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BPatG·30 W (pat) 22/06·14.01.2010

Markenbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schutzgemeinschaft legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts von 25.000 € ein und beantragte stattdessen 30.000.000 €. Das Bundespatentgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 33 RVG die Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (Bundesgerichtshof) zu richten ist und nicht an das BPatG. Eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht; für Gehörsrügen steht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG offen. Für die Kosten gilt § 33 Abs. 9 RVG.

Ausgang: Beschwerde gegen Wertfestsetzung als unzulässig verworfen, da sie nicht an das nächsthöhere Gericht (BGH) gerichtet wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist die Beschwerde an das nächsthöhere Gericht zu richten; an das ersuchte Gericht selbst gerichtete Beschwerde ist unzulässig, soweit es nicht das nächsthöhere Gericht ist.

2

§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG schließt die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aus; die Rechtsbehelfskette ist hierdurch abschließend geregelt.

3

Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Markenverfahren ist nicht durch eine Gegenvorstellung beim Bundespatentgericht zu erheben; hierfür ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG gegeben.

4

Für Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Kostenfolgen gemäß § 33 Abs. 9 RVG.

Relevante Normen
§ 33 Abs 4 RVG§ 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG§ 33 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Tenor

In der Beschwerdesache

...

betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Schutzgemeinschaft ... wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

In der Sitzung vom 12. November 2009 hat der Senat durch Beschluss den Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 €, beantragt wird.

II.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat geht zum Zwecke der Klarstellung dabei davon aus, dass entgegen der wörtlichen Fassung der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2009, die die Fleischerei K… und fünf andere als Beschwerdeführer nennt, für die durch diesen Schriftsatz eingelegte Beschwerde die Schutzgemeinschaft ... Beschwerdeführerin ist, die im gesamten Verfahren von Rechtsanwalt S… vertreten wurde; in der Beschwerdeschrift ist ersichtlich die für das Hauptverfahren gewählte Bezeichnung der Beteiligtenstellung übernommen worden.

3

Über den gemäß § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat durch Beschluss entschieden. Grundsätzlich können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss auf Wertfestsetzung Beschwerde einlegen (vgl. § 33 Abs 3 RVG); Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht (vgl. § 33 Abs 4 Satz 2 RVG); das ist bei Entscheidungen des Bundespatentgerichts der Bundesgerichtshof. Nach der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG findet indessen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die vorliegend an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, es ist nicht das nächst höhere Gericht; die Möglichkeit einer Abhilfe (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG) ist nicht gegeben.

4

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gebot der Rechtsmittelklarheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1927), kann die Wertung als Gegenvorstellung vor dem Bundespatentgericht nicht vorgenommen werden. Für die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs ist allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eröffnet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 71 Rdn. 21 m. w. N. i. V. m. § 83 Rdn. 4).

5

Hinsichtlich der Kosten gilt § 33 Abs. 9 RVG.