„Wildpark Taste“: Unterscheidungskraft für Gastronomie- und Cateringdienstleistungen
KI-Zusammenfassung
Der Anmelder wandte sich gegen die Zurückweisung der Wortmarke „Wildpark Taste“ für Verpflegungs- und Cateringdienstleistungen der Klasse 43. Streitpunkt war, ob die Bezeichnung wegen beschreibender Bedeutung („Kostprobe“/„Geschmack“ am Wildpark) keine Unterscheidungskraft hat bzw. freihaltebedürftig ist. Das BPatG hob den Beschluss auf, weil das Zeichen im Dienstleistungskontext keinen im Vordergrund stehenden Sachhinweis vermittelt und allenfalls über gedankliche Zwischenschritte beschreibend verstanden werden kann. Verwendungsnachweise dafür, dass „Taste“ als Kurzwort für eine Verpflegungsstätte üblich sei, lagen nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Marke für Klasse-43-Dienstleistungen erfolgreich; DPMA-Beschluss aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder sie einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennen.
Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit sind die Bedeutung von Zeichenbestandteilen und deren Gesamtwirkung im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie der einschlägigen Branchen- und Verkehrsanschauung zu bestimmen; eine rein abstrakt-lexikalische Betrachtung ist nicht maßgeblich.
Erschließt sich ein beschreibender Bedeutungsgehalt erst über mehrere gedankliche Zwischenschritte, spricht dies gegen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft, weil der Verkehr Zeichen grundsätzlich ohne analysierende Betrachtung aufnimmt.
Die Annahme eines beschreibenden Verständnisses kann eine tatsächliche Verkehrsübung voraussetzen; fehlen Nachweise dafür, dass ein Begriff im maßgeblichen Zeitpunkt als beschreibendes Kurzwort gebräuchlich war, kann daraus nicht ohne Weiteres ein Sachhinweis abgeleitet werden.
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen geeignet ist.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 016 249.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2023 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Bezeichnung
Wildpark Taste
ist am 11. Oktober 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 16, 21, 25, 35, 41 und 43 angemeldet worden, unter anderem für die nachfolgenden Dienstleistungen der
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Betrieb einer Bar; Catering; Cateringdienstleistungen; Dekorieren von Nahrungsmitteln; Dienstleistungen eines Mietkochs; Erteilung von Auskünften und Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen; künstlerisches Gestalten von Lebensmitteln; Take-away-Restaurantdienstleistungen; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants.
Mit Beschluss vom 13. April 2023 hat die Markenstelle für Kasse 43 - nach vorangegangener auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützten Teilbeanstandung für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 16, 21, 35, 41 und 43 - die angemeldete Bezeichnung gemäß §§ 37 Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lediglich für die oben aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 43 zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung stelle diesbezüglich eine Angabe dar, der jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wortfolge „Wildpark Taste“ setze sich zusammen aus dem Wort „Wildpark“, einem großflächigen Gehege, in dem vor allem einheimische Wildtiere und teilweise auch Haustiere lebten und das oftmals wie ein Zoo der Öffentlichkeit zugänglich sei, sowie dem englischen Substantiv „taste“, womit der Geschmack, Geschmackssinn oder auch eine Kostprobe bezeichnet werde. Insgesamt gebe das Anmeldezeichen somit einen Hinweis auf eine Kostprobe, also eine kleine Speise oder ein kleines Getränk in oder an einem Wildpark. In Deutschland gebe es eine Vielzahl öffentlich zugänglicher Wildparks, die von Natur- und Tierfreunden und insbesondere von Familien und Kindern – teilweise auch insbesondere im Rahmen von Kindergarten- und Schulausflügen – sehr gerne besucht würden. In oder an vielen dieser Wildparks existierten Verpflegungsmöglichkeiten, wie Restaurants, Gaststätten und Kioskbetriebe mit einem Verpflegungsangebot. Der Anmelderin sei zwar darin zuzustimmen, dass in zahlreichen Wörterbüchern der englische Begriff „taste“ zunächst mit „Geschmack, Geschmackssinn“ übersetzt werde, jedoch werde dort auch stets die weitere Bedeutung „Kostprobe“ angegeben. So verhalte es sich auch bei der Umkehrübersetzung des deutschen Begriffs „Kostprobe“ in die englische Sprache, auch hier werde stets als Übersetzungsmöglichkeit „taste“ aufgeführt. Der Feststellung eines sachlichen Aussagegehalts stehe nicht entgegen, dass das Publikum der konkret angemeldeten Bezeichnung bisher möglicherweise nicht begegnet sei. Es genüge, wenn das Zeichen den Konsumenten in beachtlichem Umfang lediglich den Eindruck vermittle, in einem sachbezogenen Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen zu stehen. Zudem seien zwar Fälle denkbar, in denen die Verbindung der für sich gesehen schutzunfähigen Einzelbestandteile ein neues und fantasievolles Ganzes entstehen lasse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, denn die Wortfolge gehe nicht über die Summe ihrer schutzunfähigen Einzelbestandteile im Sinne einer beschreibenden Angabe hinaus. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden könne, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistungen bezeichne. Das Anmeldezeichen sei aber in allen genannten Deutungsmöglichkeiten aufgrund seines rein sachbezogenen Aussagehalts als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 43 als ungeeignet anzusehen. Sämtliche zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten als Verpflegungsdienstleistungen mit Kostproben an Speisen und Getränken angeboten und erbracht werden oder der Zubereitung derartiger Gerichte und Getränke dienen. Die Anmeldung sei daher im genannten Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 vom 13. April 2023 aufzuheben.
Die Einschätzung der Markenstelle sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. So sei ignoriert worden, dass das Wort „Taste“ sowohl deutschen als auch englischen Ursprungs sein könne. Weil es sich bei dem ersten Bestandteil „Wildpark“ um ein deutsches Wort handele, liege es für den Verbraucher auf der Hand, auch den zweiten Bestandteil als deutsches Wort im Sinne von „Druckknopf, Schalter“ zu verstehen. In Kombination mit dem Wort „Wildpark“ werde aber kein konkreter Sinngehalt deutlich, so dass bei diesem Verständnis ein beschreibender Charakter des Zeichens offensichtlich ausscheide. Soweit der Bestandteil „Taste“ als englisches Wort verstanden werden könne, was keinesfalls die einzig zwingende Schlussfolgerung sei, habe sich das DPMA jedenfalls nicht damit auseinandergesetzt, welche Englischkenntnisse von einem inländischen durchschnittlichen Verbraucher, der Verpflegungs- und Cateringdienstleistungen in Anspruch nehme, erwartet werden könnten. Die den Verbrauchern einzig bekannte Übersetzung des Wortes „Taste“ sei „Geschmack“. Die weitere lexikalisch erfasste Bedeutung „Kostprobe“ sei den Verbrauchern nicht bekannt, weil diese Übersetzungsvariante so auch nicht benutzt werde. Im deutschen Sprachgebrauch werde vielmehr für eine Kostprobe stets nur der englische Begriff „Tasting“ verwendet. Zudem fänden in einem Wildpark keine Kostproben statt. Der Verkehr werde daher nicht von dem Verständnis von „Taste“ als „Geschmack“ abweichen.
Ohnehin vermittelten aber beide fälschlicherweise von der Markenstelle zugrunde gelegten Verständnismöglichkeiten des Wortes „Taste“ dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Wort „Wildpark“ keinen eindeutigen Sinngehalt. Dies gelte selbst bei Zugrundelegung der Bedeutung „Kostprobe“, denn das Wort Kostprobe könne nicht mit der Aussage „kleine Speise“/„kleines Getränk“ gleichgesetzt werden. Das DPMA habe bei seiner Beurteilung vielmehr offenkundig eine analysierende Betrachtung zugrundegelegt, die aber nicht zulässig sei. Die Bezeichnung Wildpark Taste habe für die Dienstleistungen der Klasse 43 nach alledem keinen beschreibenden Begriffsinhalt und sei daher vollständig zur Eintragung zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens Wildpark Taste als Marke stehen für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angegriffene Teilzurückweisungsbeschluss der Markenstelle aufzuheben war.
1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt insbesondere nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
a. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – Düsseldorf Congress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat).
Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; BGH, a. a. O. – Düsseldorf Congress).
b. Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung Wildpark Taste über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
aa. Angesprochene Verkehrskreise der Dienstleistungen der Klasse 43 sind der Gastronomiefachverkehr und die Endverbraucher, wobei diesbezüglich von einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).
bb. Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wörtern „Wildpark“ und „Taste“ zusammen.
Das Wort „Wildpark“ bezeichnet ein „parkähnliches Areal, eingezäuntes Waldstück, in dem Wild gehalten wird“ bzw. ein(en) „Tierpark, eingefriedetes Waldstück, in dem Wild, besonders Schalenwild, gehalten wird“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.).
Der weitere Bestandteil „Taste“ hat unterschiedliche Bedeutungen. Aus dem Englischen wird „taste“ je nach Kontext mit „Geschmack“, „Kostprobe“, „kleiner Bissen“ oder auch mit „Vorliebe“ übersetzt (vgl. Online-Wörterbücher PONS und LEO). In der deutschen Sprache hat das Wort als Substantiv die Bedeutungen „länglicher, rechteckiger Teil an bestimmten Musikinstrumenten, der beim Spielen mit einem Finger niedergedrückt wird, um einen bestimmten Ton hervorzubringen“, „(zu einem Pedal gehörender) Fußhebel, Fußtaste“ bzw. „einem Druckknopf ähnlicher, oft viereckiger Teil bestimmter Geräte, der bei der Benutzung, bei der Bedienung des jeweiligen Geräts mit dem Finger niedergedrückt wird“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de).
cc. Trotz möglicher beschreibender Bedeutungen der beiden Einzelbestandteile ist nicht feststellbar, dass das Gesamtzeichen Wildpark Taste von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine im Vordergrund stehende Sachangabe aufgefasst wird.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Bedeutung der Bestandteile nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden darf, sondern stets in Zusammenhang mit den jeweils maßgeblichen Waren und Dienstleistungen und der in dieser Branche verwendeten Sach- und Fachsprache sowie zudem unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung zu sehen ist. Anders als der Anmelder meint, liegt im vorliegenden Dienstleistungskontext daher die Bedeutung von „Taste“ als deutsches Wort im Sinne von „Schalter“ völlig fern. Im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Verpflegungsdienstleistungen konkretisiert sich der Sinngehalt von „Taste“ vielmehr ohne weiteres auf die englisch-kulinarische Bedeutung.
Danach kann die Wortkombination in ihrer für die Schutzfähigkeitsprüfung maßgeblichen Gesamtheit mit „Wildpark Geschmack“, „Wildpark Kostprobe“, „Wildpark Bissen“ oder auch „Wildpark Vorliebe“ übersetzt werden. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob - wie der Anmelder geltend macht - das angesprochene Publikum dem Zeichen allenfalls die Bedeutung „Wildpark Geschmack“ beimisst. Denn das Anmeldezeichen erschöpft sich ohnehin in keiner der vorgenannten Übersetzungsmöglichkeiten in einem sachlichen Hinweis auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen.
dd. In den wörtlichen Übersetzungen „Wildpark Geschmack“, „Wildpark Kostprobe“, „Wildpark Bissen“ oder „Wildpark Vorliebe“ ist der jeweilige Aussagegehalt des Anmeldezeichens vage und interpretationsbedürftig.
So hat der Wildpark selbst keinen Geschmack und man kann von einem Wildpark auch keinen Bissen nehmen. Bei „Wildpark Kostprobe“ könnte sich „Kostprobe“ auf eine kurze bzw. begrenzte kostenlose Besichtigung eines Wildparks beziehen und bei „Wildpark Vorliebe“ die Angabe „Vorliebe“ darauf, dass man gerne Wildparks besucht; dies führt aber jeweils nicht zu einem beschreibenden Aussagegehalt hinsichtlich der hier relevanten Verpflegungsdienstleistungen.
Das Anmeldezeichen mag Assoziationen an das Fleisch und den Geruch von üblicherweise in einem Wildpark lebenden (Wild)Tieren wie Bären, Luchs, Wölfe, Rehe, Elche etc. wecken. Dass Wildpark Taste deshalb vom angesprochenen Publikum als Sachhinweis auf ein spezielles Verpflegungssortiment – nämlich Speisen aus „Wildtierfleisch“ – aufgefasst wird, erscheint fernliegend. Denn diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf; vielmehr setzt dies gedankliche Zwischenschritte voraus.
ee. Soweit schließlich die Markenstelle angenommen hat, die angemeldete Bezeichnung weise darauf hin, dass in oder an einem Wildpark in den dort üblichen Restaurationsbetrieben Kostproben, also kleine Speisen und kleine Getränke angeboten werden, mag auch diese Aussage in das Zeichen hineingelesen werden können. Wobei eine Kostprobe typischerweise unentgeltlich ist, um den Kunden zu einem anschließenden Kauf zu motivieren. Bei unbefangener Wahrnehmung wird sich dem Verkehr daher kein entsprechendes dienstleistungsbeschreibendes Verständnis aufdrängen. Die Vorstellungen, was mit der Bezeichnung gemeint sein könnte, dürften eher diffus sein.
Die Recherche des Senats hat keine Nachweise für eine sachbeschreibende oder werblich anpreisende - dienstleistungsbezogene - Verwendung des Begriffs Wildpark Taste ergeben. Der einzige konkrete Treffer der Senatsrecherche zeigt eine kennzeichenmäßige Verwendung durch den Anmelder selbst; so werden unter dem Anmeldezeichen die Verpflegungs- bzw. Cateringdienste bei Fußballspielen wie auch bei Drittveranstaltungen und Events im sog. „Wildparkstadion“ des Fußballclubs Karlsruher SC angeboten und vermarktet. Hieraus allein kann aber nicht der Schluss auf einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt gezogen werden.
Zu dem von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Gehalt des Anmeldezeichens gelangt der angesprochene Verkehr allenfalls über gedankliche Zwischenschritte. Hierfür müsste er erst „Wildpark“ als Hinweis auf den Erbringungsort der Dienstleistungen auffassen und zudem den weiteren Begriff „Taste“ mit einer Vertriebsstättenangabe gleichsetzen. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy).
Zwar sind im Deutschen vergleichbar verkürzte Angaben wie z. B. Wildpark Imbiss, Stadion Imbiss, Tierpark Imbiss oder See Imbiss, bei denen mit dem Bestandteil „Imbiss“ auf Verpflegungsmöglichkeiten in einer Vertriebsstätte (z. B. einem Kiosk) hingewiesen wird, durchaus gängig. Es ist aber nicht feststellbar, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt das englische Wort „Taste“ vergleichbar wie „Imbiss“ verwendet wurde und sich zu einem Kurzwort für eine Verpflegungsstätte für (kleine) Speisen und Getränke entwickelt hätte. Allenfalls eine derartige Verwendung und Gewöhnung des Verkehrs hieran würde aber den Schluss auf ein entsprechendes Verkehrsverständnis zulassen. Weder hat die Markenstelle aber solche Verwendungsnachweise vorgelegt, noch konnte der Senat bei seinen Recherchen diesbezüglich etwas ermitteln.
Die Wortkombination Wildpark Taste wirkt daher noch hinreichend individualisierend. Dem Anmeldezeichen kann nach alledem trotz beschreibender Anklänge bzw. Anspielungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
2. Da sich schließlich nicht feststellen lässt, dass die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung der Merkmale der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt sie auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.