M1.6 gefordert, ist gemäß Druckschrift GaAB68 kein zusätzliches Außengehäuse vorgesehen und anders als in Merkmal M1.7 angegeben, ist die Antriebswelle 5 nur auf einer Seite herausgeführt (Figur 1).

356

3.5.6 Aus der Druckschrift KR 1999-025148 A(GaAB70) ist ein Stellantrieb bekannt, bei dem der Antriebsmotor 52 sowie die dazugehörende Steuerelektronik 80 unter einer Staubschutzkappe 4 angeordnet sind, die ihrerseits auf das Systemgehäuse 2 aufgesetzt ist (vgl. Figur 4 i. V. m. Seite 4, erster und zweiter Absatz der englischen Übersetzung GaAB70a).

357

Weiter ist am Systemgehäuse 2 eine Bedieneinheit 12, 14 angeordnet, die auch zur Parametrierung dient (vgl. Figur 3 i. V. m. Seite 5, zweiter Absatz der GaAB70a).

358

An das Systemgehäuse schließt eine Verbindung 18 an, die den Antrieb mit dem Ventilkörper 30 verbindet (vgl. Figur 2 i. V. m. Seite 3-1, letzter Absatz der Übersetzung GaAB70a).

359

Auch bei diesem Stellantrieb ist keinzusätzliches Außengehäuse vorgesehen, zudem ist auch in der Druckschrift GaAB70 kein Explosionsschutz erwähnt.

360

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib durch keine verfahrensgegenständliche Druckschrift vollständig vorweggenommen und gilt daher als neu.

361

3.5.7 Bei der von der Klägerin zitierten Druckschrift EP 1 215 060 A2 (GaAB13) handelt es sich um den bereits in den Anmeldeunterlagen genannten Stand der Technik, zu dem die Klägerin keine weiteren Ausführungen macht. Dem Dokument ist ein Stellantrieb für Klimaanlagen zu entnehmen; ein Explosionsschutz wird nicht thematisiert.

362

In der Druckschrift EP 0 827 244 A2 (GaAB54) ist der Aufbau sowie die Herstellung eines Gehäuses beschrieben, dass die Zündschutzart „Druckfeste Kapselung“ hat. Eine Verwendung dieses Gehäuses für einen Antrieb ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.

363

3.5.8 Bei der Druckschrift DE 203 14 330 U1 (GaA55) handelt es um ein Gebrauchsmuster, das aus der deutschen Patentanmeldung abgezweigt wurde, deren Priorität das Streitpatent in Anspruch nimmt. Da das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrag Ib in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterlagen zurückgeführt ist, die ihrerseits mit den Unterlagen der deutschen Patentanmeldung, deren Priorität in Anspruch genommenen ist,übereinstimmen, zählt der Inhalt der Druckschrift GaAB55 nicht zum Stand der Technik, der bei Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen ist.

364

3.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hilfsantrag Ibergibt sich,anders als die Klägerin geltend macht,auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik:

365

3.6.1 Ausgehend von Stellantrieben, wie sie in der Druckschrift GaAB30,den Druckschriften GaAB31 bis GaAB34 oder den Unterlagen zu dem als vorbenutzt geltend gemachten ELODRIVE-Antrieb wiedergegeben sind, ist schon kein Anlass gegeben, diese explosionsgeschützt, insbesondere nur einen Teil ihrer Komponenten explosionsgeschützt auszuführen.

366

Auch die Überlegung, das Gehäuse des Motors durch druckfeste Kapselung explosionsgeschützt auszuführen, das dann ein erstes explosionsgeschütztes Gehäuse im Sinne des Merkmals 1.3 darstellen würde, geht an der Tatsache vorbei, dass es sich bei dem Motor laut GaAB30 (Seite 4, Zeilen 13 bis 15) um einen Außenläufermotor handelt, bei dem das Motorgehäuse bereits die erste Stufe des Getriebes bildet. Daher zieht der Fachmann eine druckfeste Kapselung des Motors keineswegs in Betracht.

367

Abgesehen davon beruht die Betrachtung einzelner Bauteilgehäuse als Gerätegehäuse im Sinne des Streitpatents zur Überzeugung des Senats auf einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung, da für den Fachmann offensichtlich ist, dass gemäß Streitpatentschrift mit dem ersten sowie dem zweiten Gehäuse nicht die üblichen Bauteilgehäuse gemeint sind, wie das Gehäuse des Motors oder der einzelnen Bauteile der Steuerelektronik.

368

3.6.2 Auch ausgehend von einem Stellantrieb, wie er aus der Druckschrift GaAB35 bekannt ist, gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zur Erfindung gemäß Hilfsantrag Ib.

369

a) Der Fachmann hat aus demstreitgegenständlichen Stand der Technik zwar Vorbilder, die Bedieneinheit zur Parametrierung des Motors und der Steuerelektronik, die in der GaAB35 erwähnt ist (Spalte 3, Zeilen 23 bis 25„process computer - controller 16“), direkt an dem explosionsgeschützten Gehäuseteil 18 anzuordnen, in dem die Steuerelektronik untergebracht ist (Spalte 3, Zeilen 25 bis 27).So kann gemäß jeder der Druckschriften GaAB20(Spalte 4, Zeilen 21 bis 27; Spalte 7, Zeilen 8 bis 17), GaAB23 (Figur 1), GaAB40 (Seite 1, Zeilen 122 bis 126) sowie GaAB69 (Spalte 3, Zeilen 18 bis 26) eine Bedieneinheit direkt an einem druckfesten Gehäuse angeordnet sein.

370

In der Druckschrift GaAB40 ist zudem ausdrücklich erwähnt, dass die Bedieneinheit eigensicher ausgeführt sein soll, wenn sie in einer explosionsgefährdeten Umgebung betrieben wird (Seite 2, Zeilen 28 bis 31).Auch die im Hinblick auf die Anbringung von Bedieneinheiten seitens der Klägerin weiter genannten Druckschriften GaAB41 bis GaAB44 und GaAB46 legen dem Fachmann eine Kombination von eigensicher ausgeführter und vergossener Bedieneinheit nicht nahe, welche dadurch eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs ermöglichen soll. Druckschrift CH 668 125 A5 (GaAB46), die eine Waage beschreibt, bildet zudem für die Konstruktion von explosionsgeschützten Antrieben keinen einschlägigen Stand der Technik.

371

Auch wenn dem Fachmann im Zusammenhang mit explosionsgeschützten Gehäusen die Verwendung von Vergussmasse bekannt ist, wozu die Klägerin die Druckschrift EP 0 827 244 A2 (GaAB54)als Beispiel anführt, veranlasst dies den Fachmann nicht zu einer Kombination von eigensicher ausgeführter und vergossener Bedieneinheit, zumal die zitierte Druckschrift nicht das Sichern einer Bedienkomponente, sondern den Zusammenbau von Gehäuseteilen betrifft.

372

Des Weiteren gibt weder die Druckschrift GaAB35 noch eine andere Druckschrift, die einen Stellantrieb mit einem vergleichbaren mechanischen Aufbau zeigt, dem Fachmann Anlass, die Antriebswelle sowie die Welle für die Handverstellung auf zwei einander gegenüber Seiten des Gehäuses herauszuführen. Vielmehr wäre zu einer derartigen Maßnahme eine umfangreiche Umkonstruktion erforderlich, die den Rahmen des selbstverständlichen Handelns des Fachmanns deutlich übersteigt.

373

b) Außerdem gibt keine der im Verfahren berücksichtigten Unterlagen dem Fachmann Anlass, bei einem Antrieb für Klappen und Armaturen, zusätzlich zu einem explosionsgeschützten Gehäuse, einem nicht explosionsgeschützten Gehäuse und einer eigensicheren, mit ihren stromführenden Teilenin eine Vergussmasse eingebettetenBedieneinheit,ein nicht explosionsgeschütztes Außengehäuse vorzusehen.

374

In der Druckschrift US 5 073 736 A (GaAB14) ist bei einem Motor für eine Fass- oder Behälterpumpe ein Außengehäuse 28 vorgesehen (Spalte 4, Zeilen 3 bis 12), das zwei explosionsgeschützte Gehäuse umgibt (Spalte 5, Zeilen 35 bis 42).

375

Das aus der Druckschrift GaAB14 bekannte Außengehäuse dient jedoch der Kühlung der innenliegenden hermetisch dichten Gehäuse (Spalte 4, Zeilen 14 bis 20), um die, bei einer Pumpe im häufig vorkommenden Dauerbetrieb, entstehende Hitze abzuführen. Ein derartiger Dauerbetrieb tritt bei Stellantrieben für Klappen und Armaturen jedoch nicht auf, sodass die Druckschrift GaAB14 den Fachmann nicht veranlasst, bei einem Stellantrieb für eine Armatur ein Außengehäuse vorzusehen.

376

Auch die Einbeziehung des Schutzes vor Explosionen durch Stäube, wie er in dem Gutachten TW A14 (Seite 15, vorletzter Absatz) ausgeführt ist, führt keineswegs zu einem derartigen nicht explosionsgeschützten Außengehäuse.

377

Vielmehr müsste das Außengehäuse, sollte es dem besagten Schutz vor Staubexplosionen dienen, konsequenterweise explosionsgeschützt ausgeführt sein.

378

Abgesehen davon geht der Fachmann davon aus, dass ein Gehäuse, das unter anderem vor einer Explosion von Gasen und Dämpfen schützt, zugleich auch vor Staubexplosionen schützen kann. Im Übrigen wird in der Druckschrift GaAB35 eine derartige Unterscheidung nicht vorgenommen, sodass der Fachmann mitliest, dass die dortigen „explosion proof characteristics“ alle relevanten Explosionsursachen berücksichtigen.

379

3.6.3 Somit ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise lediglich ein Antrieb mit den Merkmalen M1.1 bis M1.5.4. gemäß geltendem Hauptantrag. Dagegen trifft diese Feststellung für die weitere Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M1.6.1 bis M1.9 nicht zu.

380

3.7 Sofern die weiteren von der Klägerin zitierten Unterlagen Antriebe betreffen, die für den Betrieb in einer explosionsgefährdeten Umgebungeingerichtet sind, kommen sie dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib weniger nahe als der vorstehend erläuterte Stand der Technik. Die Klägerin hat im Übrigen nichts von dieser Beurteilung Abweichendes geltend gemacht.

381

Daher ist unbeachtlich, dass es sich dabei teilweise um Dokumente handelt, die erst nach dem Prioritätsdatum des Streitpatents veröffentlicht wurden.

382

Ebenso war nicht zu klären, ob die von der Klägerin geltend gemachte Vorbenutzung in der Öffentlichkeit tatsächlich stattgefunden hat, da der Fachmann deren Gegenstand ohnehin nicht mit einem Stellantrieb, wie er beispielsweise aus der Druckschrift GaAB35 bekannt ist, kombiniert hätte.

383

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ib ist somit durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt.

B.

384

Nebenentscheidungen

385

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

386

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach dem HilfsantragIb als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, insbesondere durch die obligatorische Einbettung der Bedieneinheit in Vergussmasse deutlich reduziert ist und mit dem erteilten Patentanspruch 2 eine alternative Ausführungsform entfallen ist, hat die Beklagten 70%der Kosten zu tragen, während der verbleibende Patentgegenstand und damit der von der Klägerinzu tragende Anteil mit 30 % zu bewerten ist.

387

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.