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BPatG·30 W (pat) 533/10·05.08.2010

Markenbeschwerdeverfahren - "Activo" - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde von Amts wegen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung ‚Activo‘ zurück; die Anmelderin richtete ihre Beschwerde versehentlich an das Bundespatentgericht. Das BPatG gewährte von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist, da eine fristwahrende Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang möglich gewesen wäre. Die Beschwerde gilt damit als rechtzeitig eingelegt.

Ausgang: Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist von Amts wegen gewährt; Beschwerde gilt als rechtzeitig eingelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die Weiterleitung einer bei einer anderen Stelle eingegangenen Eingabe im ordentlichen Geschäftsgang fristwahrend möglich gewesen wäre.

2

Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen; eine an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

3

Eine falsche Adressierung der Beschwerdeschrift an das Bundespatentgericht schadet nicht, sofern die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeht.

4

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, wie durch ein Empfangsbekenntnis dokumentiert.

Relevante Normen
§ 91 Abs 3 S 2 MarkenG§ 66 Abs 2 MarkenG§ 91 Abs. 4 Satz 2 MarkenG§ 66 Abs. 2 MarkenG

Vorinstanzen

nachgehend BPatG München, 14. April 2011, Az: 30 W (pat) 533/10, Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 006 746.5

hier: Wiedereinsetzung

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. August 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 21. April 2010 die Anmeldung der Marke 30 2009 006 746.5 wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist u. a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist. Der Beschluss ist laut Empfangsbekenntnis am 26. April 2010 zugestellt worden.

2

Mit Telefax vom 18. Mai 2010 hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Auf der Kopie des Telefaxes wurde nach Eingang beim Bundespatentgericht die Empfängeradresse ausgestrichen und der handschriftliche Vermerk: "An DPMA Marken-Abt." angefügt. Das Original der Beschwerdeschrift ist am 19. Mai 2010 beim Bundespatentgericht eingegangen. Die Beschwerdegebühr wurde am 19. Mai 2010 bezahlt. Laut Formblatt "X4201" des Deutschen Patentamts - Markenstelle 44 – ist die Beschwerde dort am 1. Juni 2010 eingegangen.

II.

3

Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt (§ 91 Abs. IV S. 2 MarkenG). Die Beschwerde der Anmelderin gilt damit als rechtzeitig eingelegt.

4

Gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen. Eine an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die falsche Adressierung ist jedoch unschädlich, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeht. Gemäß Empfangsbekenntnis wurde der Beschluss am 26. April 2010 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist erst am 1. Juni 2010 und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen.

5

Der Anmelderin ist jedoch Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, da die Weiterleitung der beim Bundespatentgericht am 18. Mai 2010 eingegangenen Beschwerde an das im selben Gebäude ansässige Deutsche Patent- und Markenamt innerhalb der offenen Beschwerdefrist im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; NJW 2005, 2137, 2138; BGH NJW 2005, 3776, 3777; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1156).