Gebrauchsmusterlöschung: Teilrücknahme des Widerspruchs und Neuheitsschonfrist (Anscheinsbeweis)
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren gegen die vollständige Löschung eines Gebrauchsmusters zu einem optischen Tür-/Fenstersensor stritten die Beteiligten über Schutzfähigkeit, Anspruchszulässigkeit und die Neuheitsschonfrist. Das BPatG hob den DPMA-Beschluss teilweise auf und stellte Unwirksamkeit nur insoweit fest, als das Gebrauchsmuster über HA2 hinausging. Hauptantrag und HA1 scheiterten mangels erfinderischen Schritts (u. a. D3 i. V. m. L14), HA2 wurde als zulässig, ausführbar sowie neu und erfinderisch angesehen. Für § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG genügten die Umstände im Einzelfall zum Anscheinsbeweis; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Unwirksamkeit nur über HA2 hinaus; im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit einer unzulässigen Anspruchsfassung erklärte Teilrücknahme des Widerspruchs gegen einen Löschungsantrag entfaltet regelmäßig keine Bindungswirkung dahin, dass sich die Antragsgegnerin im Löschungsverfahren dauerhaft an diese unzulässige Fassung festhalten lassen muss.
Die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ sind auf Fälle übertragbar, in denen die Einschränkung/Teilrücknahme des Widerspruchs nach Zustellung des Löschungsantrags unter Bezugnahme auf unzulässige Ansprüche erklärt wurde; eine Bindung an die unzulässige Anspruchsfassung tritt nicht ein.
Die Voraussetzungen der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG (Zurechnung der Vorveröffentlichung zur Ausarbeitung des Rechtsvorgängers) können in geeigneten Fallkonstellationen durch Anscheinsbeweis nachgewiesen werden, wenn ein typischer Geschehensablauf eine lückenlose Wissensvermittlung nahelegt.
Der Anscheinsbeweis zur Zurechnung einer Vorveröffentlichung kann sich auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen, wenn die tatsächlichen Umstände (insbesondere Stellung/Einfluss in den veröffentlichenden Unternehmen) eine entsprechende Kausalität nach der Lebenserfahrung typischerweise begründen.
Eine Feststellung der Unwirksamkeit nach Erlöschen des Gebrauchsmusters setzt ein fortbestehendes Feststellungsinteresse voraus, das insbesondere bei fortdauernder Inanspruchnahme in einem ausgesetzten Verletzungsprozess gegeben ist.
Leitsatz
Tür- und Fenstersensor
1. Ist eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung auf eine unzulässige Fassung von neuen Schutzansprüchen Bezug genommen hat, so sind auch auf diesen Fall insoweit die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ anzuwenden, als keine Bindungswirkung an eine unzulässige Anspruchsfassung eintritt. Einer Antragsgegnerin ist es daher auch in diesen Fällen regelmäßig gestattet, sich später wieder auf eine zulässige, in anderer Weise beschränkte Anspruchsfassung zurückzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – X ZB 11/94, GRUR 1998, 910, 913 – Scherbeneis).
2. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG gegeben sind, dass nämlich einerseits eine lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung vom Rechtsvorgänger (Erfinder) zur Gebrauchsmusterinhaberin und andererseits auch vom Erfinder zu den in Rede stehenden Vorveröffentlichungen und/oder Vorbenutzungen gegeben ist, kann in bestimmten Fällen auch durch einen Beweis des ersten Anscheins erbracht sein. Der Anscheinsbeweis kann sich auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen (in Fortführung von BPatGE 21, 62, 64).
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 104 195
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch und Dr.-Ing. Kapels
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2022 aufgehoben und festgestellt, dass das Gebrauchsmuster 20 2014 104 195 insoweit unwirksam war, als es über die Fassung nach Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2025 hinausging.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 2/3 und die Antragsstellerinnen 1/3.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang das Gebrauchsmusters 20 2014 104 195 (im Folgenden: „Streitgebrauchsmuster“) löschungsreif und ohne Wirkungen war (§ 13 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 15 Abs. 1 GebrMG).
Das Streitgebrauchsmuster ist am 17. September 2014 mit einem Hauptanspruch und den abhängigen Schutzansprüchen 2 bis 26 unter der Bezeichnung „Sensoreinrichtung“ eingetragen worden. Angemeldet wurde das Streitgebrauchsmuster am 5. September 2014. Da es weder abgezweigt wurde noch ein Prioritätsrecht beansprucht, ist der 5. September 2014 auch sein Zeitrang. Das Streitgebrauchsmuster ist zwischenzeitlich wegen Erreichens der maximal möglichen Schutzdauer mit Ablauf des 30. September 2024 erloschen.
Die zugrundeliegende Erfindung betrifft eine als Tür- oder Fenstersensor einer Gebäudeüberwachungsanlage oder als Komponente eines Hausautomationssystems ausgebildete Sensoreinrichtung.
Der eingetragene Hauptanspruch 1 lautet folgendermaßen:

Üblicherweise würden zur Überwachung, ob eine Tür oder ein Fenster geöffnet sind, sog. Tür- oder Fensterkontakte verwendet, die durch mechanische Sensierung mittels eines Schaltkontakts oder durch magnetisch betätigte Reed-Kontakte eine geöffnete Tür oder ein geöffnetes Fenster erkennen könnten. Diese weit verbreiteten, magnetisch arbeitenden Tür- und Fensterkontakte hätte aber den Nachteil, dass zwei zusammenwirkende Bauteile mit entsprechendem Montageaufwand (einschl. Ausrichtung des Magnets) zu montieren seien. Außerdem könnten die hierbei verwendeten Magnete bei Reinigungsarbeiten entfernt, beschädigt und nach einem Ablösen falsch wieder angebracht werden; die häufig verwendeten Neodym-Magnete seien zudem verhältnismäßig teuer und aus ökologischer Sicht bedenklich (vgl. Abs. [0001], [0002] der Gebrauchsmusterschrift, im Folgenden: „GS“).
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine entsprechende Sensoreinrichtung anzugeben, die einen verbesserten Tür-/Fensterkontakt gewährleiste und nicht mit den vorgenannten Nachteilen behaftet sei (vgl. GS, Abs. [0003]).
Die Antragstellerin zu 1 hat mit Antrag vom 15. Mai 2018 (anfänglich) die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Der Antrag ist gestützt auf den Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr, 1 GebrMG). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 hat die Antragstellerin zu 1 ihren Antrag auf die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters erweitert, der der Antragsgegnerin ebenfalls mit der amtlichen Erklärungsaufforderung nach § 17 Abs. 1 GebrMG übersandt wurde. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht neu sei, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe und auch nicht ausführbar sei.
Die Antragsgegnerin hat den ihr am 4. Juni 2018 und am 25. Januar 2021 zugestellten Löschungsanträgen der Antragstellerin zu 1 mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2018 bzw. 22. Februar 2021 jeweils rechtzeitig in vollem Umfang widersprochen.
Ein weiterer Löschungsantrag stammt von der Antragstellerin zu 2, die diesen am 16. Mai 2018 beim DPMA eingereicht hat. Die Antragsgegnerin hat auch diesem auf vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit gerichteten Antrag, mit einem rechtzeitig am 4. Juli 2018 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz in vollem Umfang widersprochen.
Die Antragsgegnerin hatte bereits zuvor beim Landgericht Düsseldorf Verletzungsklage gegen die Antragstellerin zu 1 eingereicht, wobei die Antragstellerin zu 2 nach Streitverkündung an diesem Verfahren ebenfalls beteiligt ist. Die Klage ist nach wie vor anhängig. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2022 das Verfahren mit Rücksicht auf die vorliegenden Löschungsanträge ausgesetzt und den Streitwert auf 300.000 € festgesetzt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat in einem Zwischenbescheid vom 18. März 2020, der zum ursprünglichen Löschungsantrag der Antragstellerin zu 1 ergangen war, mitgeteilt, dass dieser auf die Druckschriften DE 20 2013 001 605 U1 (= D1) und EP 2 019 377 A1 (= D2) gestützte Antrag voraussichtlich erfolgreich sein dürfte.
Die Antragsgegnerin hat hierauf in beiden Verfahren jeweils mit Eingaben vom 7. Oktober 2020 neue Schutzansprüche gemäß einem Hauptantrag sowie gemäß Hilfsanträgen 2 bis 6 eingereicht. Zum Hilfsantrag 6 hat die Antragsgegnerin später mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 eine geänderte Fassung eingereicht.
Der Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag vom 7. Oktober 2020 wies das Merkmal M1.4* auf, wonach „die Sensoreinrichtung als autark ohne zusätzliche Teile wie ein Reflektorelement“ funktionsfähiges Baueinheit ausgebildet sei. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, dass „für den über den nunmehr beantragten Umfang hinausgehenden Streitgegenstand die teilweise Rücknahme des Widerspruchs erklärt werde.“
Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 hat die Gebrauchsmusterabteilung die beiden Löschungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Die Antragsgegnerin hat am 31. März 2022 in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster zum einen mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6, aus den Schriftsätzen vom 7. Oktober 2020 bzw. 31. Mai 2021 verteidigt, bei denen im jeweiligen Schutzanspruch 1 die Angabe im Merkmal M1.4*, dass die Sensoreinrichtung autark „ohne zusätzliche Teile wie ein Reflektorelement“ ausgebildet sei, gestrichen wurde; zum anderen hat sie (zusätzlich) hilfsweise das Streitgebrauchsmuster mit Schutzansprüchen gemäß Hilfsantrag 7 und 8 verteidigt, die die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreicht hat.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31. März 2022 das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei sie ihr Entscheidung nunmehr auf die Druckschriften US 4,507,654 A (= D3) und WO 01/ 69 287 A1 (= D4) gestützt hat.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat in ihrem Beschluss ausgeführt, das Streitgebrauchsmuster sei nicht ohne Weiteres insoweit zu löschen gewesen, als es über die Fassung nach dem ursprünglichen Hauptantrag vom 7. Oktober 2020 hinausgegangen sei, weil die hierzu erklärte Teilrücknahme des Widerspruchs ohne Wirkung gewesen sei. Dies folge aus dem Umstand, dass diese Fassung des Hauptantrags wegen der in Merkmal M1.4* eingefügten Angabe, dass die Sensoreinrichtung autark „ohne zusätzliche Teile wie ein Reflektorelement“ ausgebildet sei, eine unzulässige Erweiterung enthalten habe. Die Gegenstände des aktuellen Hauptantrags und aller Hilfsanträge 1 bis 8, seien, obwohl aus ihnen die unzulässige Angabe entfernt worden sei, entweder aus einem anderen Grund unzulässig erweitert und/oder beruhten vor dem Hintergrund der Druckschriften D3 und D4 nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 2 am 11. Mai 2022 und der Antragstellerin zu 1 am 16. Mai 2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig am 7. Juni 2022 (mit entsprechendem SEPA-Mandat) eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie verteidigt das Streitgebrauchsmuster mit den jeweils erstinstanzlich gestellten Anträgen, als Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 8 aus dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 (Beschwerdebegründung) grundsätzlich weiter, wobei sie mit Schriftsatz vom 30. August 2024 ihren bisherigen Hilfsantrag 4 durch einen neuen Hilfsantrag 4 ersetzt hat. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 hat die Antragsgegnerin weitere Schutzansprüche gemäß einem zusätzlichen Hilfsantrag 9 und mit Schriftsatz vom 16. November 2025 weitere Schutzansprüche gemäß zusätzlichen Hilfsanträgen HA1 und HA2 vorgelegt. Gleichzeitig hat sie mitgeteilt, dass die über ihre Anträge in folgender Reihenfolge entschieden werden soll: Hauptantrag, HA1, HA2, 4, 9, 8, 1, 2, 3, 5, 6 und schließlich 7. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025 hat die Antragsgegnerin einen geänderten Hilfsantrag HA1 vorgelegt.
Die Antragstellerinnen halten die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung im Wesentlichen für zutreffend, wobei sie die Vorlage der neuen Hilfsanträge 4, 9, HA1 und HA2 für verspätet und deren Gegenstände für unzulässig erweitert und/oder nicht auf einen erfinderischen Schritt beruhend ansehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass das deutsche Gebrauchsmuster 20 2014 104 195 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 28. Oktober 2022 wirksam war.
Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung der Feststellungsanträge im Übrigen - festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster in der Fassung eines der Hilfsanträge - und zwar in der nachfolgend genannten Reihenfolge - wirksam war:
Hilfsantrag HA1, übergeben in korrigierter Fassung in der mündlichen Verhandlung,
Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2025,
Hilfsantrag 4 vom 30. August 2024,
Hilfsantrag 9 vom 14. Oktober 2024,
Hilfsantrag 8 vom 28. Oktober 2022,
Hilfsantrag 1 vom 28. Oktober 2022,
Hilfsantrag 2 vom 28. Oktober 2022,
Hilfsantrag 3 vom 28. Oktober 2022,
Hilfsantrag 5 vom 28. Oktober 2022,
Hilfsantrag 6 vom 28. Oktober 2022,
Hilfsantrag 7 vom 28. Oktober 2022.
Die Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 beantragen jeweils,
die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass an die Stelle der Löschung des Streitgebrauchsmusters die Feststellung tritt, dass das Gebrauchsmuster in vollem Umfang unwirksam war.
In das Verfahren sind zum Stand der Technik die nachfolgend genannten Dokumente und Entgegenhaltungen eingeführt worden:
D1 DE 20 2013 001 605 U1 (ehemals als ET4 bezeichnet) D2 EP 2 019 377 A1 (auch als L35 bezeichnet) D3 US 4 507 654 A (ehemals als L7 und ET5 bezeichnet) D4 WO 01/ 69 287 A1 (ehemals als L5 und ET7 bezeichnet) D56 Auszüge aus www.archive.org ET1 DE 20 2014 104 195 U1 - Streitschrift ET1.1 DE 20 2014 104 195 U1 - Registerauszug vom 05.12.2017 ET2 Streitbeitritt ET2.1 LG Düsseldorf Verletzungsklage und Ladung ET2.2 Streitverkündung der X … gegen Y … vom 17.01.2018 ET2.3 LG Düsseldorf - Ladung an Y … vom 22.01.2018 ET2.4 LG Düsseldorf - Abladung + Aussetzung 11.03.2019 ET2.5 LG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2022 ET3 EP 2 993 650 A1 - Nachanmeldung ET3.1 EP 2 993 650 A1 – EPA-Registerauszug vom 3. April 2018 ET3.2 EP 2 993 650 A1 - Recherchebericht ET3.3 EP 2 993 650 A1 - Stellungnahme zum Recherchebericht ET3.4 EP 2 993 650 A1 - Anspruchsänderungen ET3.5 EP 2 993 650 A1 - erster Prüfungsbescheid ET3.6 Ladung des EPAs zur mündlichen Verhandlung betreffend ET3 ET3.7 Stellungnahme des EPAs zur Ladung zu mündlichen Verhandlung betreffend ET3 ET3.8 Ladung des EPA zur Beschwerdeverhandlung + vorläufige Auffassung vom 16.05.2025 ET3.9 EPA-Protokoll vom 14.10.2025 zur mdl. Verhandlung ET3.10 EPA-Entscheidung der Beschwerde zum Schwesterpatent ET6 EP 2 015 272 A2 ET8 US 5 912 619 A ET9 US 7,986,232 B2 ET10 EP 1 271 439 B1 ET11 US 4,250,498 A ET12 US 6,411,215 B1 ET13 US 7,456,738 B2 ET14 US 2005/0201086 A1 ET15 HM-Sec-SCo Bedienungsanleitung ET15.1 HM-Sec-SCo Presseartikel eQ-3 ET15.2 HM-Sec-SCo Google-Suche inklusive Angebotshandlungen in DE ET15.3 HM-Sec-SCo Presseartikel VZ ET15.4 HM-Sec-SCo Homematic WebUi Handbuch, 1. Ausgabe Deutsch 05/2013, 131570/V4.0 ET15.5 HM-Sec-SCo ELV Pressemitteilung ET15.6 HM-Sec-SCo Datenblatt Artikel-Nr.: 130297 ET15.7 HomeMatic Internetauszug Innenleben ET15.8 ELV: Optischer HomeMatic®- Tür-/Fensterkomtakt, August 2014 ET15.9 HomeMatic Zentrale CCU2 Amazon, Kundenbewertungen ET15.10 Amazon HM-Sec-SCo Verkauf, 8.8.2019 ET15.11 FHEM aktuelle Firmwareupdates ET15.12 HM-Sec-SCo Google-Suche inklusive Angebotshandlungen ET15.13 HomeMatic-INSIDE -Usertreffen 2014 - Ein erstes Résumé (archive.org 27.05.2014) ET15.14 Auszug aus archive.org ET15.15 Archive.org Suche zur Veröffentlichung der ET15 durch eQ-3 am 17.08.2014 ET15.15a Archive.org Ansicht der Veröffentlichung der ET15 durch eQ-3 am 17.08.2014 ET15.15b Video des Abrufs von archive.org der Veröffentlichung der ET15 durch eQ-3 ET15.15c Bedienungsanleitung Version V1.0 aus archive.org vom 17.08.2014 ET15.16 Archive.org der Deckblattansicht der ET15 vom 09.08.2014 ET15.16a Video des Abrufs von archive.org der Veröffentlichung der ET15 am 09.08.2014 ET15.16b Video des Abrufs von archive.org der Veröffentlichung der ET15 + ET15.6 am 09.08.2014 ET16 Optex OA 4500S Bedienungsanleitung 2011 ET16.1 Optex Flyer OA 4500 ET16.2 Bilder des OPTEX OA-4500S Sensors ET16.3 E-Mail von A … an B … vom 4. April 2018 ET16.4 OPTEX: Auftragsbestätigung an die C … GmbH vom 12. Januar 2018 ET16.5 OPTEX OA-4500S(E) waybackmachine, 29. Juli 2013 ET16.6 OPTEX OA Axis I/II Bedienungsanleitung 01 2009 ET16.7 OPTEX Automatic Door Sensors > Downloads, waybackmachine, 28. Juli 2012 ET16.8 D … BV: Schreiben an C … GmbH, A … vom Januar 2019 ET17 US 2014/0240717 A1 ET18 eQ-3 MAX! Fensterkontakt Bedienungsanleitung ET18.1 eQ-3 MAX! Fensterkontakt BC-SC-Rd-WM EG Konformitätserklärung ET19 eQ-3 MAX!-Funk-Heizungssteuerung, Systemübersicht ET20 ELV Funk-Tür-Fenster-Melder FHT 80TF-2 Montage- und Bedienungsanleitung ET21 OLYMPIA Tür-/Fensterkontakt ET21.1 OLYMPIA Zubehör für Alarmanlagen der Protect Serie, Bedienungsanleitung ET21.2 OLYMPIA Tür-/Fensterkontakt Kurzanleitung ET21.3 OLYMPIA Flyer für Alarmanlage ET21.4 ETM Testmagazin: „Olympia Funkalarmanlage Protect 6060 im Test ET21.5 ETM Testmagazin: Impressum ET21.6 Amazon.de: Olympia 5902 Protect 6060 Drahtlose Festnetz Alarmanlage mit Notruf und Freisprechfunktion ET21.7 Amazon.de: Olympia 5901 Protect 6030 Drahtlose Festnetz Alarmanlage mit Notruf und Freisprechfunktion ET21.8 Fotos des OLYMPIA Tür-/Fensterkontakts gemäß den Anlagen ET21 bis ET21.7 ET22 Produktbeschreibung Interlogix Wireless Sensors ET22.1 Booklet mit Montagehinweisen für ITI SAW Sensoren ET22.2 ITI SAW Door/Window Sensor ET22.3 Brinks Home Security Forumsdiskussion: „How do I connect an external contact to GE 60-670-95R ET23 Datenblatt - SMC Networks OazissTM Door/Window Sensor SMCDW02-Z ET24 CYPRESS perform Infrared Proximity Detection with PSoC® AN50956 ET24.1 EPA-Mitteilung der Eingabe Dritter zu EP 2 993 650 A1 ET24.2 VISHAY - Reliability and Statistics Glossary ET24.3 Datenblatt der Reflexlichtschranke TCND5S000 von Vishay Semiconductors ET24.4 Google Rechercheergebnis zu TCND5000 vishay ET25 Google-Rechercheergebnis zu: "duty cycle" 868 ET26 US 4,583,082 ET27 Wikipedia: „Aufwärtswandler“, waybackmachine, 17. August 2014 ET28 Sorgt für Spannung - Step-up-Wandler SUW-TPS, ELVjournal waybackmachine 17. August 2014 ET29 E …, Bachelorarbeit: „Entwicklung einer mikrocontrollergesteuerten Spannungsregelung auf Basis von Step-Up- und Step-Down-Wandlern“ Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, 29.2.2008 ET30 F …, Dissertation: „DC-DC-Wandler zur Einbindung von Doppelschichtkondensatoren in das Fahrzeugenergiebordnetz“, Technische Universität Chemnitz, 22. Juni 2009 ET31 US 7,170,060 B2 ET32 US 7,196,330 B2 ET33 US 5,055,685 ET34 Google Rechercheergebnis zu neody magnet „1mm“ ET35 SmartHome Forum bei Amazon: „Fenstersensor anbringen“ E735.1 Google Rechercheergebnis zu RWE smart innogy fenster magnet ET35.2 RWE SmartHome Tür- und Fenstersensor - Bedienungsanleitung ET36 JP 2588667 Y2 ET36.1 JP 2588667 Y2 - Google Patents Übersetzung ET36.2 Maschinenübersetzung der ET36 durch J-PatPlat (https://www.j-platpat.inpit.go.jp/p0200) ET37 EP 1 918 890 A1 ET38 = ET24 ET38.1 Google Rechercheergebnis zu Infrared Proximity Detection with PSoC ET39 Buchauszug von Seite 155 aus „Elektronik ist anders“ von Manfred Brunner ET39.1 Amazon Verkaufsangebot von „Elektronik ist anders“ von Manfred Brunner ET40 Köhnlein Türen, KÖNOPLAN Magnetfallenschloss, waybackmachine 8. Oktober 2013 ET41 DE 20 2013 006 363 U1 ET42 ELV Ratgeber, Th. Riegler: „Komfort und Energieeinsparung mit HomeMatic®“ Francis Verlag GmbH Poing, 2010, ISBN 978-3-645-10023-6, S. 165-169 ET42.1 Amazon Suchergebnis zu „Komfort und Energieeinsparung mit HomeMatic“ - Kundenrezensionen ET43 DE 40 11 351 A1 ET44 SmartHome Forum bei Amazon: „Anleitung Umbau Tür-/Fenstersensor zum Universalsensor“ ET45 DE 31 19 876 A1 ET46 Elektronik Kompendium: „Potentialfreier Kontakt (Internetauszug) ET46.1 Elektronik Kompendium: „Potentialfreier Kontakt“, waybackmachine 8. Juni 2014 ET47 Wikipedia: „Lichtschranke“, waybackmachine 17. August 2014 ET48 Duden – „kompakt“, waybackmachine 25. Juni 2013 GLP-3 HM-Sec-SCo Homematic WebUi Handbuch, 1. Ausgabe Deutsch 05/2013, 131570/V1.0 (Vorgängerdokument von ET15.4) L1 Streitgebrauchsmusterschrift DE 20 2014 104 195 U1 L2 Registerauszug zum AKZ 202014104195.8 vom 20.3.2018 L3 Verletzungsklage LG Düsseldorf L4 Datenblatt VCNL3020 „Fully Integrated Proximity Sensor with Infrared Emitter I2C Interface, and Interrupt Function", Vishay Semiconductors L6 DE 199 43 041 A1 L7 US 4,507,654 L8 "Fundamentals of Electrostatic Discharge", ESD Association, Rome, NY, 2013 L9.1 JP 2010-129005 A L9.2 Maschinenübersetzung des Dokuments L9.1 L10 DE 100 59 582 A1 L11 US 2005/0201086 A1 L12 GB 2 356 077 A L13 DE 20 2009 006 481 U1 L14 EP 0 929 999 B1 L15 N. Schwesinger, C. Dehne, F. Adler, „Lehrbuch Mikrosystemtechnik“, ISBN 978-3-486-57929-1, Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH 2009 L16 Karl-Hermann Cordes, Andreas Waag, Nicolas Heuck, „Integrierte Schaltungen", ISBN 978-3-86894-011-4, Pearson Studium 2011 L17 HomeMatic` Montage- und Bedienungsanleitung, Funk-Tür-Fensterkontakt HM-SEC-SC L18 Auszug aus FHEMWiki, verfügbar im Internet unter: https://wiki.fhem.de/wiki/Datei:FlammExl.JPG L19 Auszug aus FHEMWiki, verfügbar im Internet unter: https://wiki.fhem.de/wiki/FlammEx_Rauchmelder L19.1 Auszug aus FHEMWiki, „FlammEx Rauchmelder“, Version vom 20. Januar 2014 L19.2 Google Bildersucheergebnis zu Bild von FlammEx Rauchmelder L19.3-L19.7 Dokumente zur öffentlichen Zugänglichkeit der Dokumente L19 und L18 L20 DIN EN 61 340-5-1, Elektrostatik - Teil 5-1: Schutz von elektronischen Bauelementen gegen elektrostatische Phänomene - Allgemeine Anforderungen (IEC 61340-5-1:2007); Deutsche Fassung EN 61340-5-1:2007 L21 ESD - Buch, BJZ GmbH & Co. KG, online verfügbar unter http://www.bjz.de/esdbuch.html L22 waybackmachine, https://web.archive.org/web/20140715000000*/http: //www.bjz.de/esdbuch.html zur öffentlichen Zugänglichkeit des Dokuments L21 L23 DE 33 11 578 C1 L24 Meisterwissen: „Funklösungen für die Hausautomation, Teil 2: Z-Wave – der Weg zum Industriestandard“, Elektropraktiker, Berlin 62, 2008, S. 132, 133 L25 G … : „Design, prototypische Implementierung und Evaluierung einer Sicherheitsschicht für ressourcenbeschränkte Geräte“, Diplomarbeit, Universität Stuttgart, 2003 L26 SmartHome Forum bei Amazon. „Tür-Fenstersensor zweckentfremdet?“, 2012 L27 „ESD - Die tägliche Gefahr?“, http://vwvw.elektronx.de/esd-die-taegliche-gefahr/, 7.11.2013 L28 FECON, Schnitte, Typ OF Dänische Fenster auswärtsschlagend, 2004 L29 EP 0 503 965 A1 L30 Wikipedia: „Mini (Batterie)“, https://web.archive, org/web/20140227103944/https://de. wikipedia.orgA«iki/Mini_(Batterie), Januar 2014 L31 M. Löffler-Mang: „Optische Sensorik“, 1. Auflage 2012, ISBN 978-3-8348-1449-4, Vieweg + Teubner Verlag, S. 157 L32 Th. Riegler: „ELV-Ratgeber Komfort und Energieeinsparung mit HomeMatic“, ISBN 978-3-645-10023-6, Francis Verlag GmbH, Poing 2010, S. 165 -169 L33 „Anforderungen an einen gegliederten Prüffinger nach DIN EN 60529 auf der Grundlage aktueller anthropometrischer Daten“, Gutachten (KAN GA 49)“, Verein zur Förderung der Arbeitssicherheit in Europa e.V. (VFA), 2012 L34 T. Bausch, „Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen“, Band 1, S. 366-377, BGH X ZR 77/94, Urteil vom 15.5.1997 L35 EP 2 019 377 A1 L36 DE 10 2007 051 574 A1 L37 vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung des EPA vom 25.02.2022 zu EP 2 993 650, Anmelde-Nr. 15 183 478.5 L38 EP 2 993 650 B1 L39 Konkordanzliste des EPA zum Stand der Technik zu 15 183 478.5 BF-1 Anlage ET15.2 BF-2 waybackmachine Rechercheergebnis zu http://www.eq-3.de/Downloads/eq3 BF-3 HomeMatic Montage- und Inbetriebnahmeanleitung, Funk-Tür-/Fensterkontakt, optisch, waybackmachine 6. August 2012 BF-4 EPA-Eingabe der Antragstellerin als Einwendungen Dritter vom 16.10.2019 BF-5 bis BF-8 Handelsregisterauszüge BF-9 bis BF-10 Ausdrucke des Impressums der Webseiten www.eq-3.de und www.elv.com BF-11 Beschluss zur Namensänderung des Unternehmens H … BF-12 a) Entscheidungsgründe EPA, Anmelde-Nr. 15 183 478.5, 20.12.2022 BF-12 b) EPA, konsolidierte Liste Entgegenhaltungen zu 15 183 478.5 BF-12 c) EPA, aufrechterhaltenen Unterlagen zu 15 183 478.5, 20.12.2022 BF-13 Organigramm der Firmen von Prof. I … aus dem Jahr 2013 BG 1 erste fünf Seiten der Verletzungsklageschrift, LG Düsseldorf BG 2 Aussetzungsbeschluss des Verletzungsverfahrens BG 3 Kopie der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer im parallelen europäischen Einspruchsverfahren vom 8. Oktober 2025 (T 0376/23).
Bei den Entgegenhaltungen der Anlagen ET15, 15.1, 15.2, 15.3, 15.4 und 15.5 besteht eine Besonderheit. Die Anlage 15, die das Produkt HM-Sec-SCo der HomeMatic Serie betrifft, ist eine Innovation der H … GmbH und wurde von diesem Unternehmen unstreitig am 17. August 2014 auf dessen Website veröffentlicht. Bei dieser Veröffentlichung und den damit verbundenen offenkundigen Vorbenutzungen des Produkts HM-Sec-SCo stellt sich die Frage, ob diese nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG (Neuheitsschonfrist) aus dem hier relevanten Stand der Technik ausgeklammert werden müssen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass der Geschäftsführer der H … GmbH und der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin dieselbe Person, nämlich Professor I …, sei. Die Veröffentlichungen der ET15-Serie gingen entweder direkt auf die J … AG oder auf ein weiteres Tochterunternehmen, die H … GmbH zurück, dessen Geschäftsführer ebenfalls Professor I … sei. Dieser sei selbst Ingenieur und habe die Entwicklung des hier in Rede stehenden optischen Funk-Tür-/Fensterkontakts vorangetrieben, wobei die Technologie der beschriebenen Produkte im Wesentlichen dessen Entwicklung sei. Auch die Pressemitteilung nach Anlage ET15.5 vom 1. Juli 2014 sei von ihm initiiert worden. Dagegen sind die Antragstellerinnen der Auffassung, dass es zwischen der publizierenden H … GmbH und der Antragsgegnerin keine Verbindung gebe, die die Annahme rechtfertigen könne, hier sei eine sog. Neuheitsschonfrist zu beachten. Die die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände würden zudem bestritten und bedürften daher, um entscheidungsrelevant zu sein, einer Beweiserhebung.
Der Schutzanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 28. Oktober 2022 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:
M1.1 Als Tür- oder Fenstersensor einer Gebäudeüberwachungsanlage und/oder als Komponente eines Hausautomationssystems ausgebildete Sensoreinrichtung,
M1.2 die dazu eingerichtet ist ein Warnsignal abzugeben,
M1.3 wenn eine von der Sensoreinrichtung mittels eines Sensorelements überwachte Tür oder ein Fenster geöffnet ist oder geöffnet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4 die Sensoreinrichtung als autark funktionsfähige,
M1.5 kompakte Baueinheit
M1.6 mit einem Gehäuse ausgebildet ist,
M1.7 das am Türrahmen einer zu überwachenden Tür oder am Fensterrahmen eines zu überwachenden Fensters zu montieren ist,
M1.8 wobei die Sensoreinrichtung als Sensorelement wenigstens eine Reflexlichtschranke aufweist,
M1.9 die zur Abstrahlung von Licht aus einer Gehäuseseite der Sensoreinrichtung ausgebildet ist,
M1.10 wobei das Gehäuse wenigstens zweiteilig
M1.11 mit einem Gehäuseunterteil,
M1.12 das eine Elektronikeinheit der Sensoreinrichtung aufnimmt, und
M1.13 einem in Form einer Abdeckkappe ausgebildeten Gehäuseoberteil ausgebildet ist,
M1.14 das auf das Gehäuseunterteil aufsetzbar ist,
M1.15 wobei das Gehäuse wenigstens einen optisch durchlässigen Bereich für die Ausstrahlung des Lichts der Lichtquelle der Reflexlichtschranke und dem Empfang von dessen Reflexionen aufweist,
M1.16 wobei das Gehäuse als weiteres Gehäusebauteil eine innere Abdeckkappe aufweist,
M1.17 die zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt,
M1.18 wobei die innere Abdeckkappe bei aufgesetztem Gehäuseoberteil von diesem im Wesentlichen oder vollständig überdeckt ist,
M1.19 wobei die innere Abdeckkappe optisch durchlässig ist,
M1.20 wobei die gesamte innere Abdeckkappe aus transparentem Material besteht.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag HA1 vom 10. Dezember 2025 ergibt sich aus der Fassung nach Hauptantrag, indem die folgenden Merkmale geändert bzw. aufgenommen wurden (Änderungen sind unter- bzw. durchgestrichen):
M1.8a1 wobei die Sensoreinrichtung als Sensorelement wenigstens eine als Infrarot-Reflexlichtschranke ausgebildete Reflexlichtschranke aufweist,
M1.23a1 wobei die Länge als größte Außenabmessung des Gehäuses wenigstens fünfmal so groß ist wie die Breite als kleinste Außenabmessung des Gehäuses,
M1.15a1 wobei das Gehäuse wenigstens einen optisch durchlässigen Bereich für die Ausstrahlung des Lichts der Lichtquelle der Reflexlichtschranke und dem Empfang von dessen Reflexionen aufweist und die Sensoreinrichtung zur Überwachung des Fensters oder der Tür durch das geschlossene Gehäuse eingerichtet ist, indem in dem geschlossenen Gehäuse der optisch durchlässige Bereich vorgesehen ist,
M1.18a1 wobei die innere Abdeckkappe bei aufgesetztem Gehäuseoberteil von diesem im Wesentlichen oder vollständig überdeckt ist,
M1.19a1 wobei die innere Abdeckkappe optisch durchlässig ist und die Reflexlichtschranke zum Ausüben der Überwachungsfunktion durch die innere Abdeckkappe hindurch vorgesehen ist,
M1.34 wobei das Gehäuse ein Batteriefach aufweist, in das eine auswechselbare Batterie als elektrische Energiequelle der Sensoreinrichtung einsetzbar ist,
M1.23b1 wobei die elektrische Energiequelle der Sensoreinrichtung in dem Gehäuse in Richtung der größten Außenabmessung des Gehäuses hinter den elektronischen Bauteilen der Sensoreinrichtung angeordnet ist,
M1.32 wobei die Sensoreinrichtung eine in dem Gehäuse integrierte Funk-Datenübertragungseinheit aufweist,
M1.33 wobei die Sensoreinrichtung zur drahtlosen Übertragung des Warnsignals, wenn eine von der Sensoreinrichtung mittels eines Sensorelements überwachte Tür oder ein Fenster geöffnet ist oder geöffnet wird, mittels der Datenübertragungseinheit an eine von der Sensoreinrichtung entfernt angeordnete Gebäudeüberwachungsanlage eingerichtet ist.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2025 ergibt sich aus der Fassung nach Hilfsantrag HA1, indem die folgenden Merkmale geändert bzw. aufgenommen wurden (Änderungen sind unter- bzw. durchgestrichen):
M1.17a2 die am Gehäuseunterteil befestigt ist und zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt,
M1.28a2 und die innere Abdeckkappe den aus dem transparenten Material bestehenden optisch durchlässigen Bereich aufweist, hinter dem die Reflexlichtschranke der Sensoreinrichtung angeordnet ist,
M1.29a2 wobei das Gehäuseoberteil als im Wesentlichen geschlossenes, nur an der Unterseite offenes Bauteil ausgebildet ist und eine Aussparung aufweist, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil den optisch durchlässigen Bereich aufnimmt,
M1.22a2 wobei sich das Gehäuse im Wesentlichen in den als Batteriefach ausgebildeten Bereich aufteilt, in dem die elektrische Energiequelle angeordnet ist, und einen Bereich, in dem die Elektronikeinheit mit den elektronischen Bauteilen angeordnet ist
M1.24a2 und der durch die innere Abdeckkappe überdeckt wird,
M1.35a2 wobei die Sensoreinrichtung für eine Befestigung des Gehäuses der Sensoreinrichtung an dem Fensterrahmen oder an dem Türrahmen mittels Schrauben durch Schraublöchern in dem Gehäuseurteil unterhalb der Energiequelle in dem als Batteriefach ausgebildeten Bereich oder mittels eines doppelseitigen Klebebands und
M1.30a2 in einem Abstand von 3mm oder kleiner als 3mm von einem Fensterflügel oder einer Tür eingerichtet ist, und
M1.36a2 wobei die Sensoreinrichtung dazu ausgebildet ist, dass die Reflexlichtschranke Licht durch den optisch durchlässigen Bereich auf den Fensterflügel oder die Tür strahlt und von dem Fensterflügel oder der Tür reflektiertes Licht durch den optisch durchlässigen Bereich auf einen Lichtsensor der Reflexlichtschranke trifft,
Die vollständige Fassung des Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2015 lautet:
1. Als Tür- oder Fenstersensor einer Gebäudeüberwachungsanlage und/oder als Komponente eines Hausautomationssystems ausgebildete Sensoreinrichtung, die dazu eingerichtet ist ein Warnsignal abzugeben, wenn eine von der Sensoreinrichtung mittels eines Sensorelements überwachte Tür oder ein Fenster geöffnet ist oder geöffnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung als autark funktionsfähige, kompakte Baueinheit mit einem Gehäuse ausgebildet ist, das am Türrahmen einer zu überwachenden Tür oder am Fensterrahmen eines zu überwachenden Fensters zu montieren ist, wobei die Sensoreinrichtung als Sensorelement wenigstens eine als Infrarot-Reflexlichtschranke ausgebildete Reflexlichtschranke aufweist, die zur Abstrahlung von Licht aus einer Gehäuseseite der Sensoreinrichtung ausgebildet ist, wobei die Länge als größte Außenabmessung des Gehäuses wenigstens fünfmal so groß ist wie die Breite als kleinste Außenabmessung des Gehäuses,
wobei das Gehäuse wenigstens zweiteilig mit einem Gehäuseunterteil, das eine Elektronikeinheit der Sensoreinrichtung aufnimmt, und einem in Form einer Abdeckkappe ausgebildeten Gehäuseoberteil ausgebildet ist, das auf das Gehäuseunterteil aufsetzbar ist, wobei das Gehäuse wenigstens einen optisch durchlässigen Bereich für die Ausstrahlung des Lichts der Lichtquelle der Reflexlichtschranke und den Empfang von dessen Reflexionen aufweist und die Sensoreinrichtung zur Überwachung des Fensters oder der Tür durch das geschlossene Gehäuse eingerichtet ist, indem in dem geschlossenen Gehäuse der optisch durchlässige Bereich vorgesehen ist, wobei das Gehäuse als weiteres Gehäusebauteil eine innere Abdeckkappe aufweist, die am Gehäuseunterteil befestigt ist und zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt, wobei die innere Abdeckkappe bei aufgesetztem Gehäuseoberteil von diesem im Wesentlichen überdeckt ist, wobei die innere Abdeckkappe optisch durchlässig ist und die Reflexlichtschranke zum Ausüben der Überwachungsfunktion durch die innere Abdeckkappe hindurch vorgesehen ist, wobei die gesamte innere Abdeckkappe aus transparentem Material besteht und die innere Abdeckkappe den aus dem transparenten Material bestehenden optisch durchlässigen Bereich aufweist, hinter dem die Reflexlichtschranke der Sensoreinrichtung angeordnet ist,
wobei das Gehäuseoberteil als im Wesentlichen geschlossenes, nur an der Unterseite offenes Bauteil ausgebildet ist und eine Aussparung aufweist, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil den optisch durchlässigen Bereich aufnimmt,
wobei das Gehäuse ein Batteriefach aufweist, in das eine auswechselbare Batterie als elektrische Energiequelle der Sensoreinrichtung einsetzbar ist, wobei die elektrische Energiequelle der Sensoreinrichtung in dem Gehäuse in Richtung der größten Außenabmessung des Gehäuses hinter den elektronischen Bauteilen der Sensoreinrichtung angeordnet ist, wobei sich das Gehäuse im Wesentlichen in den als Batteriefach ausgebildeten Bereich aufteilt, in dem die elektrische Energiequelle angeordnet ist, und einen Bereich, in dem die Elektronikeinheit mit den elektronischen Bauteilen angeordnet ist und der durch die innere Abdeckkappe überdeckt wird,
wobei die Sensoreinrichtung für eine Befestigung des Gehäuses der Sensoreinrichtung an dem Fensterrahmen oder an dem Türrahmen mittels Schrauben durch Schraublöchern in dem Gehäuseurteil unterhalb der Energiequelle in dem als Batteriefach ausgebildeten Bereich oder mittels eines doppelseitigen Klebebands und in einem Abstand von 3mm oder kleiner als3mm von einem Fensterflügel oder einer Tür eingerichtet ist, und wobei die Sensoreinrichtung dazu ausgebildet ist, dass die Reflexlichtschranke Licht durch den optisch durchlässigen Bereich auf den Fensterflügel oder die Tür strahlt und von dem Fensterflügel oder der Tür reflektiertes Licht durch den optisch durchlässigen Bereich auf einen Lichtsensor der Reflexlichtschranke trifft,
wobei die Sensoreinrichtung eine in dem Gehäuse integrierte Funk-Datenübertragungseinheit aufweist, wobei die Sensoreinrichtung zur drahtlosen Übertragung des Warnsignals, wenn eine von der Sensoreinrichtung mittels eines Sensorelements überwachte Tür oder ein Fenster geöffnet ist oder geöffnet wird, mittels der Datenübertragungseinheit an eine von der Sensoreinrichtung entfernt angeordnete Gebäudeüberwachungsanlage eingerichtet ist.
2. Sensoreinrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung zur Datenübertragung über die Funk-Datenübertragungseinheit mit einem auf einen Maximalwert begrenzten Duty cycle eingerichtet ist, insbesondere einem Duty cycle bis zu 1 %.
3. Sensoreinrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Funk-Datenübertragungseinheit eine Antenne aufweist, die in dem Gehäuse, insbesondere mehrfach abgewinkelt, verlegt ist.
4. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung als mikroprozessorgesteuerte Sensoreinrichtung ausgebildet ist, die wenigstens einen Mikroprozessor aufweist und über den Mikroprozessor hinsichtlich ihrer Funktionalität konfigurierbar ist.
5. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung wenigstens ein von einem Benutzer betätigbares Bedienelement aufweist.
6. Sensoreinrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass über das Bedienelement ein Anlernmodus der Sensoreinrichtung aktivierbar ist, in dem die Funktionalität der Sensoreinrichtung konfigurierbar ist.
7. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung wenigstens einen Sabotagekontakt aufweist, durch den detektierbar ist, ob das Gehäuse der Sensoreinrichtung geöffnet bzw. entfernt worden ist.
8. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung eine Selbstüberwachungseinheit aufweist, die zur Selbstüberwachung der Sensoreinrichtung eingerichtet ist und bei einem erkannten Fehler der Sensoreinrichtung zur Ausgabe eines Fehlercodes eingerichtet ist.
9. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung zur gepulsten Betätigung der Lichtquelle der Reflexlichtschranke eingerichtet ist und zur Überprüfung, ob das über den Lichtsensor der Reflexlichtschranke empfangene Licht zeitlich mit der gepulsten Betätigung der Lichtquelle im Wesentlichen oder vollständig übereinstimmt.
10. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung zur Modulation des von der Lichtquelle der Reflexlichtschranke abgegebenen Lichts nach einem vorgegebenen Code eingerichtet ist und zur Überprüfung, ob das über den Lichtsensor der Reflexlichtschranke empfangene Licht eine Modulation mit einer Codierung aufweist, die dem vorgegebenen Code entspricht.
11. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung dazu eingerichtet ist, das Warnsignal abzugeben, wenn bei im Wesentlichen oder vollständig unbetätigter Lichtquelle der Reflexlichtschranke das über den Lichtsensor der Reflexlichtschranke empfangene Licht einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.
12. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung zum Betrieb mit einer einzelligen Batterie als elektrische Energiequelle eingerichtet ist.
13. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung eine im Gehäuse integrierte elektrische Energiequelle mit nachgeschaltetem Step-up-Wandler zur elektrischen Energieversorgung der elektronischen Bauteile der Sensoreinrichtung aufweist.
14. Sensoreinrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der Step-up-Wandler derart bezüglich der Funk-Datenübertragungseinheit und/oder deren Antenne in dem Gehäuse angeordnet ist, dass Einstreuungen des Step-up-Wandlers in den Fußpunkt der Antenne minimiert sind.
15. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoreinrichtung mehrere in Form von Abdeckkappen ausgebildete Gehäuseoberteile aufweist, von denen jeweils ein Gehäuseoberteil nach Wahl des Benutzers mit dem Gehäuseunterteil zu verbinden ist.
16. Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse eine im Wesentlichen oder vollständig quaderförmige Außenkontur aufweist.
17.Sensoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Außenabmessung des Gehäuses wenigstens fünfmal so groß ist wie die zweitkleinste Außenabmessung des Gehäuses.
Wegen des Wortlauts der übrigen Hilfsanträge sowie der weiteren Einzelheiten des widerstreitenden Parteivortrags wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, und zwar insoweit, als die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2025 verteidigt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die Antragsgegnerin hat den Löschungsanträgen wirksam, insbesondere innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG widersprochen, sodass die Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren mit der inhaltlichen Überprüfung des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Löschungsgrundes der fehlenden Schutzfähigkeit sowie der fehlenden Ausführbarkeit, jeweils gestützt auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG, durchzuführen war.
1.1 Teilrücknahme des Widerspruchs
In den jeweiligen Ansprüchen 1 des am 7. Oktober 2020 eingereichten Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 6 war das Merkmal M1.4 in das Merkmal
M1.4* „die Sensoreinrichtung als autark ohne zusätzliche Teile wie ein Reflektorelement funktionsfähige“
geändert worden. Die der Teilrücknahme zugrundeliegenden Patentansprüche 1 enthielten damit jeweils den Zusatz „ohne zusätzliche Teile wie ein Reflektorelement“. Das Merkmal M1.4* versteht der Fachmann derart, dass die Sensoreinrichtung als autark gilt, wenn sie ohne zusätzliche Teile wie ein Reflektorelement funktionsfähig ist. Dieser Zusatz ist den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen. So offenbart die ursprünglich eingereichte Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters lediglich, dass die Sensoreinrichtung gemäß einer vorteilhaften Weiterbildung eine elektrische Energiequelle zur elektrischen Energieversorgung der elektronischen Bauteile der Sensoreinrichtung aufweist. Auf diese Weise ist die Sensoreinrichtung auch hinsichtlich der Energieversorgung autark und benötigt keine äußeren elektrischen Zuleitungen für die Energieversorgung (vgl. urspr. Anmeldeunterlagen, Seite 8, Z. 2-6; GS, Abs. [0022]). Diesen Angaben entnimmt der Fachmann nur, dass die Sensoreinrichtung durch eine enthaltene elektrische Energiequelle hinsichtlich der Energieversorgung autark ist, jedoch nicht, dass die Sensoreinrichtung als autark gilt, wenn sie ohne zusätzliche Teile wie ein Reflektorelement funktionsfähig ist. Damit geht der jeweilige Gegenstand des Gebrauchsmusters nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 7. Oktober 2020 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
1.2 Im Falle einer mit unzulässigen Schutzansprüchen erklärten und damit unwirksamen Teilrücknahme des Widerspruchs ist es einer Antragsgegnerin regelmäßig zu gestatten, sich später wieder auf eine zulässige, in anderer Weise beschränkte Anspruchsfassung zurückzuziehen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn die erteilte bzw. eingetragene Fassung die unzulässige Erweiterung - so wie hier - selbst noch nicht enthielt und somit durch das Weglassen des neu eingefügten Merkmals jedenfalls eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs nicht zu befürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.05. 2007 - Az. X ZR 56/03, GRUR 2008, 56, 58, Rn. 10 - „Injizierbarer Mikroschaum“ - mit Verweisen, auch auf (Gbm) BPatGE 19, 161, 163). Die Antragstellerin zu 2 geht zudem insoweit fehl, als sie meint, dass eine ggf. unwirksam erklärte Teilrücknahme des Widerspruchs zum völligen Verlust des Widerspruchs geführt habe. Für eine solche Annahme gibt es keine Grundlage. Darüber hinaus muss sich die vorliegende Antragsgegnerin weder an den neugefassten Schutzansprüchen unter Ausschluss der unzulässigen Änderung (vgl. so aber: Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 28) noch unter Beibehaltung des neu eingefügten, unzulässigen Merkmals festhalten lassen. Es gibt keinen Grund, die Teilrücknahme eines Widerspruchs, der nach Zustellung des Löschungsantrags erklärt worden ist, rechtlich anders zu bewerten als einen „bindenden vorweggenommen Verzicht auf Widerspruch“, der nach den Grundsätzen der „Scherbeneis“-Entscheidung des BGH vor der Zustellung des Löschungsantrags erklärt worden ist. Nach der „Scherbeneis“-Entscheidung entfaltet eine unzulässige, verteidigte Anspruchsfassung, mit der ein Widerspruch für den Fall eines Löschungsantrags von vornherein eingeschränkt wurde, grundsätzlich keine Bindungswirkung und diese Anspruchsfassung bleibt daher jedenfalls für das Löschungsverfahren ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1997 – Az. X ZB 11/94, GRUR 1998, 910, 913). So liegt der Fall also auch hier.
2. Die Umstellung des ursprünglichen Löschungsantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters seitens der Antragstellerinnen ist zulässig. Sie verfügen beide über das nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Antragstellerinnen werden nach wie vor, insbesondere auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, in einem von der Antragsgegnerin vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten, parallelen Verletzungsprozess, der bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgesetzt ist, in Anspruch genommen. Beide Antragstellerinnen müssen also gegenwärtig noch befürchten, dass sie im Falle ihres Unterliegens im Verletzungsprozess in irgendeiner Form Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sind.
3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat, in Übereinstimmung mit der Gebrauchsmusterabteilung, einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Überwachungssystemen für Türen und Fenster an. Die Entwicklungserfahrung erstreckt sich dabei sowohl über die Sensorik als auch die Gestaltung daran angepasster Gehäusebauformen.
4. Zum Hauptantrag vom 28. Oktober 2022
Im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 28. Oktober 2022 bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin erfolglos, da der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zwar zulässig, aber nicht schutzfähig war.
4.1 Die Merkmale bedürfen der Auslegung. Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist auf eine als Tür- oder Fenstersensor einer Gebäudeüberwachungsanlage und/oder als Komponente eines Hausautomationssystems ausgebildete Sensoreinrichtung (1) gerichtet (M1.1). Die Figur 1 zeigt in Draufsicht eine Sensoreinrichtung (1) (vgl. GS, Abs. [0043]). Die Figuren 3 und 4 zeigen die Sensoreinrichtung (1) in verschiedenen isometrischen Darstellungen mit weiteren Details (vgl. GS, Abs. [0048]).

_Figur 1 der GS_ Die Sensoreinrichtung (1) ist dazu eingerichtet ein Warnsignal abzugeben (M1.2), wenn eine von der Sensoreinrichtung (1) mittels eines Sensorelements überwachte Tür oder ein Fenster geöffnet ist oder geöffnet wird (M1.3).
Die Sensoreinrichtung (1) weist als Sensorelement wenigstens eine Reflexlichtschranke (61) auf (M1.8), die zur Abstrahlung von Licht (51) aus einer Gehäuseseite der Sensoreinrichtung (1) ausgebildet ist (M1.9). So entnimmt der Fachmann der Gebrauchsmusterschrift, dass die Sensoreinrichtung (1) über die Reflexlichtschranke (61) Licht (51) durch einen optisch durchlässigen Bereich (8) auf einen Fensterflügel (20) strahlt. Von dem Fensterflügel (20) reflektiertes Licht (52) trifft durch den optisch durchlässigen Bereich (8) auf einen Lichtsensor der Reflexlichtschranke (vgl. Abs. [0051] und Figur 5). Gemäß Figur 6 weist eine Reflexlichtschranke (61) eine Lichtquelle z. B. in Form einer Leuchtdiode auf, sowie einen Lichtsensor, z. B. in Form eines Fototransistors, einer Fotodiode oder eines Fotowiderstands (vgl. Abs. [0052] und Fig. 6).

_Figur 5 der GS_ Die Sensoreinrichtung (1) ist als autark funktionsfähige (M1.4), kompakte Baueinheit (M1.5) mit einem Gehäuse ausgebildet (M1.6). So offenbart die Gebrauchsmusterschrift, dass die Sensoreinrichtung beispielsweise eine elektrische Energiequelle zur elektrischen Energieversorgung der elektronischen Bauteile der Sensoreinrichtung aufweist, wodurch die Sensoreinrichtung auch hinsichtlich der Energieversorgung autark ist und keine äußeren elektrischen Zuleitungen für die Energieversorgung benötigt (vgl. GS, Abs. [0022]).

_Figur 3 der GS_ Das Gehäuse ist am Türrahmen einer zu überwachenden Tür oder am Fensterrahmen (22) eines zu überwachenden Fensters zu montieren (M1.7, vgl. Abs. [0047] und Fig. 2).
Das Gehäuse ist wenigstens zweiteilig (M1.10) mit einem Gehäuseunterteil (2) (M1.11), das eine Elektronikeinheit der Sensoreinrichtung aufnimmt (M1.12), und einem in Form einer Abdeckkappe ausgebildeten Gehäuseoberteil (3) (M1.13), das auf das Gehäuseunterteil (2) aufsetzbar ist (M1.14), ausgebildet.
Das Gehäuse weist wenigstens einen optisch durchlässigen Bereich (8) für die Ausstrahlung des Lichts (51) der Lichtquelle der Reflexlichtschranke (61) und dem Empfang von dessen Reflexionen (52) auf (M1.15).
Das Gehäuse weist als weiteres Gehäusebauteil eine innere Abdeckkappe (7) auf (M1.16), die zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt (M1.17), wobei die innere Abdeckkappe (7) bei aufgesetztem Gehäuseoberteil (3) von diesem im Wesentlichen oder vollständig überdeckt ist (M1.18), wobei die innere Abdeckkappe (7) optisch durchlässig ist (M1.19), wobei die gesamte innere Abdeckkappe (7) aus transparentem Material besteht (M1.20). Unter „im Wesentlichen“ versteht der Fachmann, dass die innere Abdeckkappe vom aufgesetztem Gehäuseoberteil zum größten Teil überdeckt ist.
4.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG nicht auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift D3 i. V. m. Druckschrift L14.
Die Druckschrift US 4 507 654 A (D3) betrifft Sicherheitssysteme mit Infrarotgeräten zum Erkennen offener Türen oder Fenster sowie drahtlose Sicherheitssysteme, Sicherheitssysteme, die derartige Geräte verwenden (vgl. D3, Sp. 1, Z. 8-12). Die Figur 1 zeigt ein Blockdiagramm eines Sicherheitssystems, die Figur 5 eine Explosionsansicht der in Figur 1 schematisch dargestellten Senderanordnung (vgl. D3, Sp. 2, Z. 20-31).
_Figur 1 der D3_Die Sicherheitsvorrichtung besteht aus einer Steuereinheit 20 und einer Sendereinheit 22. Die Steuereinheit 20 weist einen Empfänger 24 mit einer Antenne 26 auf und ist dazu geeignet, Hochfrequenzsignale von der Sendeeinheit 22 zu empfangen. Der Empfänger 24 ist mit einem Schaltmittel 28 verbunden und das Schaltmittel ist elektrisch mit einem Alarm 30 verbunden. Wenn der Empfänger 24 ein Hochfrequenzsignal von der Sendeeinheit 22 empfängt, betätigt der Empfänger die Schalteinrichtung 28, wodurch der Alarm 30 ausgelöst wird (vgl. Sp. 2, Z. 48-58). Die Sendereinheit weist einen Impulsgenerator 32 auf, der eine Kette von im Wesentlichen rechteckigen Impulsen erzeugt. Diese Impulse werden einem Treiber 34 aufgeprägt, der elektrisch mit einer Infrarot-Leuchtdiode 36 verbunden ist. Als Reaktion auf jeden Impuls des Generators 32 sendet die Diode 36 Infrarotstrahlung aus. Die Diode 36 ist in einem Gehäuse 38 angeordnet, das mit einer Öffnung 40 versehen ist, um einen Strahl 42 aus Infrarotstrahlung zu erzeugen. Die Sendereinheit 22 ist in einem Gehäuse 44 angeordnet und direkt über einem Wandabschluss 46, wie beispielsweise einer Tür oder einem Fenster, montiert (vgl. Sp. 3, Z. 1-12). Die Sendeeinheit verfügt außerdem über einen Infrarotdetektor 64, der ein Gehäuse 66 mit einer Öffnung 68 enthält. Die Öffnung 68 ist außerdem 68 ist außerdem dem Reflektor 60 zugewandt, und die Ummantelung ist innerhalb des Gehäuses 44 der Sendereinheit angeordnet, um Streustrahlung vom Reflektor 60 zu empfangen, wobei diese Streustrahlung im Allgemeinen dem Weg des Strahls 70 folgt. Innerhalb des Gehäuses 66 des Detektors 64 ist eine auf Infrarot reagierende Zelle 72 angeordnet. Die Öffnung 68 im Gehäuse 66 ist durch eine Filterplatte 74 verschlossen, die im Allgemeinen für Infrarotstrahlung durchlässig, für Lichtstrahlung anderer Frequenzen jedoch undurchlässig ist, wodurch die Auswirkung des Umgebungslichts auf die Reaktion der Zelle 72 minimiert wird. Für derartige Anwendungen haben sich Gelfilter als geeignet erwiesen (vgl. Sp. 3, Z. 25-38).
In Figur 5 ist die Sendereinheit 22A auf einer Basis 130 montiert, die mit einem Paar hervorstehender Pfosten 132 und 134 versehen ist, um eine Batterie 136 aufzunehmen. Die Basis ist außerdem mit einer Vielzahl von Pfosten 138 versehen, die so positioniert sind, dass sie in den Umfang einer Leiterplatte 140 eingreifen, die die Elemente der elektronischen Schaltkreise des Senders enthält. Es ist zu beachten, dass die Infrarot-emittierende Diode 36 auf der Leiterplatte 140 neben dem Detektor 64 positioniert ist. Die Leiterplatte 140 mit den darauf montierten Komponenten ist im Eingriff mit den Pfosten 138 auf der Basis 130 befestigt. Eine Abdeckung 142 ist über der Leiterplatte 140 und der Batterie 136 angebracht und wird mit Hilfe einer nicht dargestellten Schraube an der Basis befestigt. Diese Schraube führt durch eine Öffnung 144 in der Abdeckung und greift in eine Gewindenabe 146 ein. Die Abdeckung ist außerdem mit einem Schlitz 148 versehen, und der Schlitz nimmt die mit 74A bezeichnete Filterplatte auf (vgl. Sp. 5, Z. 48-66).
Somit offenbart die Druckschrift D3 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine
M1.1 Als Tür- oder Fenstersensor einer Gebäudeüberwachungsanlage und/oder als Komponente eines Hausautomationssystems ausgebildete Sensoreinrichtung (vgl. Sp. 1, Z. 9-11: „security systems with infrared devices for detecting an open door or window“; Sp. 2, Z. 50: „transmitter unit 22“ und Fig. 1),
M1.2 die dazu eingerichtet ist ein Warnsignal abzugeben (vgl. Sp. 2, Z. 55-58: „When the receiver 24 receives a radio frequency signal from the transmitter unit 22, the receiver will actuate the switch means 28, causing the alarm 30 to be actuated“),
M1.3 wenn eine von der Sensoreinrichtung mittels eines Sensorelements überwachte Tür oder ein Fenster geöffnet ist oder geöffnet wird (vgl. Sp. 1, Z. 9-11: „security systems with infrared devices for detecting an open door or window“),
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4 die Sensoreinrichtung als autark funktionsfähige (vgl. Sp. 5, Z. 49-52: „The unit is mounted on a base 130 which is provided with a pair of protruding posts 132 and 134 to accommodate a battery 136“),
M1.5 kompakte Baueinheit (vgl. Fig. 1, 5)
M1.6 mit einem Gehäuse ausgebildet ist (vgl. Sp. 3, Z. 10-11: „FIG. 3 illustrates the transmitter unit 22 disposed within a casing 44 …“),
M1.7 das am Türrahmen einer zu überwachenden Tür oder am Fensterrahmen eines zu überwachenden Fensters zu montieren ist (vgl. Sp. 3, Z. 11-12: „… and mounted directly above a wall closure 46, such as a door or window.“ und Fig. 3),
M1.8 wobei die Sensoreinrichtung als Sensorelement wenigstens eine Reflexlichtschranke aufweist (vgl. Sp. 3, Z. 6-9: „The diode 36 is disposed within an enclosure 38 provided with an aperture 40 in order to produce a beam 42 of infrared radiation.“, Z. 25-31: „The transmitter unit also has an infrared detector 64 which contains an enclosure 66 provided with an aperture 68. The aperture 68 also confronts the reflector 60, and the enclosure is positioned within the casing 44 of the transmitter unit to receive scattered radiation from the reflector 60, that. scattered radiation generally following the path of the beam 70.“ und Fig. 1, 5),
M1.9 die zur Abstrahlung von Licht aus einer Gehäuseseite der Sensoreinrichtung ausgebildet ist (vgl. Sp. 3, Z. 6-9: „The diode 36 is disposed within an enclosure 38 provided with an aperture 40 in order to produce a beam 42 of infrared radiation.“ und Fig. 1, 3),
M1.10 wobei das Gehäuse wenigstens zweiteilig (vgl. Sp. 5, Z. 50: „base 130“, Z. 60: „cover 142“ und Fig. 5)
M1.11 mit einem Gehäuseunterteil (vgl. Sp. 5, Z. 50: „base 130“ und Fig. 5),
M1.12 das eine Elektronikeinheit der Sensoreinrichtung aufnimmt (vgl. Sp. 5, Z. 58-60: „The printed circuit board 140, with its assembled components is secured on the base 130 in engagement with the posts 138.“ und Fig. 5), und
M1.13 einem in Form einer Abdeckkappe ausgebildeten Gehäuseoberteil ausgebildet ist (vgl. Sp. 5, Z. 60: „cover 142“ und Fig. 5),
M1.14 das auf das Gehäuseunterteil aufsetzbar ist (vgl. Sp. 5, Z. 60-64: „A cover 142 is positioned over the printed circuit board 140 and battery 136 and secured in position on the base by means of a screw not shown which passes through an opening 144 in the cover to engage a threaded hub 146.“ und Fig. 5),
M1.15 wobei das Gehäuse wenigstens einen optisch durchlässigen Bereich für die Ausstrahlung des Lichts der Lichtquelle der Reflexlichtschranke und dem Empfang von dessen Reflexionen aufweist (vgl. Sp. 5, Z. 64-66: „The cover is also provided with a slot 148, and the slot accommodates the filter plate designated 74A.“ und Fig. 5),
M1.16 wobei das Gehäuse als weiteres Gehäusebauteil eine innere Abdeckkappe aufweist,
M1.17 die zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt,
M1.18 wobei die innere Abdeckkappe bei aufgesetztem Gehäuseoberteil von diesem im Wesentlichen oder vollständig überdeckt ist,
M1.19 wobei die innere Abdeckkappe optisch durchlässig ist,
M1.20 wobei die gesamte innere Abdeckkappe aus transparentem Material besteht.
Die Antragstellerin zu 1 hat zwar argumentiert, dass auch das Merkmal M1.18 in der D3 offenbart sei und es diesem Gegenstand bereits an der Neuheit im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 GebrMG mangele. Dies trifft jedoch nicht zu. Da die Druckschrift D3 neben einem Gehäuseunterteil (130) und einem Gehäuseoberteil (142) keine zusätzliche innere Abdeckkappe offenbart, ist das Merkmal M1.18 der D3 nicht zu entnehmen. Somit ist der Druckschrift D3 auch nicht zu entnehmen, dass das Gehäuse als weiteres Gehäusebauteil eine innere Abdeckkappe aufweist (M1.16), die zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt (M1.17), wobei die innere Abdeckkappe bei aufgesetztem Gehäuseoberteil von diesem im Wesentlichen oder vollständig überdeckt ist (M1.18), wobei die innere Abdeckkappe optisch durchlässig ist (M1.19), wobei die gesamte innere Abdeckkappe aus transparentem Material besteht (M1.20).
Dieser Unterschied beruht jedoch auf keinem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG, so dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht schutzfähig ist.
So stellt der Fachmann bei der Realisierung der aus Druckschrift D3 bekannten Sensoreinrichtung 22 fest, dass das Gehäuseoberteil 142 bei einem Batteriewechsel vollständig abgenommen werden muss, wodurch die Elektronik der Leiterplatte 140 ungeschützt freiliegt und die Bauelemente der Leiterplatte 140 durch Umwelteinflüsse wie Schmutz, Feuchtigkeit und elektromagnetische Felder beschädigt werden können (vgl. zum Beleg des Fachwissens bzgl. ESD-Schäden bspw. Druckschrift L20, S. 5, erster Absatz und erster Spiegelstrich). Dadurch ist der Fachmann veranlasst, im Stand der Technik nach Lösungsvorschlägen zu suchen, wie er bei Öffnung des Gehäuses die Leiterplatte 140 vor Beschädigungen der Elektronik durch Umwelteinflüsse schützen kann, insbesondere, weil es sich bei der Sendeeinheit 22A um eine sicherheitsrelevante Einheit handelt. Der Fachmann wird sich somit im einschlägigen Stand der Technik umsehen und dabei auf die Druckschrift EP 0 929 999 B1 (L14) stoßen, die sich mit dem Schutz einer Leiterplatte vor Umwelteinflüssen befasst (vgl. L14, Abs. [0001]: „The invention relates in general to a protective device for shielding an electrical apparatus against moisture, dirt, dust, electromagnetic interference, unauthorised access, etc. In particular the invention relates to such protective device wherein protection is implemented at the printed circuit board or corresponding component part level“).
Diese Druckschrift L14 lehrt dem Fachmann eine Schutzvorrichtung für eine elektrische Vorrichtung, die das elektrische Gerät vor Feuchtigkeit, Schmutz, Staub, elektromagnetischen Störungen und/oder unbefugtem Zugriff schützt (vgl. L14, Abs. [0013]: „An object of the present invention is to provide a protective device for an electrical apparatus, the construction of said device being selectable in the manufacturing stage so that it protects the electrical apparatus against moisture, dirt, dust, electro-magnetic interference and/or unauthorised access.“). Die Schutzvorrichtung ist als vorgeformte Schutzabdeckung aus einem folienartigen Material ausgebildet, wobei die Vorformung sich gegebenenfalls an die Topographie des zu schützenden Bauteils anpasst und die Abdeckung so ausgebildet ist, dass sie das Bauteil im Wesentlichen von allen Seiten umhüllt (vgl. Abs. [0015]: „The protective device according to the invention as claimed comprises a preformed protective cover of a film-like material, said preforming conforming, where desired, to the topography of the component part to be protected and said cover being designed so as to envelope said component part substantially from all sides.“). Die Schutzvorrichtung kann beispielsweise zur Abdeckung von Leiterplatten verwendet werden (vgl. Abs. [0025]: „Fig. 1 is a cross sectional view of a printed circuit board shielded by the protective device according to the invention.“ und Fig. 1).
_Figur 1 der Druckschrift L14_Die Schutzabdeckung kann aus zwei Hälften (2, 12) bestehen, die eine Leiterplatte umgeben (vgl. Abs. [0026]: „The protective device according to the invention, which hereinafter will be called a protective cover, comprises an upper 2 and lower 12 half manufactured such that they conform to the topography of a printed circuit board.“), wobei die L14 darauf hinweist, dass auch nur eine einseitige Schutzabdeckung, die das zu schützende Teil abdeckt, verwendet werden kann (vgl. Abs. [0037]: „If the part the be protected is permanently attached by one of its sides to a fixed surface the invention can be applied by manufacturing a single-part protective cover that covers the part to be protected and is attached around said part by its edges to said fixed surface by means of a joining structure and/or glue, welding or another method.“). Die Abdeckung kann auch eine Öffnung für einen Anschlussbereich zum Anschluss einer Batterie aufweisen (vgl. Abs. [0028]: „To make sure the protective cover is tight, the upper half 2, which has a hole for the connection area 9, can be glued or taped to the printed circuit board at the edges of the connection area 9 and/or it may have a joining structure around the connection area, intended to be pressed against a matching structure on the battery, reading device or another corresponding apparatus, thereby forming a secure joint.“). Da die Leiterplatte eine Leuchtdiode 3 aufweist, muss die Abschirmung bei der Leuchtdiode 3 transparent sein, so dass die LED von außerhalb der Abschirmung wahrgenommen werden kann (vgl. Abs. [0025]: „At the light-emitting diode 3 the shield shall be transparent so that the LED can be observed from outside the shield.“). Für LEDs und dergleichen sind jedoch keine besonderen Löcher oder Strukturen erforderlich, wenn die Schutzabdeckung vollständig aus einem transparenten Material besteht (vgl. Abs. [0019]. „Optical lead-ins, i.e. displays, LEDs and the like do not require any special holes or structures, if the protective device according to the invention is made of a transparent material such as a film of polyester, polyethylene, polypropylene or polycarbonate.“).
Wenn nun der Fachmann eine zusätzliche einseitige Schutzabdeckung aus transparentem Material gemäß L14 zum Schutz der inneren Leiterplatte 140 der D3 vor Umwelteinflüssen einsetzt, stellt diese Schutzabdeckung eine innere Abdeckkappe gemäß Merkmal M1.16 dar, die zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt (M1.17) und bei aufgesetztem Gehäuseoberteil 142 von diesem diesem vollständig überdeckt ist (M1.18). Da die Schutzabdeckung aus transparentem Material besteht, gelangt der Fachmann auch zu einer Ausgestaltung im Sinne der Merkmale M1.19 und M1.20.
Die Antragsgegnerin argumentiert, dass die Druckschrift L14 bereits kein Gehäuse offenbare und somit auch nicht als weiteres Gehäusebauteil eines Gehäuses eine innere Abdeckkappe offenbaren könne. Sie beschreibe ein „protective cover“, das im Falle der Aufnahme eines „printed circuit board“ mit einer unteren und einer oberen Hälfte ausgebildet sein könne. Das protective cover umgebe dabei das gesamte printed circuit board. Wie man auch anhand der Figur 1 von Druckschrift L14 erkennen könne, werde hierdurch ein wesentlicher zusätzlicher Bauraumbedarf geschaffen. Ein Fachmann, der eine als Tür- oder Fenstersensor ausgebildete ausgebildete Sensoreinrichtung in Form einer kompakten Baueinheit schaffen wolle, würde es aus Platzgründen vermeiden, ein solches protective cover gemäß Druckschrift L14 vorzusehen. Zudem würde sich die Elektronikeinheit, wie sie in Figur 5 von Druckschrift D3 dargestellt sei, mit einer solchen Umhüllung nicht mehr ohne weiteres in dem dortigen Gehäuse befestigen lassen. Insbesondere könne nicht einfach eine Befestigung mittels Schrauben durchgeführt werden, ohne den durch die Umhüllung erzeugten Schutz wieder weitgehend aufzuheben. Ohne eine sichere Fixierung der Elektronikeinheit im Gehäuse wäre aber die technische Funktion, insbesondere die sichere Erfassung über die Reflexionslichtschranke, nicht mehr gewährleistet. Daher würde der Fachmann nicht die behauptete Kombination von Druckschrift D3 mit Druckschrift L14 durchführen.
Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Ein Gehäuse ist eine feste Hülle, die einen empfindlichen Inhalt schützend umgibt (vgl. Wikipedia: „Gehäuse“). Da es sich bei der in Druckschrift L14 offenbarten Schutzabdeckung um ein vorgefertigtes formstabiles Teil handelt (vgl. L14, Abs. [0014]: „Preforming means that the film, which is the material of the protective device, sets relatively rigidly into a desired shape prior to the attachment to the printed circuit board or corresponding component part.“), das eine Leiterplatte schützt, offenbart diese ein Gehäuse. Ferner offenbart die Druckschrift L14, dass die Schutzabdeckung nicht viel Platz benötigt und nicht viel wiegt, insbesondere, weil die in ihr offenbarte Schutzabdeckung an die Form des zu schützenden Bauteils angepasst ist (vgl. Abs. [0038]: „As the protective device according to the invention is thin and exactly conforms to the shapes of the component part to be protected it will not take much space and not weigh a lot.“). Somit ist die Schutzabdeckung aus der Druckschrift L14 für die in Figur 5 der Druckschrift D3 gezeigten Platzverhältnisse geeignet. Die Druckschrift L14 offenbart darüber hinaus beispielsweise eine sichere Befestigung der Schutzabdeckung mittels Klebstoff, Schweißen oder einer anderen Methode (vgl. L14, Abs. [0037]). Eine Befestigung mittels Schrauben wird vom Patentanspruch nicht verlangt.
5. Zum Hilfsantrag HA1 vom 10. Dezember 2025
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag HA1 vom 10. Dezember 2025 unbegründet.
5.1 Das Merkmal M1.8a1 gibt an, dass die Reflexlichtschranke als Infrarot-Reflexlichtschranke ausgebildet ist.
Das Merkmal M1.23a1 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag HA1 derart ein, dass die Länge als größte Außenabmessung des Gehäuses wenigstens fünfmal so groß ist wie die Breite als kleinste Außenabmessung des Gehäuses.
Gemäß Merkmal M1.15a1 ist die Sensoreinrichtung zur Überwachung des Fensters oder der Tür durch das geschlossene Gehäuse eingerichtet, indem in dem geschlossenen Gehäuse der optisch durchlässige Bereich vorgesehen ist.
Das Merkmal M1.18a1 gibt an, dass die innere Abdeckkappe bei aufgesetztem Gehäuseoberteil von diesem im Wesentlichen überdeckt ist. Die Oder-Kombination der vollständigen Überdeckung nach Hauptantrag wurde gestrichen. Den Wortlaut „im Wesentlichen“ versteht der Fachmann so, dass die innere Abdeckkappe von dem Gehäuseoberteil zumindest zum größten Teil überdeckt wird, wobei auch eine vollständige Überdeckung möglich ist. Einen expliziten Ausschluss einer vollständigen Überdeckung ist der Formulierung „im Wesentlichen“ nicht zu entnehmen.
Das Merkmal M1.19a1 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag HA1 derart ein, dass die Reflexlichtschranke zum Ausüben der Überwachungsfunktion durch die innere Abdeckkappe hindurch vorgesehen ist, also durch die innere Abdeckkappe hindurch strahlt und empfängt.
Gemäß den Merkmalen M1.34 und M1.23b1 weist das Gehäuse ein Batteriefach auf, in das eine auswechselbare Batterie als elektrische Energiequelle der Sensoreinrichtung einsetzbar ist, wobei diese Batterie in dem Gehäuse in Richtung der größten Außenabmessung des Gehäuses hinter den elektronischen Bauteilen der Sensoreinrichtung angeordnet ist.
Die Merkmale M1.32 und M1.33 geben an, dass die Sensoreinrichtung eine in dem Gehäuse integrierte Funk-Datenübertragungseinheit aufweist, wobei die Sensoreinrichtung zur drahtlosen Übertragung des Warnsignals, wenn eine von der Sensoreinrichtung mittels eines Sensorelements überwachte Tür oder ein Fenster geöffnet ist oder geöffnet wird, mittels der Datenübertragungseinheit an eine von der Sensoreinrichtung entfernt angeordnete Gebäudeüberwachungsanlage eingerichtet ist.
5.2 Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA1 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift D3 i. V. m. Druckschrift L14.
Die Antragsgegnerin argumentiert, dass mangels innerer Abdeckkappe diese von dem Gehäuseoberteil nicht überdeckt (M1.18a1) und auch nicht optisch durchlässig sei, und die Reflexlichtschranke nicht zum Ausüben der Überwachungsfunktion durch die innere Abdeckkappe hindurch vorgesehen sei (M1.19a1). Wenn das Gehäuse der Sensoreinrichtungen für einen Batteriewechsel geöffnet werde, sei - schon aufgrund der kurzen Öffnungszeit - ein Schutz gegen Staub oder Feuchtigkeit nicht notwendig. Bei der Ausführungsform gemäß Fig. 5 der Druckschrift D3 sei die Elektronik bei abgenommenen Gehäuseoberteil während eines Batteriewechsels nicht geschützt. Eine wesentliche Gefahr bestehe in diesem Fall in einer mechanischen Beschädigung. Hiergegen biete eine folienartige Umhüllung der Platine nach L14 keinen Schutz.
Diese Argumentation kann nicht überzeugen. So ist es für den Fachmann aus seinem Fachwissen, wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt, bekannt, dass die Bauelemente der Leiterplatte 140 gemäß der Druckschrift D3 bei abgenommenem Gehäuseoberteil 142 durch Umwelteinflüsse wie Schmutz, Feuchtigkeit und elektromagnetische Felder beschädigt werden können (vgl. zum Beleg des Fachwissens bzgl. ESD-Schäden bspw. Druckschrift L20, S. 5, erster Absatz und erster Spiegelstrich). Somit ist ein entsprechender Schutz, auch bereits bei einer kurzen Öffnungszeit notwendig. Da es sich bei der Schutzabdeckung nach der Druckschrift L14 um ein vorgefertigtes, formstabiles Teil handelt (vgl. L14, Abs. [0014]), bietet diese auch einen Schutz vor mechanischen Beschädigungen. Nachdem bei einer vollständigen Überdeckung die innere Abdeckkappe von dem Gehäuseoberteil zumindest zum größten Teil überdeckt wird, mithin im Wesentlichen, ist auch das Merkmal M1.18a1 dem Fachmann aus der Druckschrift D3 i. V. m. der Druckschrift L14 nahegelegt. Überdies ist bei Verwendung der aus der Druckschrift L14 bekannten Schutzabdeckung aus transparentem Material zum Schutz der inneren Leiterplatte 140 mit Diode 36 und Detektor 64 gemäß der Druckschrift D3 die Reflexlichtschranke auch zum Ausüben der Überwachungsfunktion durch die innere Abdeckkappe hindurch vorgesehen. Somit ist auch das Merkmal M1.19a1 dem Fachmann aus der Druckschrift D3 i. V. m. der Druckschrift L14 nahegelegt.
Weiter führt die Antragsgegnerin aus, dass in der Ausführungsform gemäß Figur 5 der Druckschrift D3 die Batterie 136 und die Elektronikeinheit 140 nebeneinander auf dem im Wesentlichen planen Gehäuseunterteil 130 angeordnet und durch die Haltevorsprünge 132, 134, 138 gehalten seien. Somit sei auch kein Batteriefach vorgesehen (M1.34). Die Sensoreinheit bestehe aus zwei separaten Bauteilen (einer Licht aussendenden Diode 36 und einem Detektor 64), die als Einzelteile auf der Platine angeordnet seien. Insoweit fehle es an einem (kompakten) als Reflexlichtschranke ausgebildeten Sensorelement (M1.8a1). Es seien vielmehr zwei separate Sensorelemente vorgesehen. Die größte Außenabmessung des Gehäuses der Sensoreinrichtung nach der Druckschrift D3 sei nicht wenigstens fünfmal so groß wie deren Breite als kleinste Außenabmessung (M1.23a1) und die Batterie entsprechend auch nicht entlang dieser größten Außenabmessung hinter der Elektronikeinheit angeordnet (M1.23b1).
Auch diese Ausführungen können nicht überzeugen. Die Druckschrift D3 lehrt dem Fachmann, dass die Leiterplatte 140 mit den Pfosten 138 auf der Basis 130 befestigt ist, wohingegen die Pfosten 132 und 134 die Batterie 136 aufnehmen (vgl. D3, Sp. 5, Z. 48-66 und Fig. 5). Somit bilden die Pfosten 132 und 134 das Batteriefach für eine auswechselbare Batterie (vgl. D3, Sp. 5, Z. 51-52: „battery 136“ und Fig. 5 / Merkmal M1.34). Zudem ist in der Druckschrift D3 angegeben, dass die Sendereinheit eine Diode 36 zur Abgabe eines Infrarotstrahls 42 und einen Infrarotdetektor 64 zum Empfang des reflektierten Strahls 70 aufweist (vgl. D3, Sp. 3, Z. 6-9, Z. 25-31 und Fig. 1, 5). Dabei bilden die Diode 36 und der Detektor 64 die Infrarot-Reflexlichtschranke, mithin das Sensorelement (Merkmal M1.8a1). Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, Größen zweckmäßig auszulegen. Wählt der Fachmann zweckmäßig eine längliche Form des in der Figur 5 der Druckschrift D3 offenbarten Gehäuses, weil sich ein längliches Gehäuse in vielen Fällen besser an einem Tür- oder Fensterrahmen anordnen lässt als ein quadratisches, ergeben sich für ihn die Merkmale M1.23a1 und M1.23b1 in naheliegender Weise.
Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D3, wie zum Merkmal M1.15 des Hauptantrags bereits ausgeführt, ein Gehäuse, das eine Filterplatte 74A als einen optisch durchlässigen Bereich für die Ausstrahlung des Lichts der Lichtquelle der Reflexlichtschranke und dem Empfang von dessen Reflexionen aufweist (vgl. D3, Sp. 5, Z. 64-66 und Fig. 5). Da das Gehäuse, wie zum Merkmal M1.7 des Hauptantrags ausgeführt, am Türrahmen einer zu überwachenden Tür oder am Fensterrahmen eines zu überwachenden Fensters zu montieren ist (vgl. D3, Sp. 3, Z. 11-12 und Fig. 3), mithin zur Überwachung des Fensters oder der Tür durch das geschlossene Gehäuse eingerichtet ist, ist auch das Merkmal M1.15a1 in der Druckschrift D3 offenbart.
Die Sensoreinrichtung der Druckschrift D3 umfasst auch eine in dem Gehäuse integrierte Funk-Datenübertragungseinheit (vgl. D3, Sp. 2, Z. 55-56: „a radio frequency signal from the transmitter unit 22“ und Fig. 1) und ist zur drahtlosen Übertragung des Warnsignals mittels der Datenübertragungseinheit an eine von der Sensoreinrichtung entfernt angeordnete Gebäudeüberwachungsanlage eingerichtet (vgl. Sp. 2, Z. 55-58: „When the receiver 24 receives a radio frequency signal from the transmitter unit 22, the receiver will actuate the switch means 28, causing the alarm 30 to be actuated.“) (Merkmale M1.32 und M1.33).
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D3 i. V. m. der Druckschrift L14 ohne erfinderischen Schritt auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag HA1, so dass dieser ebenfalls nicht schutzfähig ist.
6. Zum Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2025
Im Umfang der Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2025 ist die Beschwerde der Antragsgegnerin jedoch begründet. In diesem Umfang hatte das Streitgebrauchsmuster Bestand und es entfaltete insoweit bis zu seinem Erlöschen Schutzwirkungen.
6.1 Das Merkmal M1.17a2 des Hilfsantrags HA2 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag HA1 derart ein, dass die innere Abdeckkappe 7 am Gehäuseunterteil 2 befestigt ist und zumindest die Elektronikeinheit in dem Gehäuse abdeckt. Der Fachmann versteht die Formulierung, dass die innere Abdeckkappe an dem Gehäuseunterteil befestigt ist, derart, dass die innere Abdeckkappe 7 an dem Gehäuseunterteil 2 auf eine beliebige Art befestigt ist.
Die Merkmale M1.22a2 und M1.24a2 geben an, dass sich das Gehäuse im Wesentlichen in den als Batteriefach ausgebildeten Bereich aufteilt, in dem die elektrische Energiequelle angeordnet ist, und in einen Bereich, in dem die Elektronikeinheit mit den elektronischen Bauteilen angeordnet ist und der durch die innere Abdeckkappe überdeckt wird.
Das Merkmal M1.28a2 gibt an, dass die innere Abdeckkappe den aus dem transparenten Material bestehenden optisch durchlässigen Bereich aufweist, hinter dem die Reflexlichtschranke der Sensoreinrichtung angeordnet ist.
Das Merkmal M1.29a2 gibt an, dass das Gehäuseoberteil als im Wesentlichen geschlossenes, nur an der Unterseite offenes Bauteil ausgebildet ist und eine Aussparung aufweist, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil den optisch durchlässigen Bereich aufnimmt (vgl. GS, Abs. [0044], [0049] und Fig. 1, 3 bis 5). Unter einer Aussparung versteht der Fachmann beispielsweise eine Kerbe oder einen Einschnitt, wobei die Aussparung auch vollständig durch ein Bauteil hindurchgehen kann. Die in den Figuren 3 und 4 der Streitgebrauchsmusterschrift dargestellte Aussparung 31 geht vollständig durch das Gehäuseoberteil 3 im Sinne einer Öffnung durch. Dass die Aussparung 31 den optischen Bereich 8 aufnimmt, versteht der Fachmann derart, dass die Aussparung Platz für den optischen Bereich bietet und der optische Bereich 8 in die Aussparung 31 beim Aufsetzen eingeführt wird.
Gemäß Merkmal M1.30a2 ist die Sensoreinrichtung für eine Befestigung in einem Abstand von 3mm oder kleiner als 3mm von einem Fensterflügel oder einer Tür eingerichtet.
Das Merkmal M1.35a2 gibt an, dass die Sensoreinrichtung für eine Befestigung des Gehäuses der Sensoreinrichtung an dem Fensterrahmen oder an dem Türrahmen mittels Schrauben durch Schraublöchern in dem Gehäuseurteil unterhalb der Energiequelle in dem als Batteriefach ausgebildeten Bereich oder mittels eines doppelseitigen Klebebands eingerichtet ist.
Gemäß Merkmal M1.36a2 ist die Sensoreinrichtung dazu ausgebildet, dass die Reflexlichtschranke Licht durch den optisch durchlässigen Bereich auf den Fensterflügel oder die Tür strahlt und von dem Fensterflügel oder der Tür reflektiertes Licht durch den optisch durchlässigen Bereich auf einen Lichtsensor der Reflexlichtschranke trifft.
6.2 In der Fassung des Hilfsantrag HA2 vom 16. November 2025 sind die Schutzansprüche zulässig.
Die Merkmale M1.1 bis M1.7 und M1.9 des Schutzanspruchs 1 sind im Anspruch 1 der ursprünglich eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung offenbart. Das Merkmal M1.8a1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. dem ursprünglichen Unteranspruch 6 bzw. den Zeilen 20-21 der Seite 4 der ursprünglichen Beschreibung. Die Merkmale M1.10 bis M1.14 sind im ursprünglichen Unteranspruch 18 bzw. in den Zeilen 11-15 der Seite 9 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das Merkmal M1.15a1 ist auf der Seite 9 in den Zeilen 15-22 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das Merkmal M1.16 ist im ursprünglichen Unteranspruch 20 bzw. auf der Seite 10 in den Zeilen 5-6 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das Merkmal M1.23a1 ist auf der Seite 11 in den Zeilen 1-2 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das Merkmal M1.23b1 ist auf der Seite 11 in den Zeilen 14-17 der ursprünglichen Beschreibung, sowie im ursprünglichen Unteranspruch 26 offenbart. Die Merkmale M1.32 und M1.33 sind auf der Seite 3 in den Zeilen 5-20 der ursprünglichen Beschreibung, sowie in den ursprünglichen Unteransprüchen 2 und 3 offenbart. Das Merkmal M1.34 ist im ursprünglichen Unteranspruch 22 bzw. auf der Seite 10 in den Zeilen 21-23 der ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Die Antragstellerinnen argumentieren, dass eine Kombination des Merkmals M1.18a1 mit M1.20, M1.17a2, M1.22a2, M1.24a2, M1.28a2, M1.29a2, M1.30a2, M1.35a2, M1.36a2 aus dem Ausführungsbeispiel unzulässig sei. Das Merkmal M1.18a1 entstamme der allgemeinen Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, Absatz [0028]. Dort sei eine fakultative Weiterbildung der Erfindung angegeben. In Merkmal M1.18 sei „im Wesentlichen“ ersichtlich als minimalistisches Aufbohren einer absolut vollständigen Überdeckung auszulegen. Das entspreche dem Wortsinn von „im Wesentlichen überdeckt“. Nicht ursprungsoffenbart sei, dass das Ausführungsbeispiel das optionale Merkmal M1.18a1 gemäß der allgemeinen Beschreibung aufweise. Das Merkmal M1.18a1 umfassend eine Überdeckung im Umfang von „im Wesentlichen“ sei nicht vereinbar mit Merkmale M1.20 aus dem Ausführungsbeispiel, welches die innere Abdeckkappe in Absatz [0043] aus transparentem Material lehre, um hiervon zugleich einen erheblichen Teil mittels einer Aussparung freizuhalten. Auch die Kombination der Merkmale M1.17a2 und M1.29a2 mit M1.18a1 sei unzulässig. Eine Befestigung der inneren Abdeckkappe am Gehäuseunterteil sei nur in Absatz [0043] zum Ausführungsbeispiel offenbart, das keine Überdeckung im Umfang „im Wesentlichen“ aufweise. Wenn diese Befestigung gemäß dem Ausführungsbeispiel vorliege, erfordere dies ein Aussparen des optisch durchlässigen Bereichs mit Hilfe der Aussparung nach Absatz [0049]. Daher sei Merkmal M1.18a1 in unzulässiger Weise mit den Merkmalen M1.17a2 und M1.29a2 kombiniert. Auch gemäß dem ursprünglichen Anspruch 20 werde die innere Abdeckkappe gemäß Merkmal M1.18a1 im Wesentlichen oder vollständig überdeckt, und das Merkmal des optionalen, ursprünglichen Anspruchs 20 finde sich nicht in dem Ausführungsbeispiel wieder. Darüber hinaus sei die Kombination der Merkmale M1.22a und M1.24a mit M1.18a1 unzulässig. Die Gehäuseaufteilung in Bereiche des Merkmals M1.22a sei ausschließlich zum Ausführungsbeispiel offenbart, bei dem keine Überdeckung im Umfang des Merkmals M1.18a1 gelehrt sei. Die hiermit verbundene Erstreckung der inneren Abdeckkappe gemäß M1.24a2 korreliere jedoch mit dem Umfang der fehlenden Abdeckung nach dem Ausführungsbeispiel, die unvereinbar mit Merkmal M1.18a1 sei. Des Weiteren sei die Kombination der Merkmale M1.28a2 und M1.36a mit Merkmal M1.18a1 unzulässig. Die Anordnung der Reflexlichtschranke hinter dem optisch durchlässigen Bereich sei ausschließlich zum Ausführungsbeispiel in Absatz [0043] offenbart, ebenso das transparente Material des optisch durchlässigen Bereichs. Wenn die Reflexlichtschranke hier sitze und die Überwachungsfunktion durch den optisch durchlässigen Bereich gemäß Merkmal M1.36a erfolge, sei es die Lehre des Streitgebrauchsmusters gemäß dem Ausführungsbeispiel, die innere Abdeckkappe nicht im Wesentlichen abzudecken, sondern den optisch durchlässigen Bereich auszusparen. Merkmal M1.18a1 sei daher in unzulässiger Weise mit den Merkmalen M1.28a2 und M1.36a kombiniert.
Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung in einer Weise anzuwenden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung vermeidet. Insofern ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Ausführungsbeispiele zu beschränken. Dieser Gesichtspunkt liegt der Rechtsprechung des BGH zu Grunde, wonach bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen werden. Danach ist ein breit formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.2025 – Az. X ZR 111/22, GRUR-RS 2025, 4064, Rn. 45 f.; BGH, Urt. v. 11.12.2014 – Az. X ZR 107/12, GRUR 2014, 542, 543 f., Rn. 23 f. – „Kommunikationskanal“).
So lehren die Zeilen 5-9 der Seite 10 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen dem Fachmann die allgemeine zur Erfindung gehörende technische Lehre, dass in einer vorteilhaften Weiterbildung vorgesehen ist, dass die innere Abdeckkappe bei aufgesetztem Gehäuseoberteil von diesem im Wesentlichen (oder vollständig) überdeckt ist (Merkmal M1.18a1). Diese vorteilhafte Weiterbildung der Überdeckung wird somit in allgemeiner Weise auch für das Ausführungsbeispiel vorgeschlagen. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann auch den ursprünglichen Figuren 3 und 4, dass bei aufgesetztem Gehäuseoberteil 3 die innere Abdeckkappe 7 durch den darüber liegenden Gehäuseoberteil 3 zumindest zum größten Teil überdeckt wird. Somit ist ursprungsoffenbart, dass auch das Ausführungsbeispiel das Merkmal M1.18a1 aufweist. Das Merkmal M1.17a2 ist auf der Seite 12 der ursprünglichen Beschreibung in den Zeilen 15-21 offenbart. Das Merkmal M1.19a1 ist auf der Seite 10 in den Zeilen 18-19 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das Merkmal M1.20 ist auf der Seite 12 der ursprünglichen Beschreibung in den Zeilen 25-26 offenbart. Die Merkmale M1.22a2 und M1.24a2 sind auf der Seite 12 in den Zeilen 16 bis 21 ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.28a2 ist auf der Seite 12 in den Zeilen 21-23 ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.29a2 ist in den Zeilen 2 bis 3 der Seite 13, sowie den Zeilen 9 bis 10 der Seite 14 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das Merkmal M1.36a2 ist auf der Seite 14 in den Zeilen 21-30 ursprünglich offenbart.
Zudem argumentiert die Antragstellerin zu 2, dass auch das Merkmal M1.30a2 unzulässig erweitert sei. An der von der Antragsgegnerin angegebenen Fundstelle „Absatz [0047] GBM / Seite 13, Zeilen 23-26 ANM“ werde als vorteilhafter Montageort des Gehäuses ein Abstand D von dem Fensterflügel 20 bzw. einer Tür angegeben, der „im Bereich von 3 mm“ liege und „insbesondere kleiner als 3 mm“ sei. Das könne aber per se schon nur dann gelten, wenn wie vorausstehend im Absatz [0047] definiert, eine Montage am „Rahmen des Fensters“ oder im Falle einer Tür an „dessen Zarge“ erfolge. Das sei unzulässigerweise nicht in Anspruch 1 definiert. Zum definierten Montageort gehöre gemäß Absatz [0047] außerdem, dass Fenstergriffe auf einer Seite des Fensterflügels angeordnet seien, und wie sich aus der beschriebenen Fig. 2 entnehmen lasse, dass das Gehäuse auf der Seite des Fenstergriffs montiert sein müsse (auf der Scharnierseite würde das derart dicht montierte Gehäuse vom Fensterrahmen weggedrückt/beschädigt und außerdem sei nicht angegeben, wie dann eine Detektion unterschiedlicher Zustände erfolgen könnte, wenn das Fenster stets vor der Reflexlichtschranke positioniert sei.). Das sei unzulässigerweise nicht in Anspruch 1 definiert. Zudem definiere das Merkmal unzulässigerweise, dass die Sensoreinrichtung für den definierten Abstand „eingerichtet ist“. Diese Definition sei weder dem Absatz [0047] noch den restlichen Unterlagen des Streitgebrauchsmusters zu entnehmen. Man werde zwar annehmen können, dass die Sensoreinrichtung bei dem Abstand von <3 mm (in der konkreten Einbausituation nach Absatz [0047] i. V. m. Fig. 2) funktioniere. Eine spezielle Einrichtung für diesen Abstand sei vom Streitgebrauchsmuster aber nicht gelehrt, denn dies würde eine Optimierung für diesen Abstandsbereich <3 mm umfassen. Das Streitgebrauchsmuster lasse offen, für welchen Abstand die Sensoreinrichtung optimiert sei und in welchem über 3 mm liegenden Abstandsbereich sie ebenfalls funktioniere. Dass sie auch bei deutlich größerem Abstand funktionieren solle, gehe aus dem Strahlengang gemäß Streitgebrauchsmuster, Fig. 5 hervor (siehe auch BG2-2, Rn. 90). Schließlich verknüpfe das Merkmal unzulässigerweise die zwei Varianten „von 3 mm“ mit „oder kleiner als 3 mm“ miteinander. Absatz [0047] nenne die harte Grenze „von 3 mm“ jedoch nicht. Es heiße in Absatz [0047] nur schwammig „im Bereich von 3 mm“. Die Variante „von 3 mm“ gehe daher unzulässig über die Ursprungsoffenbarung hinaus.
Auch diese Argumentation kann nicht überzeugen. Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2014 - Az. X ZR 119/09, GRUR 2015, 249, 251, Rn. 27 - „Schleifprodukt“; BGH, Urt. v. 11.02.2014 - Az. X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542, 543 f., Rn. 23 f. - „Kommunikationskanal“). Die beanspruchte Erfindung muss lediglich in ihrer Gesamtheit und auf der im Patentanspruch gewählten Abstraktionsstufe eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.2001 - Az. X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - „Drehmomentübertragungseinrichtung“; BGH, Urt. v. 19.12.2017 – Az. X ZR 5/16, veröffentlicht z.B. in: CIPR 2018, 74 ff., Rn. 54). In den ursprünglichen Unterlagen ist angegeben, dass eine Anbringung des Gehäuses der Sensoreinrichtung 1 in einem Abstand D von dem Fensterflügel 20 bzw. einer Tür, der im Bereich von 3 mm liegt, insbesondere kleiner als 3 mm ist, vorteilhaft ist (vgl. urspr. Beschreibung., S. 13, Z. 23-26 und Fig. 2). Da ein möglichst geringer Abstand zum Fensterflügel bzw. zur Tür für sich die Detektion des reflektierten Lichts fördert und diese Ausgestaltung in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, ist es zulässig, das Gebrauchsmuster durch die Aufnahme dieses Merkmals zu beschränken. Wenn das Gehäuse darüber hinaus in einem Abstand „angebracht“ werden kann, kann der Fachmann dieses in dem betreffenden Abstand montieren und es ist somit für diesen Abstand eingerichtet. Überdies offenbart die ursprüngliche Beschreibung einen Abstand „der im Bereich von 3 mm liegt“, den der Fachmann als größer, kleiner oder gleich 3 mm versteht, und somit explizit auch den Wert „3 mm“. Somit ist auch das Merkmal M1.30a2 ursprünglich offenbart.
Des Weiteren führt die Antragstellerin zu 2 aus, dass das Merkmal M1.35a2 unzulässig erweitert sei, weil dort eine Befestigung mit doppelseitigem Klebeband definiert sei, ohne dass Schraublöcher vorgesehen seien. Die Absätze [0046] und [0048] setzten jedoch die Schraublöcher stets voraus. Es sei lediglich ursprungsoffenbart, dass das Gehäuse mit Schraublöchern alternativ zu Schrauben auch mit doppelseitigem Klebeband befestigt werden könne.
Auch diese Ausführungen können nicht überzeugen, da in den Zeilen 4 bis 7 der Seite 14 der ursprünglichen Beschreibung offenbart wird, dass alternativ eine Befestigung über doppelseitiges Klebeband 30 erfolgen kann, wobei in dieser Offenbarungsstelle keine Schraublöcher erwähnt werden.
Somit sind alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2 ursprünglich offenbart.
Die Unteransprüche 2 bis 17 gemäß Hilfsantrag HA2 gehen in zulässiger Weise auf die Unteransprüche 4, 5, 7 bis 17, 19, 23 und 25 der Gebrauchsmusteranmeldung zurück.
6.3 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2 ist auch ausführbar.
Wie sich nicht zuletzt aus auch § 4 Abs. 7 GebrMG ergibt, stellt die unzureichende Offenbarung einer technischen Lehre, die deren Ausführbarkeit verhindert, auch im Gebrauchsmusterrecht einen schweren, zur Löschung führenden Mangel dar. Die mangelnde Ausführbarkeit ist im Rahmen des Löschungsgrundes der mangelnden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.1999 – Az. X ZB 12/98, GRUR 1999, 920, 921 - „Flächenschleifmaschine“; BPatG, Beschl. v. 13.03.2019 – Az. 35 W (pat) 18/18, BlPMZ 2020, 207, 208 - „Zangengriffsystem“).
Die Antragstellerin zu 1 hat argumentiert, das Merkmal M1.9 erfordere, dass die Reflexlichtschranke nach Merkmal M1.8 zur Abstrahlung von Licht aus einer Gehäuseseite der Sensoreinrichtung ausgebildet sei. Jedoch fänden sich in der Streitgebrauchsmusterschrift L1 keinerlei Aussagen darüber, wie die Reflexlichtschranke als solche auszubilden wäre, damit eine Abstrahlung von Licht aus einer Gehäuseseite der Sensoreinrichtung möglich wäre. Es fänden sich allenfalls Hinweise in den Absätzen [0022] und [0026], wie das Gehäuse ausgebildet werden könne, damit Licht einer (Standard-)Lichtschranke durch das Gehäuse hindurch abgestrahlt werden könne. Es sei aus der Streitgebrauchsmusterschrift L1 nicht unmittelbar und eindeutig ersichtlich, dass Merkmal M1.9 dahingehend einschränkend zu lesen wäre, dass das Gehäuse in besonderer Weise ausgebildet sein müsse. Da Merkmal M1.9 die Reflexlichtschranke als solche, und nicht etwa das Gehäuse konkretisiere, und weil Merkmal M1.9 nicht ignoriert werden könne, sei das Merkmal nicht so vollständig offenbart, dass dieses von einem in der Sensorik tätigen Fachmann in der gesamten Breite ausführbar wäre. Die Antragstellerin zu 2 führt aus, dass Hilfsantrag HA2 nicht ausführbar sei, weil eine Überdeckung im Umfang von „im Wesentlichen“ im Zusammenhang mit dem Merkmal M1.20 und M1.28a2 aus dem Ausführungsbeispiel dazu führe, dass die Sensorfunktion nicht mehr gegeben sei (siehe vorläufige Auffassung der EPA-Beschwerdekammer, Anlage ET3.8, Rz. 30., 36.-40.).
Diese Argumentation kann nicht überzeugen. So lehren die Absätze [0043], [0049] und [0051] i. V. m. den Figuren 1 bis 5 der Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann, dass die innere Abdeckkappe 7 einen optisch durchlässigen Bereich 8 aufweist, hinter dem die Reflexlichtschranke der Sensoreinrichtung 1 angeordnet ist, wobei das Gehäuseoberteil 3 eine Aussparung 31 aufweist, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil 2 den optisch durchlässigen Bereich 8 aufnimmt und, dass die Sensoreinrichtung 1 über die Reflexlichtschranke Licht 51 durch den optisch durchlässigen Bereich 8 auf den Fensterflügel 20 strahlt. Somit offenbart die Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann eine nacharbeitbare Lehre zur Ausbildung der Reflexlichtschranke und des Gehäuseoberteils mit Aussparung, die eine Abstrahlung von Licht aus einer Gehäuseseite der Sensoreinrichtung ermöglichen.
6.4 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2 ist neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.4.1 Druckschrift D3 (US 4 507 654 A) i. V. m. Druckschrift L14 (EP 0 929 999 B1)
Wenn der Fachmann zum Schutz der inneren Leiterplatte 140 der Sensoreinrichtung gemäß der Druckschrift D3 vor Umwelteinflüssen eine zusätzliche einseitige Schutzabdeckung aus transparentem Material gemäß der Druckschrift L14 einsetzt und diese gemäß ihr an der Oberfläche befestigt wird, ergeben sich zwar auch die Merkmale M1.17a2, M1.22a2, M1.24a2, M1.28a2, M1.30a2, M1.35a2 und M1.36a2.
Die Antragstellerinnen haben hierzu ausgeführt, dass das Gehäuseoberteil (cover 142) gemäß der Druckschrift D3 mit seinem Schlitz (slot 148) im Wesentlichen ein geschlossenes Bauteil mit einer Aussparung für den optischen Pfad sei. Das Merkmal M1.29a2 sei somit aus dem Stand der Technik bekannt. Des Weiteren sei eine Anordnung einer Schutzabdeckung hinter der Filterplatte 74A im Strahlengang auch eine Aufnahme in einer Aussparung, denn bei funktionaler Auslegung werde kein Formschluss benötigt. Ferner sei bereits die in Fig. 5 der D3 gezeigte nach unten weisende Öffnung des Gehäuseoberteils 142 bereits eine Aussparung im Sinne des Merkmals M1.29a2.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen. So ist beim Einsatz der Schutzabdeckung aus transparentem Material gemäß Druckschrift L14 in der Sensoreinrichtung nach Druckschrift D3 weder aus der Druckschrift D3, noch aus der Druckschrift L14 zu entnehmen, dass das Gehäuseoberteil (142 der D3) eine Aussparung aufweist, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil (130 der D3) den optisch durchlässigen Bereich (die Schutzabdeckung aus L14) aufnimmt (im Sinne des Merkmals 1.29a2). Das Gehäuseoberteil 142 aus der Druckschrift D3 weist zwar eine Aussparung 148 auf, jedoch nimmt diese die mit 74A bezeichnete Filterplatte auf (vgl. D3, Sp. 5, Z. 64-66 und Fig. 5). Setzt der Fachmann zum Schutz der inneren Leiterplatte 140 der Sensoreinrichtung nach Druckschrift D3 eine zusätzliche einseitige Schutzabdeckung aus transparentem Material gemäß Druckschrift L14 ein, ist die Schutzabdeckung aus transparentem Material im Strahlengang vor der Filterplatte 74A im Inneren des Gehäuseoberteils 142 der Sensoreinrichtung nach Druckschrift D3 und nicht innerhalb der Aussparung 148 angeordnet. Wie bereits im Rahmen der Auslegung ausgeführt, versteht der Fachmann eine Aufnahme des optischen Bereichs in einer Aussparung derart, dass die Aussparung Platz für den optischen Bereich bietet und der optische Bereich in die Aussparung beim Aufsetzen eingeführt wird. Einen Hinweis an den Fachmann, die Schutzabdeckung in der Aussparung 148 statt der Filterplatte 74A einzusetzen, ist weder der Druckschrift D3, noch der Druckschrift L14 zu entnehmen und ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus diesen Druckschriften. Überdies wird in der nach unten weisenden Öffnung des Gehäuseoberteils 142 gemäß der Druckschrift D3 kein optisch durchlässiger Bereich, sondern der optisch undurchlässige Boden 130 aufgenommen (vgl. D3, Fig. 5).
Die Sensoreinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA2 ist somit neu gegenüber den Druckschriften D3 und L14 und beruht diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.4.2 Druckschrift D3 (US 4 507 654 A) i. V. m. Druckschrift D4 (WO 01/ 69 287 A1)
Die Gebrauchsmusterabteilung hat in ihrem Beschluss insbesondere ausgeführt, dass der Fachmann eine in Druckschrift D4 beschriebene innere transparente Abdeckkappe zum Schutz der Elektronik der Leiterplatte in der gemäß Druckschrift D3 beschriebenen Gehäuseanordnung vorsehen werde und sich somit hinter der inneren Abdeckkappe 26, welche einen optisch durchlässigen Bereich aufweise, die Reflexlichtschranke befinde. Ferner zeige die Druckschrift D4 in Fig. 3 mit „cover[.] 31“ ein Gehäuseoberteil mit einer Aussparung, in welche sich „window 26“ äquivalent zur inneren Abdeckkappe passgenau einfüge, wobei das Gehäuseoberteil auf ein Gehäuseunterteil aufsetzbar sei „containers 32, 34, 36 closed by covers 31, 33, 35“, so dass insgesamt das Gehäuseoberteil eine Aussparung aufweise, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil den optisch durchlässigen Bereich der inneren Abdeckkappe aufnehme.
Die Antragstellerin zu 1 hat hierzu ergänzt, dass die Druckschrift D4 darüber hinaus lehre, dass das Fenster 26 die Form einer Kappe aufweise. Gemäß der Fig. 5 der Druckschrift D4 werde das Fenster 26 in die Abdeckung 35 eingesetzt, so dass die Abdeckung das Fenster aufnehme. Selbst wenn die Fachperson die Abdeckkappe im Gehäuse aus der Druckschrift D4 anordne, werde diese automatisch zu einer inneren Abdeckkappe, denn anders als in Form einer inneren Abdeckkappe lasse sich die Abdeckkappe der Druckschrift D4 nicht im Gehäuse der Druckschrift D3 anordnen, wenn Sie die Elektronikeinheit der Sensoreinrichtung gemäß der Druckschrift D3 vor Umgebungseinflüssen bei geöffnetem Gehäuse schützen solle. Des Weiteren nenne der Absatz [0043] des Streitgebrauchsmusters keinen besonderen technischen Vorteil hinsichtlich der Befestigung der inneren Abdeckkappe am Gehäuseunterteil. Ferner erkenne die Fachperson auch keinen solchen Vorteil, da es sich bei der vorgenannten Befestigung um eine rein konstruktive Maßnahme handele. Darüber hinaus würde die innere Abdeckkappe die Elektronikeinheit auch dann vor Umgebungseinflüssen schützen, wenn sie nicht am Gehäuseunterteil befestigt sei. Zudem sei es der Fachperson nahegelegt, eine Abdeckkappe im Inneren des Gehäuses gemäß der Druckschrift D3, z.B. durch Kleben, auf dem Gehäuseunterteil 130 vorzusehen. Darüber hinaus lehre auch die Druckschrift L14 ein Kleben der inneren Abdeckkappe. Das Fenster 26 gemäß der Druckschrift D4 (vgl. Fig. 4) befinde sich bei zusammengesetztem Gehäuse über der Platine 21 und decke diese somit ab. Folglich handele es sich bei dem Fenster 26 um eine streitgebrauchsmustergemäße innere Abdeckkappe. Sowohl das Gehäuseoberteil (cover 142) nach der Druckschrift D3 mit seinem Schlitz (slot 148) als auch das Gehäuseoberteil (cover 31) nach der Druckschrift D4 mit seiner Öffnung für das „window 26“ seien im Wesentlichen geschlossene Bauteile mit einer Aussparung für den optischen Pfad.
Die Antragstellerin zu 2 hat ausgeführt, dass bereits das in Überdeckung bringen von der Aussparung des Gehäuseoberteils nach Druckschrift D3 mit dem optisch durchlässigen Bereich der sich in naheliegender Weise ergänzten inneren Abdeckkappe entsprechend der Druckschrift D4 reiche. Das in Überdeckung bringen leiste die Aussparung gemäß der Druckschrift D3 bereits unabhängig von den konkreten Konturen der inneren Abdeckkappe, denn die Aussparung gemäß der Druckschrift D3 sei bereits für das Durchstrahlen des Lichts vorgesehen - sie müsse den optisch durchlässigen Bereich der inneren Abdeckkappe daher zwingend aufnehmen, um das optische Messprinzip zu ermöglichen. Zudem sehe die konstruktive Schnittstelle nach der Druckschrift D4 ein passgenaues Einrahmen des optisch durchlässigen Bereichs der inneren Abdeckkappe mit der Aussparung des Gehäuseoberteils vor. Das lasse sich entsprechend ohne weiteres auch bei der Sensoreinrichtung nach Druckschrift D3 umsetzen. Insbesondere lege die Druckschrift D4 nicht fest, dass die innere Abdeckkappe am Gehäuseoberteil festgelegt wäre. Zudem könne der Fachmann den Lichtfilter der Sensoreinrichtung nach Druckschrift D3 integral mit der inneren Abdeckkappe ausbilden, denn wenn das Gehäuseoberteil abgenommen sei, bedürfe es keines Filters, während der optisch durchlässige Bereich der inneren Abdeckkappe für den Berührschutz erforderlich bleibe. Schließlich könnten die Filterplatte 74A und 74 wahlweise am Gehäuseoberteil (siehe D3, Fig. 5) festgelegt sein oder nicht (siehe D3, Fig. 1). Wenn die Filterplatte wie Fig. 1 zeige direkt am Reflexkoppler sitze, liege es zumindest nahe, sie als Austauschmittel für die Filterplatte 74A der Fig. 5 in den Schlitz 148 ragen zu lassen.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen.
Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH Urt. v. 08.12.009 – Az. X ZR 65/05, GRUR 2010, 407, 409, Rn. 17 – „einteilige Öse“; BGH Urt. v. 02.12.2014 – Az. X ZR 151/12, GRUR 2015, 365, 370, Rn. 49 - „Zwangsmischer“).
_Figur 1 der D4_Zwar ist der Gebrauchsmusterabteilung zuzustimmen, dass der Fachmann sich bei der Realisierung der aus Druckschrift D3 bekannten Sensoreinrichtung 22 nach geeigneten Lösungen umsieht, wie er bei Öffnung des Gehäuses die Leiterplatte 140 vor Beschädigungen der Elektronik absichern kann. Jedoch offenbart die Druckschrift D4 dem Fachmann keine entsprechende Lösung, denn diese lehrt ein in Form einer Abdeckkappe ausgebildetes Gehäuseoberteil 31, das mit einem Fenster 26 aus transparentem Kunststoff versehen ist (vgl. D4, S. 5, Z. 30 bis S. 6, Z. 4: „Referring to figures 3, 4 and 5, it is seen that in the second embodiment of the invention mirrors 28, boards 21 and 22 respectively comprising the light emitter 2 and the optoelectronic receiver 3 are the same as those of the first embodiment, but are singularly inserted in the same number of containers 32, 34, 36 closed by covers 31, 33, 35 provided with a window 26 made of transparent plastic.“ und Fig. 3), wobei gemäß Figur 3 bei Öffnung des Gehäuses das Gehäuseoberteil 31 inklusive Fenster 26 abgenommen wird und somit die Elektronik 21 ungeschützt freiliegt, mithin nicht vor Beschädigungen geschützt ist. Der Druckschrift D4 ist überhaupt kein Hinweis zu entnehmen, das Fenster 26 von dem Gehäuseoberteil 31 zu trennen, um einen Schutz der Elektronik vorzunehmen. Darüber hinaus ist in der Lösung der Druckschrift D4 eine zentrale Pufferbatterie 15 (vgl. D4, S. 3, Z. 30: „buffer battery 15“ und Fig. 1) vorgesehen, so dass es gar keine Notwendigkeit gibt, das Gehäuse 31, 32 für einen Batteriewechsel zu öffnen. Ferner ist das Fenster 26 nicht am Gehäuseunterteil 32 befestigt, sondern das Gehäuseoberteil 31 ist mit dem Fenster 26 versehen. Es gibt in der Druckschrift D4 auch keine entsprechende Anregung. Überdies weist das Gehäuseoberteil 142 aus der Druckschrift D3 zwar eine Aussparung 148 auf, jedoch nimmt diese eine mit 74A bezeichnete Filterplatte auf. Einen Hinweis an den Fachmann, eine Schutzabdeckung in der Aussparung 148 statt der Filterplatte 74A einzusetzen, ist weder der Druckschrift D3, noch der Druckschrift D4 zu entnehmen und ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus diesen Druckschriften.
Die Sensoreinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA2 ist somit neu gegenüber den Druckschriften D3 und D4 und beruht diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.4.3 Druckschrift D3 (US 4 507 654 A) i. V. m. L15 (N. Schwesinger, C. Dehne, F. Adler, „Lehrbuch Mikrosystemtechnik“, ISBN 978-3-486-57929-1, 2009)
Die Antragstellerin zu 1 hat argumentiert, dass die zuständige Fachperson ausgehend von der Lehre der Entgegenhaltung D3 und mit dem Problem konfrontiert, die im Inneren des Gehäuses liegende Platine 140 vor Umgebungseinflüssen bei geöffnetem Gehäuse zu schützen und gleichzeitig die Funktionsweise der Reflexlichtschranke nicht zu beeinträchtigen, ohne Weiteres eine innere Abdeckkappe aus transparentem Material vorsehe. Dies sei Fachwissen, welches durch das Fachbuch „Lehrbuch Mikrosystemtechnik“ gemäß Anlage L15 belegt sei. Das Lehrbuch L15 lehre, dass Mikrosysteme, wie z.B. Chips und Platinen, zum Chips und Platinen, zum Schutz von Umgebungseinflüssen durch ein Gehäuse, welches mithin eine Abdeckung bilde, geschützt werden müssten. Ferner sei der Fachperson bekannt, dass zum Schutz von Mikrosystemen üblicherweise entsprechende Abdeckungen verwendet würden. Sofern das Mikrosystem mit seiner Umgebung interagieren müsse (z.B. das Empfangen von Signalen wie Licht o.Ä.), lehre das Lehrbuch L15 die Verwendung eines (transparenten) Fensters in der Abdeckung. Der Fachperson sei somit geläufig, dass Elektronikeinheiten, wie z.B. Platinen, die optisch mit ihrer Umgebung interagierten, zum Schutz vor Umgebungseinflüssen einfach vollständig durch Verwendung einer Abdeckung abgedeckt werden könnten. Um die Interaktion zu ermöglichen, werde hierzu ein optisch durchlässiger Bereich in Form eines (transparenten) Fensters in der Abdeckung vorgesehen. Folglich handele es sich beim Anbringen einer transparenten inneren Abdeckkappe um gängiges Fachwissen. Veranlassung (sofern überhaupt nötig) zum Anwenden seines Fachwissens auf die Lehre der Druckschrift D3 finde der Fachmann im Lehrbuch L15. Dieses lehre ihn, dass Elektronikeinheiten (z.B. Chips) von Umgebungseinflüssen geschützt werden müssten und dass ein solcher Schutz durch ein zusätzliches Gehäuse mit einem transparenten Fenster erzielt werden könne.
Diese Argumentation kann nicht überzeugen. So entnimmt der Fachmann dem Lehrbuch L15, dass das Gehäuse eines Mikrosystems dem Schutz des Mikrosystems vor ungewollter Zerstörung und der Anpassung des Mikrosystems an die Einsatzumgebung dient (vgl. L15, S. 491, unten bis S. 492, oben). 
Bei Mikrosystemen der Typklasse I mit optischem Fenster sind die Chips auf einem Träger befestigt, der sich in einem Standardgehäuse (z.B. TO-Gehäuse) befindet. Als Gehäusematerialien werden meist Metalle oder Keramiken verwendet. Die elektrische Kontaktierung erfolgt durch Bonddrähte zu den Anschlussbeinchen. Das Standardgehäuse muss ein Fenster (Aussparung, die mit einem Glaseinsatz o.Ä. versehen sein kann) enthalten, durch das das zu detektierende Signal auf den Chip gelangen kann. Das Standardgehäuse wird mittels Klebe-, Schweiß- oder Löttechnik mit dem Träger verbunden (vgl. L15, S. 493, unten).
Somit beschreibt das Lehrbuch L15 lediglich das Vorsehen eines kompletten Gehäuses für das gesamte Mikrosystem. Eine Lösung, wie der Fachmann bei Öffnung des Gehäuses eine Leiterplatte vor Beschädigungen schützen kann, offenbart es nicht, da gar keine nachträgliche Öffnung des Gehäuses vorgesehen ist.
Die Sensoreinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA2 ist somit neu gegenüber den Druckschriften D3 und L15 und beruht diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.4.4 Druckschrift D3 (US 4 507 654 A) i. V. m. ET16 (OPTEX OA-4500S(E), OPTEX OA-AXIS I/II)
Lediglich die Bedienungsanleitung des Sensors OA-4500S(E) aus dem August 2011 (ET16), der Flyer des Sensors OA-4500 aus dem Juli 2013 (ET16.1), der Auszug aus archive.org vom 29. Juli 2013 (ET16.5), die Bedienungsanleitung des Sensors OA-AXIS I/II aus dem Januar 2009 (ET16.6) und der Auszug aus archive.org vom 28. Juli 2013 (ET16.7) sind vor dem Anmeldetag, dem 5. September 2014, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und somit Stand der Technik für das Streitgebrauchsmuster.
Der Aktiv-Infrarot-Industrietürsensor Optex OA-4500 ist für den Einsatz an Türen bis zu einer Montagehöhe von 4,5 Metern vorgesehen und dient als Kombinationssensor für die Sicherheit und Aktivierung. Eine Aktiv-Infrarot-Anwesenheitserkennung schützt vor vorzeitigem Schließen der Tür, während der Aktivierungsbereich die Tür beim Betreten des Erkennungsbereichs aktiviert (vgl. ET16.1, Seite 1). Der Sensor umfasst einen Anschluss (1), Montagelöcher (2), eine Betriebsanzeige (3), eine Schraube zur Tiefenwinkeleinstellung (4), Schrauben zur Breiteneinstellung (5), DIP-Schalter (6), ein Erkennungsfenster (7) und ein Werkzeug zur Flächeneinstellung (8) (vgl. ET16, S. 1, Kap. „outer dimensions and part names“). Der Sensor Optex OA-AXIS I/II ist entsprechend bezeichnet (vgl. ET16.6, S. 1, Kap. „outer dimensions and part names“).
_Figur aus ET16, Seite 1_
Die Antragstellerin zu 2 hat argumentiert, dass der Fachmann zur Lösung seiner Aufgabe z.B. auch aus der Anlage ET16 ohne weiteres entnehmen könne, dass man die Optik und Elektronik mit einer am Gehäuseunterteil verbleibenden inneren Abdeckkappe („Detection window“) schützen könne, wenn man das Gehäuseoberteil in kurzzeitigen Sondernutzungsszenarien (hier der Einstellung des Sensors) abnehme. Eine Kombination der Druckschrift D3 mit der Anlage ET16 führe daher ebenfalls in naheliegender Weise zu einer inneren Abdeckkappe bei der Sensoreinrichtung nach Druckschrift D3, welche alles überdecke, was bei abgenommenem Gehäuseoberteil nicht berührt werden solle. Bei aufgesetztem Gehäuseoberteil werde auch nach der Anlage ET16 der für die optische Funktion notwendige Bereich freigelassen und der Rest des „detection windows“ überdeckt. Das reiche bereits um, das Merkmal „im Wesentlichen überdeckt“ nach dem Streitgebrauchsmuster zu erfüllen. Weil bei der Sensoreinrichtung nach Druckschrift D3 ein viel kleinerer Bereich für die optische Funktion erforderlich sei als bei der Sensoreinrichtung nach der Anlage ET16, werde der Fachmann bei der Kombination die Größe der Öffnung 148 nach Druckschrift D3 unverändert lassen. Auch deshalb sei das Merkmal „im Wesentlichen überdeckt“ erfüllt. Gleiches gelte auch für eine Kombination mit dem Dokument ET16.6.
Diese Argumentation kann nicht überzeugen. So offenbart die Anlage ET16 mit dem Bezugszeichen 7 kein inneres, sondern ein außen am Gehäuse angeordnetes äußeres Erkennungsfenster bzw. Abdeckkappe (vgl. ET16, S. 1, Kap. „outer dimensions and part names“). Damit Personen direkt unterhalb und schräg unterhalb des Sensors detektiert werden können, ist dieses Erkennungsfenster bzw. die Abdeckkappe (7) zum größten Teil unbedeckt (vgl. ET16, S. 1, Kap. „outer dimensions and part names“). Somit offenbart die Anlage ET16 zumindest weder das Merkmal M1.16, noch die Merkmale M1.17a2, M1.18a1 und M1.29a2. Entsprechendes gilt für das Dokument ET16.6.
Die Sensoreinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA2 ist somit neu gegenüber den Druckschriften D3 und ET16 bzw. ET16.6 und beruht diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.4.5 Druckschrift D1 (DE 20 2013 001 605 U1) i. V. m. D4 (WO 01/ 69 287 A1)
Die Druckschrift DE 20 2013 001 605 U1 (D1) offenbart einen Alarmmelder mit einer Sende- (Fig. 1 [1]) und einer Empfangseinheit (Fig. 1 [2]). Diese sind im Gehäuse A (Fig. 1 [3]) eingearbeitet, welches am Rahmen der zu überwachenden Öffnung installiert wird. 
Das Gehäuse B (Fig. 1 [4]), fungiert als Reflektor und wird am beweglichen Teil der Öffnung, direkt gegenüber von Gehäuse A installiert. Über eine erste Zuleitung (Fig. 1 [5]) wird die Sendeeinheit mit Strom versorgt. Licht (Fig. 3 [1]), welches durch die Sendeeinheit (Fig. 3 [2]) emittiert wird, trifft auf einen Reflektor (Fig. 3 [3]) und wird von diesem auf die Empfangseinheit (Fig. 3 [4]) reflektiert. Wird das Gehäuse B (Fig. 1 [4]) wegbewegt, wird das durch die Sendeeinheit emittierte Licht nicht mehr auf die Empfangseinheit reflektiert. Dies wird durch die Alarmzentrale registriert und entsprechend ein Alarm ausgelöst. Um bei Betrieb des Alarmmelders eine innere Verschmutzung zu vermeiden, sowie die elektronischen Bauteile zu schützen, sind beide Gehäuse geschlossen. Um die Signalübertragung durch das Licht zu gewährleisten, werden beide Gehäuse mit einem lichtdurchlässigen Filter versehen. Vorzugsweise wird IR-Licht verwendet (vgl. D1, Abs. [0011] und Fig. 1, 3). Alternativ ist eine kabellose Version denkbar, bei der anstatt der beiden Zuleitungen (Sabotage- und Meldelinie) eine autarke Stromversorgung (beispielsweise Akku, Batterie, usw.) und eine Sende- bzw. Kommunikationseinheit zur Signalweiterleitung an die Zentrale notwendig sind. Das Gehäuse B ist nicht unbedingt erforderlich, da auch der bewegliche Teil der Öffnung selbst als Reflektor verwendet werden bzw. ein einfacher Reflektor, ähnlich einer Reflexionslichtschranke, angebracht werden kann (vgl. Abs. [0012]). Es ist möglich, anstatt Fenster oder Türen andere Gegenstände, wie beispielsweise Kunstgegenstände, Tresore, usw. auf Anwesenheit zu überwachen (vgl. Abs. [0013]). 
Die Druckschrift D1 offenbart somit die Merkmale M1.1 bis M1.9.
Das Gehäuse A (Fig. 1 [3]) aus der Druckschrift D1 weist jedoch weder ein Gehäuseoberteil noch eine innere Abdeckkappe auf. Damit sind zumindest die Merkmale M1.10, M1.13, M1.14, M1.16 bis M1.20, M1.24a2, M1.28a2 und M1.29a2 nicht offenbart.
Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2 neu gegenüber der Druckschrift D1. Der Druckschrift D1 ist auch kein Hinweis an den Fachmann zu entnehmen, eine zusätzliche innere Abdeckkappe vorzusehen.
6.4.6 Dokumente ET15 bis ET15.14
6.4.6.1 Die Entgegenhaltungen nach Anlagen ET15, 15.1, 15.2, 15.3, 15.4 und 15.5 beziehen sich auf das physische Produkt HM-Sec-SCo der HomeMatic Serie das in der Mitte des Jahres 2024 von der H … GmbH und/oder der K … GmbH auf dem Markt gebracht wurde. Dieser Tür- und Fenstersensor ist offensichtlich jener Gegenstand, der mit dem Streitgebrauchsmuster von der Antragsgegnerin unter Schutz gestellt werden sollte. Die Antragstellerinnen gehen zu Recht davon aus, dass das physische Produkt HM-Sec-SCo der HomeMatic Serie, wie es in den Anlagen ET15, 15.1, 15.2, 15.3, 15.4 und 15.5 jeweils einzeln beschrieben wird, grundsätzlich geeignet ist, den Gegenstand nach Anspruchs 1 des Hilfsantrags HA2 neuheitsschädlich vorwegzunehmen (vgl. z. B. die Ausführungen der Antragstellerin 2 im Schriftsatz vom 28.11.2025, S. 4 ff.).
6.4.6.2 Die Dokumente ET15 bis ET15.14 bilden aber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG keinen Stand der Technik für das Streitgebrauchsmuster. Dem Streitgebrauchsmuster, das als Anmeldetag und Zeitrang den „17. September 2014“ aufweist, kommt die dort geregelte sog. Neuheitsschonfrist deshalb zugute, weil die genannten Dokumente mutmaßlich am 17. August 2014, jedenfalls nicht vor dem 5. März 2014, dem Beginn der Neuheitsschonfrist, veröffentlicht wurden. Dass vor diesen Veröffentlichungen noch weitere, zeitlich vorgelagerte Vorbenutzungen stattgefunden hätten, ist weder vorgetragen worden noch bekannt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG bleiben die Veröffentlichungen und Vorbenutzungen nach den Dokumenten ET15 bis ET15.14 als innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibungen und Benutzungen außer Betracht, da sie auf der Ausarbeitung des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin beruhen. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist Erfinder im Sinne von § 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 6 PatG des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters Herr Professor I … . Neben dem Vortrag der Antragsgegnerin liefert einen weiteren wichtigen Anhaltspunkt dafür die europäische Patentanmeldung Nr. 15183478.5, in der das Prioritätsrecht aus dem Streitgebrauchsmuster in Anspruch genommen wurde. In der entsprechenden Schrift EP 2 993 650 A1 wird Herr Professor I … als Erfinder genannt, was sich auch mit der späteren Patentschrift EP 2 993 650 B1 deckt. Herr Professor I … war laut Handelsregistereintragungen des Amtsgerichts L … bereits bei Anmeldung des Streitgebrauchsmusters der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin und gleichzeitig auch der Geschäftsführer sowohl der K … GmbH und der H … GmbH; daneben war dieser – wie von der Antragsgegnerin auch so vorgetragen - laut den beim Handelsregister online einsehbaren Dokumenten zum Anmeldezeitpunkt sowohl auch Aktionär der Antragstellerin als auch Gesellschafter der K … GmbH, wobei letztere wiederum alleinige Gesellschafterin der H … GmbH war. Diese Gesellschaften, auf die sämtliche Veröffentlichungen der Anlagen ET15 ff. zurückgehen, haben zudem alle ihren Sitz in M … . In diesem Zusammenhang ist auch die Pressemitteilung gemäß der Anlage ET15.5 vom 1. Juli 2014 (abgerufen auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin) zu sehen, die im Rahmen eines Kurzporträts der N … Gruppe darauf hinweist, dass die Produktentwicklung ausschließlich in M … erfolge.
Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts darf in den Fällen, in denen der Erfinder zugleich Aktionär oder Gesellschafter jenes Unternehmens ist, das die vorzeitige Vorveröffentlichung der Erfindung veranlasst hat, im Wege des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, dass die Vorveröffentlichung kausal auf den Erfinder als dem „Rechtsvorgänger“ zurückgeht (vgl. BPatGE 21, 62, 64). Ist der Erfinder zudem auch der Geschäftsführer bzw. Vorstand der die Vorveröffentlichung vornehmenden Gesellschaft, gilt selbstverständlich nichts Anderes. Der Anscheinsbeweis kann sich hierbei auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen, jedenfalls dann, wenn die benannte Person - wie im vorliegenden Fall u. a. auch aus dem Handelsregister ersichtlich - den akademischen Grad eines „Dipl.-Ing.“ führt und damit offensichtlich über eine gehobene ingenieurswissenschaftliche Vorbildung verfügt. Aus den vorliegenden Tatsachen ergibt sich damit ein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf, der einen hinreichenden Nachweis dafür liefert, dass Herr Professor I … der vorliegende Erfinder ist und die von der Antragsgegnerin vorgetragene lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung einerseits vom Erfinder zu ihr und andererseits auch vom Erfinder zu den Vorveröffentlichungen der Anlagen ET 15 ff. gegeben war (vgl. zu dieser doppelten Voraussetzung einer Zurechnung: Busse/Keukenschrijver, PatG und GebrMG, 9. Aufl., Rn. 13 zu § 3 GebrMG und Rn. 159 zu § 3 PatG - mit Verweis auf: BGH, Beschl. v. 21.09.1993 - Az. X ZB 31/92, GRUR 1994, 104, 105 - „Akteneinsicht XIII“).
Der erkennende Senat ist hiernach überzeugt davon, dass Herr Professor I … im Sinne von § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG der „Rechtsvorgänger“ der Antragsgegnerin ist; die Veröffentlichungen (und ggf. auch Benutzungen), auf die sich die Anlagen ET 15 ff. beziehen, beruhen offensichtlich und ohne Zweifel auf dessen Ausarbeitungen.
6.4.7 Dokumente ET22 bis ET22.3 i. V. m. Dokumenten D3, L14, D2, D4, ET18, ET36

Die Antragstellerin zu 1 führt aus, dass das Dokument ET22.1/ET22.2 den Öffnungszustand des Fensters/der Tür nicht mittels einer Reflexlichtschranke als Sensorelement, sondern mittels eines Magneten, der an der bzw. dem Tür/Fenster oder am Rahmen derselben angebracht sei, erfassen würden. Die Sensoren nach Entgegenhaltung ET22.2 unterschieden sich lediglich in den die Erfassung betreffenden Merkmalen (Reflexlichtschranke, transparente Gehäuse bzw. Gehäuseteile). Die zu Grunde liegende Aufgabe könne, ausgehend von magnetischen Sensoren, darin gesehen werden, die Nachteile magnetischer Sensoren zu beseitigen. Nachteilige Eigenschaften von magnetischen Sensoren seien im Stand der Technik bekannt und diskutiert, z.B. in den Druckschriften D3, Spalte 1, Zeilen 13 bis 31 und D2, Absatz [0003]. Die Druckschrift D3 (Spalte 2, Zeilen 4 bis 9) schlage vor, zur Beseitigung der Nachteile von magnetischen Sensoren optische Sensoren zu verwenden. Zur Umsetzung eines optischen Erfassungsprinzips mit der in Druckschrift D3 vorgeschlagenen Reflexlichtschranke seien, was der zuständige Fachmann sofort erkenne, lediglich Anpassungen zur optischen Durchlässigkeit des Gehäuses erforderlich. Die Elektronikeinheit mit Signalverarbeitung, Sendeeinrichtung usw. der magnetischen Sensoren könne vom mechanischen Aufbau her im Wesentlichen unverändert übernommen werden. Die innere Abdeckkappe der magnetischen Sensoren wie bei den Entgegenhaltungen ET22.1/ET22.2 werde der Fachmann schon aus Gründen des verbesserten Schutzes vor Umgebungseinflüssen gerade bei den noch empfindlicheren optischen Sensoren der Druckschrift D3 beibehalten. Damit eine Reflexlichtschranke beim Einsatz bei den Gehäusestrukturen der Entgegenhaltung ET22.2 Licht aussenden und erfassen könne, seien transparente Bereiche erforderlich, die gemäß der Druckschrift D3 z.B. eine Durchlässigkeit für IR-Licht gewährleisten. Die Druckschrift D3 lehre hinsichtlich Durchlässigkeit, die äußerste Gehäuseschicht (142 in FIG. 5) mit einer transparenten Aussparung (148) zu versehen und weiter innen gelegene Gehäuseschichten bzw. die Aussparung verschließende Gehäuseschichten oder -teile (Element 74a in Fig. 5) durchlässig auszubilden. Entsprechend werde der Fachmann ohne Weiteres in Betracht ziehen, betroffene innere Gehäusebauteile der vorbekannten magnetischen Sensoreinrichtungen gemäß der Entgegenhaltung ET22.1/ET22.2 durchlässig für IR-Licht auszugestalten, und äußere Gehäusebauteile ggf. mit einer durchlässigen Aussparung zu versehen. Die aus der Entgegenhaltung ET22.2 bekannte innere Abdeckkappe sei als separates und gesondertes Gehäusebauteil ausgebildet. Herstellungstechnisch sei es vergleichsweise einfach und montagetechnisch günstig, die inneren Gehäusebauteile, d.h. die inneren Abdeckkappen, als Ganzes optisch transparent auszubilden, was auch von der Druckschrift L14 so gelehrt werde. Eine Konfiguration gemäß der Merkmale M1.28a2 und M1.29a2 ergebe sich unmittelbar aus der Lehre der Druckschrift D3, denn mit einer in der Außenhülle vorhandenen Ausnehmung gemäß der Druckschrift D3 nähmen diese nach Aufsetzen des Gehäuseoberteils einen optisch durchlässigen Bereich der inneren Abdeckkappe auf. Anderweitig könnte keine Abstrahlung durch das Gehäuse erfolgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff „aufnehmen“ nicht als „angeordnet in“ verstanden werden könne. Aber selbst wenn ein formschlüssiges Aufnehmen erforderlich sein sollte, so könne dies keinen erfinderischen Schritt begründen. Ein formschlüssiges Aufnehmen eines optisch durchlässigen Bereichs in einer Ausnehmung einer äußeren Gehäuseschicht für ein glattes äußeres Gehäusedesign stelle ein übliches Design dar, das in dieser Weise bereits wohlbekannt war und daher vom Fachmann ohne Weiteres in Betracht gezogen würde. So lehre beispielsweise die Druckschrift D2, in FIG. 4 und 5, optisch durchlässige Bereiche (108, 110, FIG. 5) eines inneren Gehäusebauteils formschlüssig in einer Ausnehmung (122, 120) eines äußeren Gehäusebauteils aufzunehmen. Auch die Druckschrift D4 lehre ein solches Design (26, 31 in FIG. 3). Ferner seien solche Designs bekannt aus der Entgegenhaltung ET18 (transparentes Fenster für Anzeige) und der Druckschrift ET36 (JP258866Y2) in FIG. 3. Diese zeigten optisch durchlässige Bereiche, die in Aussparungen formschlüssig aufgenommen seien. Weil eine Aufnahme eines optisch durchlässigen Bereichs in einer Aussparung eines äußeren Gehäuseteils keinerlei synergistische Effekte mit den weiteren anspruchsgemäßen Merkmalen bewirke, beträfen die zusätzlichen Merkmale eine separate Teilaufgabe, die darin gesehen werden könne, eine Lösung für die Positionierung der inneren Abdeckkappe und des äußeren Gehäuseteils zu erreichen. Basierend auf dieser Teilaufgabe würde der Fachmann die aus den Druckschriften D2 und D4 oder auch aus den Entgegenhaltungen ET18 oder ET36 bekannten Lösungen mit einem Formschluss zwischen den Gehäuseteilen ohne Weiteres in Betracht ziehen und die weiteren Merkmale ohne erfinderischen Schritt auffinden.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Entsprechend den Ausführungen zur Druckschrift D3 i. V. m. der Druckschrift L14 ist beim Einsatz der inneren Abdeckkappe gemäß der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 weder der Entgegenhaltung ET22/ET22.2, noch der Druckschrift D3 zu entnehmen, dass das Gehäuseoberteil (142 der D3) eine Aussparung aufweist, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil der Sensoreinrichtung aus der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 den optisch durchlässigen Bereich (die innere Abdeckkappe aus ET22/ET22.2, die zudem noch transparent sein müsste) aufnimmt (im Sinne des Merkmals 1.29a2). Das Gehäuseoberteil 142 aus der Druckschrift D3 weist zwar eine Aussparung 148 auf, jedoch nimmt diese die mit 74A bezeichnete Filterplatte auf (vgl. D3, Sp. 5, Z. 64-66 und Fig. 5). Setzt der Fachmann zum Schutz der inneren Leiterplatte bei der Entgegenhaltung D3 die innere Abdeckkappe aus der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 ein, ist diese innere Abdeckkappe im Strahlengang vor der Filterplatte 74A im Inneren des Gehäuseoberteils 142 aus der Druckschrift D3 und nicht innerhalb der Aussparung 148 angeordnet. Einen Hinweis an den Fachmann, die innere Abdeckkappe gemäß der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 in der Aussparung 148 statt der Filterplatte 74A einzusetzen, ist weder der Druckschrift D3, noch der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 zu entnehmen und ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus diesen Druckschriften. Die Druckschrift D2 offenbart lediglich eine innere, nicht transparente Abdeckkappe 94 ohne optisch durchlässigem Bereich (vgl. D2, Abs. [0030] und Fig. 4). Wie bereits ausgeführt, offenbart die Druckschrift D4 keine innere Abdeckkappe und ihr ist überhaupt kein Hinweis zu entnehmen, das Fenster 26 von dem Gehäuseoberteil 31 zu trennen, um einen Schutz der Elektronik vorzunehmen. Auch die Entgegenhaltung ET18 offenbart keine innere entsprechende Abdeckkappe, sondern nur in einer Abdeckung eine LED-Öffnung, die über einer darunter angeordnete LED einer Elektronikeinheit gesetzt wird (vgl. ET18, S. 1, S. 10). Das Dokument ET36 offenbart lediglich ein zweiteiliges Gehäuse (19, 20) ohne innere Abdeckkappe (vgl. ET38, Fig. 3).
Die Sensoreinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA2 ist somit neu gegenüber den Dokumenten ET22 bis ET22.3 i. V. m. D3, L14, D2, D4, ET18 und ET36 und beruht diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.4.8 Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Dokumente vermögen die Neuheit und einen erfinderischen Schritt bei dem Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag HA2 nicht in Frage zu stellen und sind zudem von den Antragstellerinnen in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden.
6.5 Die zulässigen Schutzansprüche 2 - 17 nach Hilfsantrag HA2 werden aufgrund ihres Rückbezugs auf den Schutzanspruch 1 von diesem getragen.
7. Auf die weiteren Hilfsanträge 1 bis 9 der Antragsgegnerin kommt es nach alledem nicht mehr an.
III.
Der Senat lässt einerseits zur Rechtsfrage, ob und ggf. in welchem Umfang die mit einem unzulässigen Anspruchssatz erklärte Teilrücknahme eines zuvor erklärten Widerspruchs gegen einen Löschungsantrag für eine Antragsgegnerin eine (Selbst-) Bindungswirkung entfaltet (vgl. oben Abschnitt II. 1.2), und andererseits zur Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Tatbestandsmerkmale der „Neuheitsschonfrist“ nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG im Wege eines Beweises des ersten Anscheins als gegeben erachtet werden dürfen und ob sich dieser Anscheinsbeweise ggf. auch auf die Person des Erfinders und Rechtsvorgängers selbst beziehen kann (vgl. oben Abschnitt II. 6.4.6.2), die Rechtsbeschwerde zu. Hierbei handelt es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG, wobei auch die Fortbildung des Rechts im Sinne von § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 92 ZPO und hinsichtlich des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens auf § 17 Abs. 4 GebrMG. Nachdem das Streitgebrauchsmuster nach wirtschaftlicher Betrachtung überwiegend löschungsreif gewesen war, waren die Verfahrenskosten zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 den Antragsstellerinnen aufzuerlegen. Anhaltspunkte die billigerweise eine andere Entscheidung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.