Markenbeschwerdeverfahren – "E-Wheels" – Rücknahme der Markenanmeldung – Ausspruch der Wirkungslosigkeit der Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA
KI-Zusammenfassung
Der Anmelder der Marke "E‑Wheels" hat nach teilweiser Zurückweisung durch das DPMA im Beschwerdeverfahren die Anmeldung wirksam gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG zurückgenommen und beantragt, die angegriffenen DPMA‑Beschlüsse für wirkungslos zu erklären. Das Bundespatentgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Wirkungslosigkeit sei deklaratorisch auszusprechen, da § 269 Abs. 4 ZPO dies zwingend vorsehe und nach § 82 MarkenG analog anzuwenden sei.
Ausgang: Antrag des Anmelders auf Erklärung der Wirkungslosigkeit der DPMA‑Zurückweisungsbeschlüsse nach wirksamer Zurücknahme der Anmeldung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Markenanmeldung wirksam nach § 39 Abs. 1 MarkenG zurückgenommen, sind zuvor ergangene Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA durch einen deklaratorischen Beschluss für wirkungslos zu erklären.
§ 269 Abs. 4 ZPO sieht die Erklärung der Wirkungslosigkeit zwingend vor; diese Vorschrift ist gemäß § 82 MarkenG analog auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Die Entscheidung über die Wirkungslosigkeit früherer behördlicher Entscheidungen ist keine Ermessensentscheidung, sondern richtet sich nach dem gebotenen gesetzeswortlaut bei wirksamer Rücknahme.
Mit der wirksamen Zurücknahme der Anmeldung entfällt der rechtliche Gegenstand der angegriffenen Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 025 781.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 27. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann
beschlossen:
Die Beschlüsse des DPMA vom 5. November 2009 und 8. Juli 2011 sind wirkungslos.
Gründe
I.
Das Wortzeichen
E-Wheels
ist am 16. April 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25, 35, 38, 39 angemeldet worden. Das DPMA hat die Anmeldung durch die im Tenor genannten Beschlüsse teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat die Anmeldung im Beschwerdeverfahren zurückgenommen und beantragt, die angegriffenen Beschlüsse des DPMA für gegenstandslos zu erklären.
II.
Nachdem die Markenanmeldung gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG wirksam zurückgenommen worden ist, war die Wirkungslosigkeit der Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, § 82 Abs. 1 Satz 1MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO. § 269 Abs. 4 ZPO, der gemäß § 82 MarkenG analog auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, sieht diesen Ausspruch nach seinem Wortlaut zwingend vor.