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BPatG·35 W (pat) 451/09, KOF 150/12·24.04.2012

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung – "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren" – Erstattungsfähigkeit

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtKostenfestsetzungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Beschluss des Bundespatentgerichts (24.4.2012) in einem Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Doppelvertretungskosten bei der Kostenfestsetzung erstattungsfähig sind. Zentral ist, ob die doppelte Vertretung objektiv erforderlich und angemessen war. Der vorliegende Auszug enthält den Entscheidungstext nicht vollständig, sodass das konkrete Ergebnis hier nicht dokumentiert ist.

Ausgang: Beschluss des BPatG zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten; konkretes Ergebnis im vorliegenden Auszug nicht enthalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung in Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren sind nur solche Mehrkosten erstattungsfähig, die erforderlich und durch das prozessuale Verhalten der unterlegenen Partei oder durch das Verfahren veranlasst wurden.

2

Doppelvertretungskosten können nur dann erstattungsfähig sein, wenn die parallele Vertretung sachlich begründet, objektiv notwendig oder vom Prozessverlauf veranlasst war.

3

Rein strategisch veranlasste oder aus organisatorischen Gründen entstandene Doppelvertretungskosten sind in der Regel nicht erstattungsfähig.

4

Die darlegungs- und beweispflicht für die Notwendigkeit und Angemessenheit geltend gemachter Doppelvertretungskosten liegt bei der Partei, die deren Erstattung verlangt.

Relevante Normen
§ 103 ZPO§ 84 Abs 2 S 2 PatG§ 18 Abs 2 GebrMG