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BPatG·30 W (pat) 549/11·17.01.2013

Markenbeschwerdeverfahren – "ACB" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtEintragungsvoraussetzungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin beantragte die Eintragung der Buchstabenfolge „ACB“ für elektrische Stromversorgungsgeräte. Das DPMA versagte die Eintragung mit der Begründung, „ACB“ sei als Abkürzung für „Air Circuit Breaker“ beschreibend. Das Bundespatentgericht hob den Beschluss auf: Für das eingeschränkte Warenverzeichnis besteht kein Freihaltebedürfnis, da die Abkürzung im relevanten Fachzusammenhang nicht beschreibend ist und Unterscheidungskraft besitzt.

Ausgang: Beschwerde der Anmelderin gegen die Versagung der Eintragung von 'ACB' wird stattgegeben; DPMA-Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Abkürzung bestehende Buchstabenfolge ist nur dann freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wenn sie im Verkehr als gebräuchliche oder aus sich heraus verständliche Abkürzung einer beschreibenden Angabe verstanden wird.

2

Bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses ist auf die konkret beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen; fehlt eine erkennbare Verbindung zwischen der Abkürzung und den beanspruchten Waren, liegt keine beschreibende Bedeutung vor.

3

Eine Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren ist zulässig, soweit die beschränkten Waren vom ursprünglichen Warenbegriff umfasst sind.

4

Fehlt eine aus sich heraus beschreibende Bedeutung der Marke, steht dies einer Annahme der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 042 175.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2011 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Buchstabenfolge

2

ACB

3

ist als Wortmarke für

4

„elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Entkoppeln, Überwachen und Symmetrieren von Stromversorgungen“

5

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

6

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragung durch Beschluss vom 11. August 2011 versagt, weil die beanspruchte Marke als beschreibende Angabe einem Freihaltungsbedürfnis unterliege und jeder Unterscheidungskraft entbehre. „ACB“ sei die gängige Abkürzung für „Air Circuit Breaker“, der englischen Bezeichnung für einen Leistungsschalter in offener Bauform. Die beanspruchten Stromversorgungsgeräte könnten solche offenen Leistungsschalter als Bauteil enthalten.

7

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit näheren Einzelheiten ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei für die beanspruchten Waren nicht beschreibend, da diese weder offene Leistungsschalter seien noch solche enthielten. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:

8

„elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zur gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“

9

hilfsweise:

10

„elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zur vollkommen gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“.

11

Mit dieser Maßgabe beantragt sie,

12

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2011 aufzuheben.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zuletzt eingeschränkten Warenverzeichnisses nach dem Hauptantrag begründet. Der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung „ACB“ stehen hinsichtlich der noch beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen.

15

1. Die vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses ist zulässig, da die nunmehr beanspruchten Geräte von dem ursprünglichen Warenbegriff „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Symmetrieren von Stromversorgungen“ umfasst sind.

16

2. Unter dem geltenden Warenverzeichnis (Hauptantrag) kann zunächst ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31 - 34 - TDI). Das ist vorliegend nicht der Fall.

17

Die Markenstelle hat allerdings zutreffend festgestellt, dass die Buchstabenfolge „ACB“ als Abkürzung von „Air Circuit Breaker“ (Leistungsschalter in offener Bauform) verwendet wird. Auf der Basis des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses ist auch die Annahme nicht zu beanstanden, dass „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Entkoppeln, Überwachen und Symmetrieren von Stromversorgungen“ solche Schalter enthalten können. Im Hinblick auf die nunmehr allein noch beanspruchten „elektrischen oder elektronischen Stromversorgungsgeräte zur gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“ ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese offene Leistungsschalter als Bauteil aufweisen könnten. So verwendet auch die (fachkundige) Anmelderin im Zusammenhang mit Waren der vorliegenden Art, die ausschließlich für den Fachverkehr bestimmt sind, das Zeichen „ACB“ nicht im Sinne von „Air Circuit Breaker“, sondern als Phantasieabkürzung für „Auto Current Balancing“. Dass im vorliegenden Produktzusammenhang daneben auch die Bedeutung „Air Circuit Breaker“ eine Rolle spielen könnte, kann der Senat nicht feststellen.

18

3. Da eine aus sich heraus beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge „ACB“ nicht festgestellt werden kann, besteht auch keine Grundlage für die Annahme, dass dieses Zeichen für die jetzt noch beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.

19

4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.