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BPatG·33 W (pat) 55/12·10.12.2013

Markenbeschwerdeverfahren – "GEOTHERM (Wort-Bild-Marke)/Geotherm" – Löschung der Widerspruchsmarke – Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWiderspruchs-/LöschungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Widersprechende focht im Markenbeschwerdeverfahren die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2008 002 427 an. Zentrales Problem war, ob der Widerspruch noch auf die Widerspruchsmarke 399 85 363 gestützt werden kann. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück, da die Widerspruchsmarke gemäß § 50 Abs. 1, 2 MarkenG rechtskräftig gelöscht wurde und die Löschung nach § 52 Abs. 2 MarkenG rückwirkend wirkt. Aufgrund dieser Rückwirkung entfällt die Grundlage des Widerspruchs.

Ausgang: Beschwerde der Widersprechenden gegen die Eintragung der Marke zurückgewiesen; die rechtskräftige Löschung der Widerspruchsmarke wirkt rückwirkend und entzieht dem Widerspruch die Grundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Löschung einer Marke wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs. 1, 2 MarkenG wirkt gemäß § 52 Abs. 2 MarkenG rückwirkend.

2

Ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke kann nicht auf eine Marke gestützt werden, die durch rechtskräftige Löschung nicht mehr besteht.

3

Ist die Widerspruchsgrundlage infolge rechtskräftiger Löschung entfallen, ist eine Beschwerde der Widersprechenden gegen die Eintragung der angegriffenen Marke unbegründet.

4

Die Rechtskraft eines Löschungsbeschlusses des Bundespatentgerichts bindet für nachfolgende Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren und schließt die erneute Stützung auf die gelöschte Marke aus.

Relevante Normen
§ 50 MarkenG§ 52 Abs 2 MarkenG§ 50 Abs. 1, 2 MarkenG§ 52 Abs. 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 002 427

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker am 10. Dezember 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Widersprechende hat gegen die Wort-/Bildmarke 30 2008 002 427

2

im Hinblick auf die Dienstleistungen „Installation von Heizungen“ und „Technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 399 85 363

3

Geotherm

4

Die Markenstelle für Klasse 37 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 und die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 zurückgewiesen.

5

Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts die Löschung der Widerspruchsmarke (399 85 363) gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG angeordnet. Der Beschluss ist seit dem 15. November 2013 rechtskräftig.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

7

Die Widerspruchsmarke ist mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) rechtkräftig gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG gelöscht worden. Die Löschung wegen Nichtigkeit hat gem. § 52 Abs. 2 MarkenG Rückwirkung, so dass ein Widerspruch nicht mehr auf diese Marke gestützt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 52 Rd. 27, § 42 Rd. 68).