Verfahrensgebühren bei Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss des BPatG behandelt die Gebührenfolge bei der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen nach § 147 ZPO. Streitig war, ob zuvor mit Einreichung einzeln entstandene und gezahlte Verfahrensgebühren nachträglich erlassen oder ermäßigt werden können. Das Gericht verneint dies und hält fest, dass bereits fällige Gebühren bestehen bleiben. Ab dem Verbindungsbeschluss werden Gerichtsgebühren nur noch einfach erhoben.
Ausgang: Antrag auf nachträglichen Erlass/Ermäßigung bereits gezahlter Verfahrensgebühren nach Prozessverbindung abgewiesen; Gebühren bleiben bestehen, ab Verbindungsbeschluss nur noch einfache Gebühr.
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Verbindung mehrerer Klagen entstandene und bereits entrichtete Verfahrensgebühren werden durch eine nachfolgende Prozessverbindung nicht nachträglich erlassen oder ermäßigt.
Mit dem Beschluss über die Verbindung mehrerer Verfahren sind für das weitere gemeinsame Verfahren die Gerichtsgebühren nur einfach zu berechnen.
Für die Gebührenbemessung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich; spätere prozessuale Änderungen der Verfahrensstruktur begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren.
Die Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen nach § 147 ZPO hat keine rückwirkende Wirkung auf bereits entstandene Kostenpflichten der Einzelverfahren.
Leitsatz
Verfahrensgebühren bei Klageverbindung
Die vor der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen (§ 147 ZPO) mit der Einreichung der einzelnen Nichtigkeitsklagen jeweils fällig gewordenen und gezahlten Verfahrensgebühren (pro Klage 4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig) werden nicht nachträglich aufgrund der Prozessverbindung erlassen oder ermäßigt. Erst ab dem Verbindungsbeschluss fallen Gerichtsgebühren nur noch einfach an.