„Jura To Go“ für Lernmedien und Ausbildung: fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 1 MarkenG)
KI-Zusammenfassung
Die Anmelderin begehrte die Eintragung der Wortmarke „Jura To Go“ u. a. für Software, Podcasts, Druckwerke und Ausbildungsdienstleistungen. Streitpunkt war, ob dem Zeichen für Waren/Dienstleistungen der Wissensvermittlung Unterscheidungskraft zukommt. Das BPatG verneinte dies, weil „to go“ werbeüblich „zum Mitnehmen/kompakt für unterwegs“ bedeute und „Jura To Go“ unmittelbar „Jura zum Mitnehmen“ beschreibe. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das DPMA blieb daher erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung „Jura To Go“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn der Verkehr ein Zeichen für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen ohne Weiteres als Sachhinweis und nicht als Herkunftshinweis versteht.
Die Wendung „to go“ ist in der Werbesprache als Hinweis auf sofortige, unkomplizierte Mitnahme bzw. kompakte, mobil abrufbare Darbietung etabliert und kann auch Wissensangebote beschreiben.
Eine Wortfolge aus einem Themenbegriff und „to go“ wird für Angebote der Wissensvermittlung regelmäßig als Beschreibung des Inhalts und der Darbietungsform („… zum Mitnehmen/kompakt und mobil“) aufgefasst.
Bei Waren und Dienstleistungen mit bezeichnungsfähigem gedanklichen Inhalt kann die Unterscheidungskraft auch dann fehlen, wenn das Zeichen nach Art eines Sachtitels geeignet ist, Inhalt/Thema der Leistung oder Publikation zu benennen.
Eine bloße werbeübliche Schreibweise (z. B. Binnengroßschreibung) verleiht einem beschreibenden Wortzeichen grundsätzlich keine herkunftshinweisende Eigenprägung.
Leitsatz
Jura To Go
1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (z.B. „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 120 030.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Zwickel
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Wortzeichen
Jura To Go
ist am 9. Dezember 2021 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:
„Klasse 09: Software; Programme für Smartphones; Podcasts; Mobile Apps; Lernsoftware; Hörbücher; Herunterladbare Podcasts; Elektronische Publikationen
Klasse 16: Gedruckte Materialien für Fernkurse; Gedruckte Seminarunterlagen; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Juristische Fachzeitschriften; Karteikarten; Lehrbücher; Regelmäßig gedruckte Publikationen
Klasse 41: Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Vermietung von Lernmaterialien; Verleih von Hörbüchern; Verlagsdienstleistungen; Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Unterricht in Rechtswissenschaften; Publikation von Druckerzeugnissen; Produktion von Podcasts; Produktion und Verleih von Lehr- und Unterrichtsmaterial; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Ausbildung mittels einer Computerdatenbank oder über das Internet; Juristische Ausbildung; Herausgabe von Hörbüchern; Fernunterricht; Fernkurse; Erstellung [Verfassen] von Podcasts; Erstellung [Verfassen] von Bildungsinhalten für Podcasts; Durchführung von Lehrgängen; Durchführung von Kursen [Unterricht] in Bezug auf das Rechtswesen; Durchführung von Kursen; Durchführung von juristischen Schulungen; Computergestützter Unterricht; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Ausbildung und Unterricht; Aufzeichnungen von Lehrvideos“
Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 11. März 2022, denen die Anmelderin nicht widersprochen habe, verwiesen. Dort war ausgeführt worden, dass dem sloganartigen Anmeldezeichen Jura To Go wegen seiner Werbeüblichkeit die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Wortfolge sei werbeüblich gebildet und bedürfe zur Verständlichkeit auch keiner Interpretation oder gedanklichen Ergänzung. Das Anmeldezeichen Jura To Go reihe sich vielmehr nahtlos in die Reihe der „to-go“-Slogans ein (unter Hinweis auf EuG, T-0561/17, 10.10.2018 – bags2GO; EuG, T-0676/16, 15.05.2018 – mycard2go; BPatG, 25 W (pat) 531/12, 13.11.2012 – Toffee to go; BPatG, 32W(pat)130/05, 14.02.2007 – Fruit to Go). In Verbindung mit den vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde Jura To Go als sloganartiges, verkaufsförderndes Schlagwort benutzt, um den angesprochenen Verkehrskreisen zu vermitteln, dass die so angepriesenen Waren und Dienstleistungen dazu geeignet seien, dem Verbraucher sofort – sozusagen „zum Mitnehmen“ – zur Verfügung zu stehen.
Die Wortmarke sei werbeüblich gebildet und bedürfe zur Verständlichkeit auch keiner Interpretation oder gedanklichen Ergänzung. Auch wenn die Formulierung „To Go“ vor allen im Bereich von Produkten, insbesondere im Bereich des Lebensmittel- und Getränkesektors, ausgiebig verwendet werde, u.a. „Coffee to-go“, „Pizza-to go“ etc., würden zunehmend auch andere Produkte und Dienstleistungen in dieser Form beworben, z.B. „Dienstleistungen to go“, „Tattoo to go“ etc. Die beanspruchten Waren der Klassen 09 und 16 könnten sich jeweils inhaltlich mit dem Thema „Jura“ befassen und, z.B. per App auf dem Smartphone und Laptop oder als Buch, überall und jederzeit genutzt werden.
Die Dienstleistungen der Klasse 41 stünden zu den Waren im engen sachlichen Zusammenhang, könnten aber auch selbst juristisches Wissen, also Jura To Go z.B. als online Seminar, vermitteln. Die angemeldete Wortfolge werde vom angesprochenen Verkehrskreis – Menschen, die i.d.R. eine schnelle und unkomplizierte juristische Information benötigten – in eben diesem Sinne verstanden. Damit werde Jura To Go lediglich als sloganartiges, verkaufsförderndes Schlagwort benutzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für die Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2022 aufzuheben.
Die Anmelderin macht geltend, die angemeldete Wortzusammensetzung Jura To Go sei eintragungsfähig. Der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine absoluten Schutzhindernisse „nach § 8 MarkenG“ entgegen, daher habe die Zurückweisung nicht erfolgen dürfen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Verfügung vom 28. Mai 2025 Rechercheergebnisse, insbesondere zur Verwendung des Zeichenelements „To Go“, übersandt und einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Hierzu ist der Anmelderin Gelegenheit zur Stellungnahme (sowie ggf. zur ergänzenden Beschwerdebegründung) bis zum 27. Juni 2025 eingeräumt worden, verbunden mit der Mitteilung, dass der Senat nach Ablauf dieser Frist eine Endentscheidung im schriftlichen Verfahren treffen werde. Auf Antrag der Anmelderin ist diese Frist zweifach verlängert worden, letztmalig bis zum 27. August 2025. Eine Stellungnahme der Anmelderin ist nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung des angemeldeten Wortzeichen Jura To Go als Marke das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von schlagwortartigen Wortkombinationen wie hier Jura To Go sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 (Nr. 25) – WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 (Nr. 36) – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) – My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) – Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 38) – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 (Nr. 35, 36) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge oder -kombination phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 39) – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 (Nr. 31, 32) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen oder -kombinationen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. – Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 35) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2014, 872 (Nr. 23) – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173 (Nr. 28) – for you; GRUR 2016, 943 (Nr. 23) – OUI).
2. Nach diesen Maßstäben genügt das Anmeldezeichen Jura To Go in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 nicht den Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft iS des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise fassen das angemeldete Zeichen nur als beschreibenden Hinweis auf deren Gegenstand und Verwendungszweck auf, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.
a. Von den Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 werden neben dem Fachverkehr überwiegend breite Endverbraucherkreise angesprochen. Soweit spezifisch als „juristisch“ gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen beansprucht werden („juristische Fachzeitschriften“, „juristische Ausbildung“, „Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen“ etc.), richten sich diese vorwiegend an Studierende der Rechtswissenschaften und Angehörige juristischer Berufe bzw. mit juristischen Themenfeldern befasste Berufsgruppen (vgl. BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2017, 29 W (pat) 7/15 – Karriere Jura, juris, Rn. 52).
b. Die angemeldete Wortfolge Jura To Go ist aus für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres verständlichen Begriffen gebildet.
aa. Das vorangestellte Wort „Jura“ (Pluralform des lateinischen Wortes „ius“ = Recht) stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Rechte“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Jura). Im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch werden die Bezeichnungen „Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym verwendet, wobei letztere die offizielle Bezeichnung des Rechtswissenschaft-Studiengangs ist (vgl. hierzu bereits BPatG 30 W (pat) 547/21, Beschluss vom 01. Juni.2023 - juraguru; BPatG 30 W (pat) 23/10, Beschluss vom 7. April 2011 - JURAWERK).
bb. Die Wortfolge „to go“ wird im englischen Sprachraum, wenn sie in Wortkombinationen wie der vorliegenden einem Nomen nachgestellt ist, mit der Bedeutung „für unterwegs/zum Mitnehmen“ verwendet. Auch im Inland hat sich „to go“ als lexikalisch erfasster Ausdruck dafür entwickelt, dass eine Ware „zum Mitnehmen“ angeboten wird (zB „coffee to go“, „pizza to go“, „food to go“; vgl. hierzu auch den der Anmelderin übersandten Wikipedia-Eintrag, https://de.wikipedia.org/wiki/To_go, dieser unter Hinweis auf https://www.duden.de/rechtsschreibung/to_go). Die Bezeichnung „to go“ wird, wie auch in der Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, seit Langem in der Werbesprache als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt (siehe etwa BPatG 26 W (pat) 516/18 – Drink2Go; 29 W (pat) 512/14 – clips to go; 25 W (pat) 531/12 – Toffee to go; 32 W (pat) 130/05 – Fruit to Go; vgl. auch EuG, T-0561/17, 10.10.2018 – bags2GO; EuG, T-0676/16, 15.05.2018 – mycard2go).
Soweit „to go“ dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie, bei der Speisen und Getränke mitgenommen und außerhalb der Lokalität verzehrt werden, bezeichnete („Coffee to go“; „Pizza to go“ etc.), hat die Wendung mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden (vgl. so auch ausdrücklich den der Anmelderin übersandten Wikipedia-Eintrag zu „To go“, https://de.wikipedia.org/wiki/To_go, Seite 3, „Andere Verwendungen des Begriffs“).
Dies belegt auch die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche, wonach die Wendung „to go“ inländisch seit Langem, bereits deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, werbeüblich im Bereich der Waren und Dienstleistungen zur Wissensvermittlung — als Bezeichnung für kompaktes, zeitlich und örtlich flexibel abrufbares Wissen — verwendet wird (vgl. hierzu im Einzelnen die mit Verfügung vom 28. Mai 2025 übersandten Anlagen, u.a.: https://liga-bw.de (27.9.2011): „Veranstaltungsreihe Personal: Wissen to go“; https.//now.medizintogo.de: „Notfallmedizinisches Wissen TO GO“, „Fortbildung immer und überall. Teilnahme weltweit aus der Klinik, vom PC zu Hause, Smartphone oder Tablet möglich…“; https:/www.videoboost.de (7.1.2017): „Ihr kostenloses Video-Wissen to go“; https:/www.filterfotograf.de (23.1.2021): „Fotografiewissen „to go“; Sommers Weltliteratur, präsentiert von Reclam (1.12.2016): „Deutschsprachige Literatur 1945-1989 TO GO“; Taschenbuch von Karsten Spohr, „ALLGEMEINWISSEN TO GO“ (16.1.2020): „Die schnelle Art, geballtes Wissen aufzubauen“; Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz NRW eV (28.6.2011): „WISSEN TO GO! ist ein Flyer mit Tipps und Informationen zu verschiedenen Themen des Kinder- und Jugendschutzes, praxisnah und kompakt zusammengefasst.“; Blog „Ich will wissen“, https://www.Ich-will-wissen.de (29.6.2020): „Studium TO GO – (K)ein neuer Trend“; Radio38 (24.7.2017): „Wissen to go ist unsere Kategorie, in der wir alle Fragen beantworten…“; Institut für Grundschulforschung IfG, Podcast IfG-„Wissen to Go“ (29.08.2019); vgl. ferner die Anlage www.slogans.de, mit weiteren Beispielen für „To go-Slogans“ im Bereich der Wissensvermittlung, u.a. Traffic (2009), „News to go“; Welt kompakt (2016): „News to go. Einzigartig anders“).
c. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung bereitet auch das angemeldete Zeichen Jura To Go in seiner Gesamtheit dem inländischen Verkehr keine Verständnisschwierigkeiten. Dieser wird das Anmeldezeichen unmittelbar und ohne Nachdenken sachbeschreibend dahingehend verstehen, dass die mit Jura To Go gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Gegenstand haben.
d. Bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter oder angebotene Leistungen auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung — wie hier — nach Art eines Sachtitels gebildet und geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue; BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär).
aa. Bei den in Klasse 09 angemeldeten Waren handelt es sich um solche, die typischerweise einen (digitalen/mobilen) Zugang zu juristischen Informationen, Lern-/Hilfsmitteln oder Inhalten ermöglichen können und für die die Wortfolge Jura To Go ohne Weiteres als Sachtitel fungieren kann. Im Zusammenhang mit den Waren „Software; Programme für Smartphones; Podcasts; Mobile Apps; Lernsoftware; Hörbücher; Herunterladbare Podcasts; Elektronische Publikationen“ beschreibt der Begriff Jura To Go für den angesprochenen Verkehr den Gegenstand, Inhalt und Verwendungszweck der Waren selbst, nämlich den mobilen und ortsunabhängigen Zugriff auf bzw. die flexible Möglichkeit des Zugangs zu juristischen Inhalten. Das Zeichen wird daher unmittelbar als beschreibende Angabe verstanden.
bb. Gleiches gilt für die Waren der Klasse 16 „Gedruckte Materialien für Fernkurse; Gedruckte Seminarunterlagen; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Juristische Fachzeitschriften; Karteikarten; Lehrbücher; Regelmäßig gedruckte Publikationen“. Denn in seiner dargelegten Bedeutung ist das Anmeldezeichen Jura To Go auch insoweit geeignet, deren Inhalt und Thema nach Art eines Sachtitels zu bezeichnen bzw. zumindest einen inhaltlich-thematischen Bezug zur Vermittlung juristischen Wissens in mobiler, zeitsparender und/oder flexibel nutzbarer Form herzustellen (vgl. BPatG 30 W (pat) 545/17 – Die Wunderknaben, juris; BPatG 30 W (pat) 547/16 – MOTORWORLD BULLETIN, juris).
cc. Auch hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 verfügt das Anmeldezeichen über keinerlei Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Werden die Dienstleistungen
„Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Vermietung von Lernmaterialien; Verleih von Hörbüchern; Verlagsdienstleistungen; Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Unterricht in Rechtswissenschaften; Publikation von Druckerzeugnissen; Produktion von Podcasts; Produktion und Verleih von Lehr- und Unterrichtsmaterial; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Ausbildung mittels einer Computerdatenbank oder über das Internet; Juristische Ausbildung; Herausgabe von Hörbüchern; Fernunterricht; Fernkurse; Erstellung [Verfassen] von Podcasts; Erstellung [Verfassen] von Bildungsinhalten für Podcasts; Durchführung von Lehrgängen; Durchführung von Kursen [Unterricht] in Bezug auf das Rechtswesen; Durchführung von Kursen; Durchführung von juristischen Schulungen; Computergestützter Unterricht; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Ausbildung und Unterricht; Aufzeichnungen von Lehrvideos“
mit Jura To Go gekennzeichnet, so werden die angesprochenen Verkehrskreise hierin unmittelbar einen inhaltlich-thematischen Sachhinweis darauf erkennen, dass sich diese Dienstleistungen auf die Herausgabe und Zurverfügungstellung von (Online-)Publikationen und sonstigen Veröffentlichungen (Podcasts, Hörbücher, Lehrvideos etc.) bzw. die Durchführung von Unterricht, Kursen und Lehrgängen im Hinblick auf juristische Fragestellungen „To Go“ beziehen. Der Verkehr wird den schlagwortartig innewohnenden Aussagegehalt des Zeichens daher als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Veröffentlichung bzw. Unterrichtsangebots verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou mwN), zumal das Zeichen Jura To Go geeignet ist, einen weiten Themenbereich (der Rechtswissenschaften insgesamt) abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher juristischer Veröffentlichungen und sonstiger Produktionen zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My World; GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten; BPatG, 28 W (pat) 534/22 – WeinZeit).
e. Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Das bloße Element der Binnengroßschreibung („To Go“ statt „to go“) stellt ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitete Gestaltungsmittel dar und reicht daher nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK).
EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK).
3. Die angemeldete Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.