Markenbeschwerdeverfahren – "ZENIO (Wort-Bild-Marke)/ZINIO (Gemeinschaftswortmarke)" – Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Ausland – Erfordernis eines Inlandsvertreters – Rüge des Mangels einer schriftlichen Vollmacht - fehlender Nachweis der wirksamen Bestellung des Inlandsbevollmächtigten – Unzulässigkeit der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Widersprechende mit Sitz im Ausland legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs ein, ohne eine schriftliche Vollmacht des Inlandsbevollmächtigten vorzulegen. Zentrale Frage war, ob das Fehlen eines wirksamen Inlandsvertreters bzw. einer schriftlichen Vollmacht die Beschwerde unzulässig macht. Das Bundespatentgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die erforderliche schriftliche Vollmacht nicht nachgewiesen wurde. Die Vorschriften des §96 und §81 MarkenG begründen die Pflicht zum Nachweis.
Ausgang: Beschwerde der Widersprechenden wegen fehlender schriftlicher Vollmacht/Inlandsvertreter als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Ausland ansässige Inhaberin einer Marke benötigt zur wirksamen Geltendmachung ihrer Rechte einen inländischen Vertreter; das Fehlen eines solchen Vertreters führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Im Beschwerdeverfahren nach dem MarkenG ist die Vollmacht eines Vertreters schriftlich in die Gerichtsakte einzureichen (§81 Abs.5 S.1 MarkenG); dies gilt auch für den Inlandsvertreter.
Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§81 Abs.6 S.1 MarkenG); wird die Rüge erhoben und bleibt eine schriftliche Vollmacht aus, ist das Verfahren unzulässig.
Die Mandatsniederlegung eines zuvor bestellten Inlandsvertreters ist unbeachtlich, soweit gleichzeitig die Bestellung eines neuen Vertreters angezeigt wird (§96 Abs.4 MarkenG); fehlt jedoch die schriftliche Vollmacht des auftretenden Bevollmächtigten, bleibt die Unzulässigkeit bestehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2008 042 913
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2013
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen die am 15. September 2008 eingetragene und am 17. Oktober 2008 veröffentlichte Wortbildmarke

registriert u. a. für
Klasse 9:
Messapparate und -instrumente; Datenverarbeitungsgeräte; Software;
Klasse 38:
Telekommunikation;
Klasse 42:
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software
ist am 6. Januar 2009 ein Widerspruch eingelegt worden aus der am 11. November 2002 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke
ZINIO
registriert für
Klasse 9:
Geräte für das elektronische Publizieren und Teile und Bestandteile dafür;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse;
Klasse 41:
Verlagsdienstleistungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 28 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 19. November 2011 mangels Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23. Dezember 2010, die Herr Rechtsanwalt Dr. H… im Namen der Widersprechenden eingelegt hat. Die Widersprechende hat keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden mitgeteilt, dass er die Widersprechende nicht mehr anwaltlich vertrete. Darauf hin hat die Vorsitzende den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden telefonisch auf § 96 Abs. 4 MarkenG und auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht in der Akte hingewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin erklärt, dass die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht seinerseits nicht beabsichtigt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Inhaber der angegriffenen Marke den Mangel der Bevollmächtigung, insbesondere das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht, gerügt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts, der die Beschwerde für die Widersprechende eingelegt hat, nicht nachgewiesen worden ist.
Die Widersprechende hat ihren Sitz im Ausland und benötigt deshalb gem. § 96 Abs. 1 MarkenG einen Inlandsvertreter, um die Rechte aus ihrer Marke wirksam geltend zu machen. Das Fehlen eines Inlandsvertreters des Rechtsmittelführers führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BPatG 32 W (pat) 144/04 - GRÜNE HARMONIE/Harmonie; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 96 Rd. 34).
Zwar wird die Beendigung der Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 96 Abs. 4 MarkenG erst wirksam, wenn neben der Beendigung auch die Bestellung eines neuen Vertreters angezeigt wird, so dass die Mandatsniederlegung unbeachtlich wäre. Indes ergibt sich der Mangel der Vollmacht hier aus dem Fehlen einer schriftlichen Vollmacht.
§ 81 Abs. 5 S. 1 MarkenG bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren die Vollmacht eines Vertreters schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist. Diese Vorschrift gilt auch für den Inlandsvertreter (vgl. BPatG 29 W (pat) 95/93).
Nach § 81 Abs. 6 S. 1 MarkenG kann der Mangel der Vollmacht - und damit auch das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht - in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Denn wenn ein Rechts- oder Patentanwalt bevollmächtigt ist, hat das Gericht den Mangel nach § 81 Abs. 6 S. 2 MarkenG zwar nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wohl aber auf Rüge nach § 81 Abs. 6 S. 1 MarkenG.
Da der Mangel der Vollmacht in der mündlichen Verhandlung gerügt und eine schriftliche Vollmacht weder eingereicht noch in Aussicht gestellt wurde, ist somit von einem Mangel der Vollmacht auszugehen. Damit hat die im Ausland ansässige Widersprechende die wirksame Bestellung eines Inlandsbevollmächtigten nicht nachgewiesen, so dass ihre Beschwerde mangels ordnungsgemäß bestelltem Inlandsbevollmächtigten unzulässig ist.