Themis
Anmelden
BPatG·33 W (pat) 16/13·01.08.2013

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – bei Rücknahme der Widersprüche gegen die Eintragung einer Marke wird eine bereits ergangene und nicht rechtskräftige Entscheidung wirkungslos - Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarken-BeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markenstelle hatte auf Erinnerung die teilweise Löschung einer Bildmarke wegen Widersprüchen angeordnet; die Markeninhaberin legte Beschwerde ein. Nach Rücknahme der Widersprüche erklärte das Bundespatentgericht den Erinnerungsbeschluss insoweit für wirkungslos. Die Feststellung erfolgte von Amts wegen zur Wahrung der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes; Kosten wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Beschwerde der Markeninhaberin erfolgreich: Erinnerungsbeschluss betreffend die Löschungsanordnung wegen späterer Widerspruchsrücknahme als wirkungslos erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Widerspruchs führt dazu, dass eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung der Markenstelle hinsichtlich der auf dem Widerspruch beruhenden Anordnungen wirkungslos wird.

2

Das Gericht kann die Wirkungslosigkeit einer angefochtenen Entscheidung von Amts wegen feststellen, wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes geboten ist.

3

Zur Feststellung der Wirkungslosigkeit sind § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO heranzuziehen.

4

Bei Feststellungen dieser Art kann das Gericht nach den Vorschriften des MarkenG über die Kosten entscheiden; eine Kostenauferlegung ist nicht zwingend und kann unterbleiben.

Relevante Normen
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG§ 269 Abs 3 S 1 ZPO§ 269 Abs 4 ZPO§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Bildmarke 30 2009 067 415.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. August 2013 durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2013 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 067 415 aufgrund des Widerspruchs auf der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 angeordnet worden ist.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 28. März 2011 hatte die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widersprüche aus der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 gegen die Eintragung der Marke 30 2009 067 415 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 29. Januar 2013 ihren Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 zurückgenommen.

2

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 29. Januar 2013 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 30 2009 067 415 wirkungslos ist (vgl. BHG Mitt. 1988, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BPatGE 43, 96).

3

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).