Themis
Anmelden
BPatG·35 W (pat) 411/23·03.02.2026

Gebrauchsmuster „Klärschlammtrocknung“: Löschung wegen Naheliegen trotz Zeitabstands

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtGebrauchsmusterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren begehrte die Antragstellerin die vollständige Löschung eines Gebrauchsmusters zu einer modularen Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm in Normcontainern. Das BPatG hob die Teilaufrechterhaltung durch das DPMA auf und löschte das Gebrauchsmuster insgesamt. Die Lehre des Anspruchs 1 (auch nach Hilfsantrag) sei durch eine Kombination einer US-Schrift aus 1921/1924 (A20) mit einer Internetveröffentlichung von 2018 (A6) nahegelegt. Ein großer zeitlicher Abstand stehe einer Kombination nicht zwingend entgegen, insbesondere bei Technikgebieten mit langen Entwicklungszyklen, erfordere aber eine Prüfung der fachmännischen Heranziehung.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; DPMA-Beschluss aufgehoben und Gebrauchsmuster vollständig wegen fehlenden erfinderischen Schritts gelöscht, Kosten der Inhaberin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Entgegenhaltungen schließt deren Kombination zur Beurteilung des erfinderischen Schritts nicht zwingend aus, insbesondere bei Technikgebieten mit langen Entwicklungszyklen.

2

Die Kombination zweier technischer Lehren setzt eine sorgfältige Prüfung voraus, ob der ältere Lösungsansatz für die Fachperson noch erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre liegt und deshalb herangezogen worden wäre.

3

Eine Zweckangabe in einem Schutzanspruch (z. B. „zum Trocknen von Klärschlamm“) beschränkt den Gegenstand regelmäßig nicht auf diesen Zweck, solange sich daraus keine spezielle Ausgestaltung ergibt, sondern verlangt lediglich die Eignung der Vorrichtung für den Zweck.

4

Eine lösbare Anordnung eines Bauteils kann auch implizit aus einer in der Entgegenhaltung beschriebenen fachüblichen Befestigung folgen, wenn diese typischerweise Austausch und Instandhaltung ermöglicht.

5

Werden die tragenden Merkmale eines Hauptanspruchs als nahegelegt angesehen, fallen rückbezogene Unteransprüche regelmäßig mit, sofern keine eigenständige schutzfähige Bedeutung geltend gemacht oder erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG§ 1 Abs. 1 GebrMG§ 12a GebrMG§ 4 PatG§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Trocknung von Klärschlamm

Ein großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119/14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil - und BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 2024, X ZR 125/22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2019 101 557

(hier: Löschung des Gebrauchsmusters)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie der Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg und des Richters Dipl.-Chem. Univ. Dr. Jäger

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin 2 wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2022 – mit Ausnahme des dort festgesetzten Gegenstandswertes – aufgehoben und das Gebrauchsmuster 20 2019 101 557 in vollem Umfang gelöscht.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und die des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters 20 2019 101 557 (Streitgebrauchsmuster) schutzfähig ist. Das Streitgebrauchsmuster mit der Bezeichnung

2

„Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm“

3

ist am 19. März 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und am 29. April 2019 mit 13 Schutzansprüchen (einem Hauptanspruch mit 12 auf diesen rückbezogenen, unselbständigen Unteransprüchen) eingetragen worden. Das Streitgebrauchsmuster nimmt die innere Priorität der Patentanmeldung 10 2018 133 070 vom 20. Dezember 2018 in Anspruch. Nach wie vor ist das Streitgebrauchsmuster in Kraft; die nächste Aufrechterhaltungsgebühr wird erst am 31. März 2027 fällig werden.

4

Der eingetragene Hauptanspruch hat folgenden Wortlaut:

5

„Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm, mit mindestens einer Trockenfläche (13), auf die der Klärschlamm zum Trocknen ausbringbar ist, und mit einem Linearförderer (15), der Förderelemente (22) aufweist, die er in einer Längsrichtung (L) über die Trockenfläche (13) bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1) Module (3) aufweist, die in der Längsrichtung (L) hintereinander angeordnet sind, dass die mindestens eine Trockenfläche (13) sich durch die Module (3) fortsetzt und dass der Linearförderer (15) durch die hintereinander angeordneten Module (3) durchgeht.“

6

Zum Wortlaut der 12 eingetragenen Unteransprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

7

Die Antragstellerinnen 1 und 2 haben unabhängig voneinander am 18. Februar 2021 bzw. am 2. Juli 2021 beim DPMA jeweils die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG (fehlende Neuheit und fehlender erfinderischer Schritt) beantragt. Sie haben ihre Anträge unter anderem auf die folgenden Dokumente als Entgegenhaltungen gestützt (in eckigen Klammern ist die Nummerierung der Antragstellerin 1 angegeben):

8

A0 DE 20 219 101 557 U1 (Streitgebrauchsmuster)

9

A2 EP 0 356 388 A2 [= L1]

10

A6 NEWtainer® Bandtrockner – NEW eco-tec Verfahrenstechnik GmbH in Mühldorf (Internetveröffentlichung aus archive.org: https://web.archive-org/web/20180412030231/http://www.new-eco-tec.com:80/newtainer-bandtrockner)

11

A17 WO 2008/092 374 A1

12

Die Antragsgegnerin hat jeweils rechtzeitig und in vollem Umfang den beiden ihr zugestellten Löschungsanträgen mit Schriftsätzen vom 8. März 2021 bzw. 9. August 2021 widersprochen.

13

Mit weiteren Eingaben vom 31. Mai 2021 und 11. Oktober 2021 hat sie in beiden Verfahren erklärt, dass sie das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 gemäß dem Hauptantrag, den sie mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 eingereicht hatte, verteidige. Der Hauptanspruch gemäß Hauptantrag vom 31. Mai 2021 lautet (Änderungen zur eingetragenen Fassung unterstrichen):

14

„Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm, mit mindestens einer Trockenfläche (13), auf die der Klärschlamm zum Trocknen ausbringbar ist, und mit einem Linearförderer (15), der Förderelemente (22) aufweist, die er in einer Längsrichtung (L) über die Trockenfläche (13) bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1) Module (3) mit Normcontainern (2) aufweist, die in der Längsrichtung (L) hintereinander angeordnet sind, dass die mindestens eine Trockenfläche (13) sich durch die Normcontainer (2) fortsetzt, dass der Linearförderer (15) durch die hintereinander angeordneten Normcontainer (2) durchgeht und dass die Trockenfläche (13) lösbar in den Normcontainern (2) ist.“

15

Dem Schutzanspruch 1 nach diesem Hauptantrag folgen die unselbständigen Unteransprüche 2 bis 11. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 13. Dezember 2022 hat die Antragsgegnerin zusätzlich einen Hilfsantrag vorgelegt, der sich dadurch auszeichnet, dass in den Hauptanspruch vor dem kennzeichnenden Teil (hinsichtlich des Linearförderers und den dort vorhandenen Förderelementen) das zusätzliche Merkmal eingefügt wurde: „… und die dabei den Klärschlamm über eine Breite und eine Länge der Trockenfläche (13) verteilen, den Klärschlamm auflockern und wenden und den Klärschlamm sukzessive in der Längsrichtung über die Trockenfläche (13) fördern, …".

16

Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 die beiden Löschungsverfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

17

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2022 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster sodann insoweit gelöscht, als es über die Fassung des genannten Hauptantrags vom 31. Mai 2021 hinausging; sie hat ferner die Kosten des Löschungsverfahrens zu 80 % den Antragstellerinnen und zu 20 % der Antragsgegnerin auferlegt sowie den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens auf 200.000 € festgesetzt.

18

Der Beschluss ist beiden Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin am 7. Februar 2023 bzw. 9. Februar 2023 zugestellt worden; gegen diesen richtet sich die rechtzeitig am 6. März 2023 beim DPMA eingelegte Beschwerde der Antragstellerin 2.

19

Im Rahmen ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin 2 als neues Dokument die US-Patentschrift

20

A20 US 1,515,596

21

vom 18. November 1924 vorgelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand in der aufrechterhaltenen Fassung nach Hauptanspruch 1 durch eine Kombination von Druckschrift A20 i. V. m. der A6 nahegelegt werde.

22

Die Antragstellerin 2 hat beantragt,

23

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2022 – mit Ausnahme des dort festgesetzten Gegenstandswertes - aufzuheben und das Gebrauchsmuster 20 2019 101 557 in vollem Umfang zu löschen.

24

Die Antragsgegnerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass sie das Streitgebrauchsmuster - sofern notwendig - auch mit ihrem Hilfsantrag vom 13. Dezember 2022 verteidigt hätte.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich der Fassung der Unteransprüche gemäß dem Hauptantrag der Antragsgegnerin, wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

26

Die form- und fristgerecht sowie unter Einzahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin 2 hat auch in der Sache Erfolg.

27

1. Die Antragstellerin 1 ist als notwendige Streitgenossin der Antragstellerin 2 am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – X ZB 16/17, GRUR 2020, 110 ff. – Karusselltüranlage). Die Antragstellerin 1 wurde mit Senatsschreiben vom 17. November 2025 als notwendige Streitgenossin auch zur mündlichen Verhandlung geladen; sie hat jedoch keine Anträge gestellt und sich auch in anderer Weise nicht mehr am Verfahren beteiligt.

28

2. In der Sache ist der von der Antragstellerin 2 geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gegeben. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Anspruchsfassung nach Hauptantrag, die die Gebrauchsmusterabteilung mit dem hier in Rede stehenden Beschluss aufrechterhalten hat; hinsichtlich der eingetragenen Fassung liegt dagegen - wie die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht festgestellt hat - eine Teilrücknahme des Widerspruchs vor, zu der insoweit bereits die gesetzliche Löschungsanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG eingetreten ist. Der verbliebene Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht somit nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG auf einem erfinderischen Schritt.

29

a) Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm, die sich grundsätzlich zum Trocknen von Schüttgütern und zähfließenden Substanzen, die sich auf einer horizontalen Fläche durch Schwerkraft nicht oder nur begrenzt ausbreiten, eignet (vgl. A0, Abs. [0001]).

30

Das Streitgebrauchsmuster schildert einleitend, dass aus dem Stand der Technik gemäß A17 eine mehrstöckige Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm mit übereinander angeordneten Böden bekannt sei, deren Oberseiten Trockenflächen zum Aufbringen und Ausbreiten des Klärschlamms bilden. Über jedem Boden ist ein Bandförderer angeordnet, der den Klärschlamm von einem Ende zu einem gegenüberliegenden Ende über die Böden fördert (vgl. A0, Abs. [0002]).

31

Davon ausgehend liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm mit mehreren übereinander angeordneten Trockenflächen mit einfachen und veränderlichen Aufbau bereitzustellen (vgl. A0, Abs. [0003]).

32

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Bereitstellung einer

33

M1.1 Vorrichtung zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm,

34

M1.2 mit mindestens einer Trockenfläche, auf die der Klärschlamm zum Trocknen ausbringbar ist, und

35

M1.3 mit einem Linearförderer, der Förderelemente aufweist, die er in einer Längsrichtung über die Trockenfläche bewegt,

36

dadurch gekennzeichnet,

37

M1.4 dass die Vorrichtung Module mit Normcontainern aufweist, die in der Längsrichtung hintereinander angeordnet sind,

38

M1.5 dass die mindestens eine Trockenfläche sich durch die Normcontainer fortsetzt und

39

M1.6 dass der Linearförderer durch die hintereinander angeordneten Normcontainer durchgeht und

40

M1.7 dass die Trockenfläche lösbar in den Normcontainern ist.

41

aa) Der zuständige Fachmann, ein Ingenieur (Diplom oder Master of Engineering) im Anlagenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Trocknung von Schüttgütern wie Schlämmen und ähnlichen Materialien, versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt:

42

(1) Die Trockenfläche gemäß Merkmal M1.2 bezieht sich auf eine nicht weiter definierte Fläche, auf die Klärschlamm zum Trocken ausbringbar ist. Damit kann jede nicht näher definierte Fläche die beanspruchte Trockenfläche darstellen, solange auf sie Klärschlamm zum Trocken ausbringbar ist. Von dem Wortlaut des Merkmals M1.2 sind sowohl feste als auch bewegliche sowie band- und plattenförmige Trockenflächen umfasst, die nicht zwingend einstückig ausgebildet sein müssen.

43

(2) Für die Auslegung der Begriffe Linearförderer und Förderelemente im Merkmal M1.3 stellt nach ständiger BGH-Rechtsprechung die Streitgebrauchsmusterschrift ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1999 – X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 f., 1. und 2. Ls.– Spannschraube). Das bedeutet, dass diese Begriffe im Sinne dieser Schrift auszulegen sind. Da zu beiden Begriffen im Schutzanspruch 1 lediglich zu finden ist, dass der Linearförderer die Förderelemente aufweist und diese in Längsrichtung über die Trockenfläche bewegt sowie dass er durch die hintereinander angeordneten Normcontainer durchgeht, hat der Fachmann zur weiteren Begriffserklärung die Angaben in der Streitgebrauchsmusterschrift zu diesen Begriffen heranzuziehen. Darin findet sich in den Absätzen [0004] und [0005], dass der Linearförderer umlaufend ist. Dies bedeutet gemäß den Absätzen [0006] und [0007], dass der Linearförderer eine Vorrichtung mit einem oder mehreren endlosen, flexiblen Zugmitteln darstellt, die um die Enden der Trockenflächen umgelenkt werden, und dass der Linearförderer den Klärschlamm auf einer Trockenfläche in einer Richtung hin und auf einer anderen Trockenfläche in einer entgegengesetzten Richtung zurück fördert. Der Linearförderer weist dazu Förderelemente auf, wie beispielsweise Stifte, Paddel, Schilde oder Pflüge. Diese Förderelemente sind vorzugsweise einen oder wenige Millimeter von der Trockenfläche beabstandet und werden in einer Längsrichtung der Trockenflächen bewegt. Dabei ragen sie in den Klärschlamm und durchpflügen ihn zu dessen Verteilung über eine Breite und eine Länge der Trockenflächen. Damit wird der Klärschlamm sukzessive in der Längsrichtung der Trockenflächen gefördert (vgl. A0 Abs. [0005]). Aus Absatz [0012] erfährt der Fachmann schließlich noch, dass die Förderelemente beispielsweise an Querträgern befestigt sein können, die sich über die Breite der Trockenflächen erstrecken. Aus all diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass der Linearförderer nicht gleichzeitig eine Trockenfläche sein kann, da er sonst nicht um die Enden der Trockenflächen umgelenkt werden kann. Vielmehr handelt es sich bei den Trockenflächen und den Linearförderern um zwei separate Vorrichtungsmerkmale, die derart zueinander angeordnet sind, dass sie vorzugsweise wenige Millimeter voneinander beabstandet sind und, dass die Linearförderer um die Enden der ihnen zugeordneten Trockenfläche umgelenkt sind, so dass sie die Trockenfläche umlaufen.

44

(3) Das Merkmal M1.4 bezieht sich auf einen Normcontainer, ohne dass die dazugehörige Norm näher spezifiziert wird. In der Beschreibung wird auf ISO-Container Bezug genommen (vgl. A0 Abs. [0011] und [0025]). Der Fachmann versteht daher unter einem streitgebrauchsmustergemäßen Normcontainer jeglichen handelsüblichen Transportcontainer in jeder üblichen Größe.

45

(4) Hinsichtlich der lösbaren Anordnung der Trockenflächen in den Normcontainern nach Merkmal M1.7 findet sich im Streitgebrauchsmuster lediglich die Angabe, dass die Trockenfläche nicht dauerhaft mit dem Container verbunden ist, so dass die Trockenflächen getrennt von den Modulen bzw. Normcontainern transportiert werden können und erst am Aufstellungsort in den Modulen bzw. Normcontainern angeordnet werden (vgl. A0 Abs. [0014] vorletzter und letzter Satz). Jedoch bleibt die konkrete Art und Weise offen, wie die Trockenflächen an den Normcontainern lösbar angeordnet sind. Deshalb versteht der Fachmann unter einer streitgebrauchsmustergemäßen lösbaren Anordnung alle technisch sinnvollen lösbaren Anordnungen, wie z.B. Schraub-, Klemm-, Steck- o.ä. Verbindungen.

46

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der von Seiten der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wegen mangelnder Neuheit begründet ist, weil die Lehre des Schutzanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG auf einem erfinderischen Schritt beruht.

47

(1) Die Bereitstellung der nach Schutzanspruch 1 beanspruchten Trocknungsvorrichtung ist aus einer Kombination der Dokumente A20 und A6 nahegelegt.

48

Die Druckschrift A20 betrifft eine Trocknungsvorrichtung für Schüttgüter wie Getreide, Phosphaten und anderen Substanzen, denen Feuchtigkeit entzogen werden muss (vgl. A20, S. 1, Z. 8 bis 13). Sie liegt somit auf demselben technischen Fachgebiet wie das Streitgebrauchsmuster und stellt daher einen geeigneten Ausgangspunkt für den Fachmann bei seiner Lösungssuche für die Aufgabe dar, eine Vorrichtung zur Trocknung von insbesondere Klärschlamm mit mehreren übereinander angeordneten Trockenflächen mit einfachen und veränderlichen Aufbau bereitzustellen. Die Trocknungsvorrichtung der A20 weist dazu in einem Gehäuse A übereinander angeordnete Trockenflächen B bis G auf, die in A20 als "pans or trays" bezeichnet werden (vgl. A20 Fig. 1, Bezugszeichen B bis G i.V.m. S. 2, Z. 34 bis 37 und 88 bis 102). Außerdem sind in der Trocknungsvorrichtung Linearförderer ("scraper carrier" = 'Kratzerhalter') mit Förderelementen ("scraper blades" = Kratzförderer) angeordnet, die in einer Längsrichtung über die Trockenflächen bewegt werden (vgl. A20 Fig. 1, Bezugszeichen I bis K und M bis P i.V.m. S. 2, Z. 103 bis 114, und S. 3, Z. 70 bis 75, i.V.m. Fig. 2 und 3). In A20 ist zwar Klärschlamm expressis verbis bei den Schüttgütern nicht aufgezählt, allerdings ist die darin aufgezeigte Trocknungsvorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm geeignet. Denn Zweckangaben, wie vorliegend zum Trocknen von insbesondere Klärschlamm gemäß Merkmal M1.1, beschränken einen Anspruch im Allgemeinen nicht auf diesen Zweck, es sei denn, daraus ergibt sich eine bestimmte Ausgestaltung, die zum Ausdruck bringt, dass die Vorrichtung zu dem genannten Zweck geeignet sein muss (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Auf., 2021, § 12a, Rn. 38). Vorliegend muss folglich die Trocknungseinrichtung der A20 lediglich für das Schuttgut Klärschlamm geeignet sein. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall, da fachüblicherweise Klärschlamm zu Schüttgütern in Trocknungsanlagen gehört (vgl. z.B. A6, S. 2, Absatz 1, und Aufzählung "Optimal für die Trocknung von:"). Im Übrigen wurde dies von der Gebrauchsmusterinhaberin nicht in Abrede gestellt. Damit ist aus der A20 eine Trocknungsvorrichtung mit den Merkmalen M1.1 bis M1.3 bekannt.

49

Des Weiteren ist aus A20 die lösbare Anordnung der Trockenflächen gemäß Merkmal M1.7 implizit bekannt. Denn die Trockenflächen werden mit ihren nach außen gebogenen Seitenflächen a' an L-förmigen Winkeleisen b befestigt, wobei die Winkeleisen wiederum an den Gehäusewänden befestigt sind (vgl. A20, Fig. 3, 6, jeweils Bezugszeichen a' und b i. V. m. S. 2, Z. 38 bis 49, und S. 3, Z. 58 bis 61). Der Fachmann erkennt dabei die Befestigung als lösbar im streitgebrauchsmustergemäßen Sinn. Denn eine fachübliche Ausgestaltung einer Befestigung an Winkeleisen ist in der Regel lösbar, um Reparaturen bzw. den Austausch von Vorrichtungsteilen zu ermöglichen, wie z.B. im Fall der Trocknungsvorrichtung der A20 ein Austausch der durch die Kratzförderer abgenutzten Trockenflächen ("pans or trays").

50

Damit unterscheidet sich die streitgebrauchsmustergemäße Vorrichtung von der Vorrichtung gemäß A20 dadurch, dass sie anstelle eines Gehäuses ein geteiltes Gehäuse in Form von Normcontainern aufweist, durch die sich Trockenflächen und die Linearförderer erstrecken (Merkmale M1.4 bis M1.6).

51

Auf der Suche nach einer einfachen und mit einem veränderlichen Aufbau ausgestatteten Trocknungsanlage wird sich der Fachmann im Stand der Technik umschauen, ob es bekannte Trocknungsvorrichtungen gibt, die mit einfachen Mitteln sowohl bezüglich des Aufbaus als auch bezüglich des Aufstellungsorts variabel gestaltet werden können. Dabei trifft er auf den sogenannten NEWtainer® gemäß der A6. Die A6 beschäftigt sich mit modular aufgebauten Bandtrocknungsanlagen zur Trocknung von u.a. Schlämmen wie Klärschlamm und landwirtschaftlichen Schüttgütern – also auch Getreide wie in A20. Die Anlage ist dabei modular in handelsüblichen See-Containern aufgebaut, die jederzeit versetzbar und durch eine Hintereinanderanordnung der Container in der Bandlänge gemäß Merkmal M1.4 erweiterbar sind (vgl. A6, S. 2, Absatz 1, Aufzählung "Optimal für die Trocknung von:" Punkt 4, S. 3, 2. Aufzählungspunkt, S. 4 „Modularisierte Containerisierung“ sowie Satz und mittlere Darstellung darunter). Aus dem Zusammenspiel der Erweiterung der Anzahl der Container mit der Erweiterung der Bandlänge erkennt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, ein Trockenband, das gemäß Merkmal M1.5 durch die hintereinander angeordneten Container hindurchgeht. Zudem ist bei einer Übertragung der Anlage gemäß A20 auf die Modularbauweise gemäß A6 auch das Merkmal M1.6 nahelegt. Denn wenn die Trockenbandlänge über die Containerlänge erweiterbar ist, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass damit auch die Länge des Linearförderers entsprechend der zugeordneten Trockenfläche zu erweitern ist.

52

(2) Die Kombination der Lehren der A20 und der A6 ist nicht rückschauend. Denn die Notwendigkeit der Zusammenfassung dieser beiden Druckschriften ergibt sich bereits aus der Aufgabe, eine Vorrichtung zur Trocknung von insbesondere Klärschlamm mit mehreren übereinander angeordneten Trockenflächen mit einfachen und veränderlichen Aufbau bereitzustellen (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 12. Aufl., 2025, § 4 Rn. 125 Buchst. c)). Denn ausgehend von der Trocknungsanlage gemäß A20 muss der Fachmann zur Lösung der Aufgabe Maßnahmen ergreifen, die diese ortsfeste und nicht mit einem veränderlichen Aufbau ausgestaltete Anlage entsprechend der Aufgabe verändert. Die Aufgabe liefert dem Fachmann somit die Motivation nach veränderlich ausgestalteten Trocknungsanlagen zu suchen und die bekannte Anlage entsprechend zu modifizieren. Bei der Berücksichtigung der Lehre der A6 stellen sich ihm auch keine Hindernisse in den Weg, das Gehäuse der Trockenvorrichtung gemäß A20 in ein modulares Gehäuse aus Normcontainern umzugestalten. Denn dies ist ohne wesentliche konstruktive und technische Änderungen an der Trocknungsvorrichtung möglich. Lediglich notwendig ist eine sich aus der modularisierten Containerisierung zwangsläufig ergebende Verlängerung oder Verkürzung der Trockenflächen und Linearförderer, die von der Länge und Anzahl der verwendeten Normcontainer herrührt, wie ebenfalls aus A6 bekannt ist (vgl. A6, S. 4 „Modularisierte Containerisierung“ sowie Satz und mittlere Darstellung darunter).

53

(3) Auch der große zeitliche Abstand zwischen der aus dem Jahr 1921 stammenden US-Patentschrift A20 und der A6, die eine Internet-Veröffentlichung vom 12. April 2018 ist, steht hier einer Kombination der Lehren dieser beiden Druckschriften nicht im Wege. Es bedarf in derartigen Fällen jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob die ältere Lösung herangezogen werden kann.

54

Wenn der Stand der Technik vor dem Prioritätstag einer neuen Erfindung über lange Zeit stagniert hat, ist es eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob dies auf ein Nichtnaheliegen der neuen Erfindung hindeutet. Denn bliebe eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung, die die wesentlichen Elemente der Erfindung bereits enthält, mit der Begründung unbeachtet, der Fachmann hätte den Lösungsansatz wegen des zeitlichen Abstands nicht in Betracht gezogen, würde nicht ein neuer und erfinderischer Beitrag zum Stand der Technik mit einem Schutzrecht gewürdigt, sondern die bloße Wiederentdeckung eines bekannten technischen Konzepts prämiert (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2017, X ZR 119/14, GRUR 2017, 498, 501, Ls. und Rn. 29 f. – Gestricktes Schuhoberteil; BGH, Urt. v. 29.06.2010 – X ZR 49/09, GRUR 2010, 992, 994, 2. Ls. und Rn. 28 ff. – Ziehmaschinenzugeinheit II). Dies wäre aber hier mutmaßlich der Fall:

55

Vorliegend offenbart die A20 eine Trocknungsanlage, die eine der grundlegenden Technologien von Trocknungsanlagen für Schüttgüter ausgestaltet. Die Trocknung erfolgt dabei über Trockenflächen, auf denen mittels Förderelementen die zu trocknenden Schüttgüter verteilt und weitertransportiert werden. Diese Art der Technologie hat sich bis zum Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters im Wesentlichen nicht verändert, wie man beispielsweise an der A2 aus dem Jahr 1989 und der im Absatz [0002] des Streitgebrauchsmusters angeführten A17 aus dem Jahr 2008 erkennen kann, aus denen jeweils ähnliche Anlagen zur Trocknung von Klärschlämmen bekannt sind, die alle auf derselben Technologie beruhen (vgl. A2, Fig. 1, Bezugszeichen 20 für die Trockenfläche und 26, 28 für Kratzförderer als Linearförderer mit Förderelementen i. V. m. Sp. 3, Z. 16 bis 33; vgl. A17, Fig. 1, Bezugszeichen 3 und 10). Bei dem vorliegenden Fachgebiet handelt es sich somit um ein technisches Gebiet mit sehr langen Entwicklungszyklen, so dass das Alter der Druckschrift A20 kein Indiz für das Vorliegen eines erfinderischen Schritts darstellt.

56

Im Streitfall schließt der Zeitabstand die ergänzende Heranziehung der deutlich jüngeren A6 zu der Lehre der A20 auch deshalb nicht aus, weil sich auch dieses Dokument mit der Trocknung von Schüttgütern befasst, die neben Klärschlämme auch solche aus der Landwirtschaft und damit - wie in der A20 – auch Getreide sein können, wobei in beiden Druckschriften die Trocknung auf Trockenbändern und damit auf Trockenflächen erfolgt. Die A20 beruht somit auf den gleichen technischen Ansätzen. Sie enthält einen Lösungsansatz, der erkennbar auch im Umfeld der A6 eingesetzt werden kann, was den entscheidenden Grund für die Heranziehung der A20 durch die Fachperson liefert (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2024 – X ZR 125/22, GRUR 2025, 239, 245, 2. Ls. und Rn. 105 – LP-Filterparameter-Umwandlung).

57

(4) Im Ergebnis sind – wie oben dargestellt - bei einer Zusammenschau der A20 mit der A6 sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 nahegelegt, so dass die in diesem Anspruch beanspruchte Trockenvorrichtung wegen mangelnden erfinderischen Schritts nicht schutzfähig ist.

58

(cc) Mit dem Schutzanspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 11. Eine eigenständige schutzfähige Bedeutung dieser Schutzansprüche ist weder druckschriftlich noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.

59

b) Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren wieder aufgreifen wollte. Auch in dieser Fassung hat das Streitgebrauchsmuster allerdings keinen Bestand.

60

(aa) Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgendes zusätzliche Merkmal:

61

M1.3.1 und die dabei den Klärschlamm über eine Breite und eine Länge der Trockenfläche verteilen, den Klärschlamm auflockern und wenden und den Klärschlamm sukzessive in der Längsrichtung über die Trockenfläche fördern.

62

Gegen die Offenbarung dieses neuen Merkmals bestehen keine Bedenken, da dieses in der ursprünglich eingereichten Beschreibung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (vgl. a.a.O., S. 2, Z. 23 bis 25, S. 10, Abs. 2 und S. 12 Abs. 1).

63

(bb) Dieses zusätzliche Merkmal kann das Beruhen der beanspruchten Trocknungsvorrichtung auf einem erfinderischen Schritt nicht begründen. Denn sowohl das Verteilen des Schüttguts über die Breite und Länge der Trockenfläche als auch dessen Auflockern und Wenden sowie dessen sukzessive Förderung in der Längsrichtung der Trockenfläche ist ausdrücklich in A20 beschrieben (vgl. A20, S. 2, Z. 121 bis S. 3, Z. 6). Damit ist auch eine Trockenvorrichtung mit dem Merkmal M1.3.1 bei einer Zusammenschau der Dokumente A20 und A6 nahegelegt.

64

3. Die Kostenentscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens, über die hier neu zu befinden war, beruht auf § 17 Abs. 4 GebrMG. Da die Antragstellerin 2 mit ihrem Rechtsmittel durchgedrungen ist und die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters erreicht hat, waren die Kosten des erstinstanzlichen Löschungs- und die des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Billigkeitsgründe, die ggf. eine andere Kostenentscheidung geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.