„Bratan Bratina“: Unterscheidungskraft für Waren/Dienstleistungen nach Warenverzeichnis-Einschränkung
KI-Zusammenfassung
Die Anmelderin wandte sich gegen die überwiegende Zurückweisung der Marke „Bratan Bratina“ wegen fehlender Unterscheidungskraft. Streitpunkt war, ob die Wortfolge (verstanden als „Bruder/Schwester“ bzw. „Kumpel/Kumpeline“) für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen als Motiv-, Inhalts- oder Bestimmungsangabe aufgefasst wird. Nach Streichung einzelner Waren hob das BPatG den DPMA-Beschluss auf. Für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen fehle ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt oder ein enger beschreibender Bezug; auch eine nachweisbare Verwendung als Themen- oder Motivangabe liege nicht vor. Ein Freihaltebedürfnis bestehe ebenfalls nicht.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Zurückweisungsbeschluss des DPMA aufgehoben, da keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt nur bei Fehlen jeglicher herkunftshinweisender Eignung; jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt.
Auch wenn ein Zeichenbestandteil vom Verkehr begrifflich verstanden wird, fehlt der Gesamtwortfolge die Unterscheidungskraft nur, wenn für die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt oder ein enger beschreibender Bezug besteht.
Bei Waren mit gedanklichem Inhalt (z. B. Filme, Druckereierzeugnisse, Software) ist eine Wortfolge nur dann als Inhalts-/Themenangabe schutzunfähig, wenn sie sich als solche Verwendung nachweisen lässt oder ohne gedankliche Zwischenschritte nahe liegt.
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass die Bezeichnung zur Beschreibung der beanspruchten Waren/Dienstleistungen dienen kann oder eine solche beschreibende Verwendung im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwarten ist.
Die Beurteilung der Schutzhindernisse hat bezogen auf den maßgeblichen Anmeldezeitpunkt und die zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen; nachträgliche Einschränkungen des Verzeichnisses können Schutzhindernisse entfallen lassen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 014 297.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2020 aufgehoben.
Gründe
I.
Das Wortzeichen
Bratan Bratina
ist am 4. Juli 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09: Musikdateien zum Herunterladen; elektronische Publikationen; Filmkassetten; Computer- und Videospielsoftware; interaktive Unterhaltungssoftware; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte CD-ROMs, insbesondere mit Filmen oder Fernsehprogrammen; belichtete Filme, insbesondere Kino- und Spielfilme; bespielte Daten-, Ton- und/oder Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Schallplatten, CDs, DVDs, Compactdiscs, Tonbänder und -kassetten, Magnetaufzeichnungsträger, Videobänder, Videokassetten, Filmkassetten; dekorative Magnete; Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre; Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis; Uhrengehäuse; Schlüsselringe [Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat]; Halbedelsteine; Bänder für Armbanduhren; Uhrengehäuse [Taschenuhren]; Uhrketten; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, allgemeine Magazine, Bücher, Broschüren, Verbraucherinformationen, Jahrbücher und Ratgeber; Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien [soweit in Klasse 16 enthalten], nämlich Abschminktücher aus Papier, hygienische Handtücher aus Papier, Papiergesichtstücher, Papiertüten, Schilder; Aufkleber aus Papier; Klasse 18: Regenschirme; Taschen; Bauchtaschen; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Brieftaschen; Handtaschen; Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Geldbörsen; Kosmetikbeutel; Reisetaschen und Koffer; Rucksäcke; Sportbeutel; Umhängetaschen; Klasse 21: Geschirr; Kochgeschirr; Behälter; Tassen und Becher; Dekoteller; Flaschen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe; Klasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Klasse 41: Musikproduktionen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik; Aufzeichnen von Musik; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnungen von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Dienstleistungen eines Musikverlages; Elektronische Veröffentlichung; Publikation [Veröffentlichungsdienstleistungen]; Veröffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung von Musikstücken; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen.
Mit Beschluss vom 16. November 2020 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG überwiegend, nämlich für die in Fettdruck dargestellten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen.
Bei dem Zeichenbestandteil „Bratan“ handele es sich um ein Wort der russischen Umgangssprache. Dort bedeute es – wie auch in anderen slawischen Sprachen – „Bruder“. Der Begriff habe in der oben genannten Bedeutung bereits Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Zeichenbestandteil „Bratina“ sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung. Nichtsdestotrotz sehe – insbesondere wegen der Nebeneinanderstellung der Wörter im Anmeldezeichen – ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin ohne weiteres das weibliche Pendant zu „Bratan“. Zum Anmeldezeitpunkt sei die Bezeichnung „Bratan Bratina“ bereits seit ca. drei Jahren in der deutschen Hip-Hop- und Rapszene weit verbreitet gewesen. Zudem verstehe jedenfalls die relativ große im Inland lebende Bevölkerungsgruppe, die der russischen, polnischen und anderer slawischen Sprachen mächtig sei, die Bedeutung des Anmeldezeichens unmittelbar. Ferner seien die beteiligten Verkehrskreise generell an Wortneubildungen gewöhnt und in deren Verständnis geübt und es entspreche dem deutschen Sprachverständnis, dass die Wortendung „(t)ina“ die weibliche Form darstelle. Somit sei die Bedeutung des Zeichens „Bratan Bratina“ einem ausreichend großen Teil der in Deutschland angesprochenen Verkehrskreise verständlich. Das Anmeldezeichen werde daher für einen Teil der beanspruchten Waren, bei denen Aussagen und Schlagworte üblich seien, lediglich als Motiv aufgefasst. Der Verkehr sei an die Anbringung derartiger Angaben auf Waren wie beispielsweise Druckereierzeugnissen und Papeteriewaren der Klasse 16, Taschen und Beutel der Klasse 18, Haushaltswaren der Klasse 21 sowie Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhen der Klasse 25 gewöhnt. In diesem Zusammenhang würden die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich ein Kommunikationsmittel sehen, es aber nicht als Hinweis auf einen bestimmen Geschäftsbetrieb verstehen, insbesondere da das Anmeldezeichen bereits auf einer Vielzahl von Mützen oder T-Shirts als Motiv Verwendung finde. Auch wenn es – entgegen der wahrscheinlichsten Verwendung – lediglich als Textillabel oder an unauffälliger Stelle angebracht sei, werde es daher nicht als Herkunftshinweis angesehen. Für einige Waren der Klasse 14, insbesondere für Schmuck- und Uhrwaren, stelle das Zeichen einen Bestimmungshinweis dar, da solche Waren vielfach in zusammenpassenden Ausführungen für Frauen und Männer angeboten würden. Im Zusammenhang mit Waren wie bespielten Daten-, Ton- und/oder Bildträgern und interaktiver Unterhaltungssoftware der Klasse 9 und Dienstleistungen wie elektronischen Veröffentlichungen und Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 stelle das Zeichen einen inhaltlich-thematischen Hinweis und damit eine rein beschreibende Sachangabe dar. Zum anderen würden die beteiligten Verkehrskreise in Bratan Bratina einen beschreibenden Hinweis auf die angesprochene Klientel bzw. den Anbieter und somit einen Bestimmungshinweis sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2020 wird aufgehoben.
Das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig. Zwar bedeute der Begriff „bratan“ in der russischen Umgangssprache „Bruder“ oder „Kumpel“. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine korrekte grammatikalische Form eines russischen Wortes, sondern um eine umgangssprachliche Abwandlung des Begriffs „brat“, was mit (leiblicher) Bruder ins Deutsche übersetzt werde. Der Zeichenbestandteil „Bratina“ sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung und gerade nicht das weibliche Pendant zu „Bratan“. Denn „Schwester“ werde auf Russisch mit „sestra“ bezeichnet; diesbezüglich bestehe weder dem Klang noch dem Wortstamm nach eine Ähnlichkeit zu „Bratina“. Selbst wenn „bratina“ in der Jugendsprache als das weibliche Pendant zu „Bratan“ aufgefasst werden sollte, so werde der Teil des Verkehrs, der einer slawischen Sprache mächtig sei, darin nur eine Wortneubildung sehen, die weder umgangssprachlich noch grammatikalisch „Schwester“ bedeute. Darüber hinaus gebe es viele weitere Abwandlungen des Wortes „brat“ wie beispielsweise „bratuha“, „bratucha“, „bratez“ und „bratik“. Die Wortneubildung „Bratina“ sei somit mehrdeutig und bedürfe dementsprechend einer Interpretation durch die beteiligten Verkehrskreise. Zudem müsse das Zeichen „Bratan Bratina“ in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Auch wenn das Wort „Bratan“ unmittelbar und eindeutig vom Verkehr verstanden würde, gelte dies nicht für das angemeldete Zeichen. Vielmehr begründe die Kombination mit der Wortneubildung „Bratina“ und die daraus resultierende Unschärfe ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Des Weiteren bezögen die durch die Markenstelle vorgebrachten Beispiele und Nachweise sich entweder auf „Bratan“ oder auf „Bratina“ und eine jeweilige damit zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit. Ein Kunde werde sich allenfalls mit „Bratan“ oder mit „Bratina“ identifizieren, nicht jedoch mit der Kombination der Worte. Demzufolge sähen die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen auch nicht nur eine Botschaft oder den Ausdruck einer Zugehörigkeit oder einer Lebenseinstellung. Ein Herkunftshinweis ergebe sich jedenfalls dann, wenn das Zeichen an unauffälliger Stelle in kleinem Format, z. B. auf einer Uhr oder einer Brille angebracht sei, an der der Verkehr einen Hinweis auf den Hersteller erwarte. Auch sei bei den beanspruchten Waren der Klassen 9, 16 und 21 schwer vorstellbar, dass diese getragen würden, um ein bestimmtes Lebensgefühl auszudrücken. Ferner sei die Argumentation der Markenstelle bereits in sich unschlüssig. So sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Anmeldung für z. B. „Uhren; Uhrketten“ bzw. „Beuteltaschen“ zurückgewiesen worden sei, jedoch nicht für „Uhrgehäuse“, „Bänder von Armbanduhren“ bzw. „Papiertüten“. Die „Magnetaufzeichnungsträger“ in Kasse 9 wiesen zudem keinen gedanklichen Inhalt auf; vielmehr handele es sich um reine Hardware, die typischerweise nicht mit Slogans oder Motiven bedruckt werde. Ferner sei im Frühjahr 2023 die Wortmarke BRATAN unter den Registernummern 30 2023 001 290 und 30 2022 019 342 u. a. für „Juwelier- und Schmuckwaren“ in Klasse 14 und „Kleinlederwaren, Reisetaschen, Freizeittaschen und Regenschirme“ in Klasse 18 eingetragen worden.
Daher sei das Anmeldezeichen erst recht für die in den genannten Klassen beanspruchten Waren schutzfähig.
Mit Hinweisen vom 11. Juli 2024 und 20. Februar 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nur teilweise erfolgreich sein dürfte.
Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat die Beschwerdeführerin die Waren „dekorative Magnete“ in Klasse 9, „aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Schlüsselringe [Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat]“ in Klasse 14, „Geschirr; Tassen und Becher; Dekoteller; Gläser, Trinkgefäße“ in Klasse 21 und „Bekleidungsstücke“ in Klasse 25 aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gestrichen.
Dieses lautet nach dem Verzicht auf die vorgenannten Waren wie folgt (die fett geschriebenen Waren sind beschwerdegegenständlich):
Klasse 09: Musikdateien zum Herunterladen; Elektronische Publikationen; Filmkassetten; Computer- und Videospielsoftware; interaktive Unterhaltungssoftware; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte CD-ROMs, insbesondere mit Filmen oder Fernsehprogrammen; belichtete Filme, insbesondere Kino- und Spielfilme; bespielte Daten-, Ton- und/oder Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Schallplatten, CDs, DVDs, Compactdiscs, Tonbänder und -kassetten, Magnetaufzeichnungsträger, Videobänder, Videokassetten, Filmkassetten; Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre;
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Edelsteine; Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis; Uhrengehäuse; Halbedelsteine; Bänder für Armbanduhren; Uhrengehäuse [Taschenuhren]; Uhrketten;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, allgemeine Magazine, Bücher, Broschüren, Verbraucherinformationen, Jahrbücher und Ratgeber; Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien [soweit in Klasse 16 enthalten], nämlich Abschminktücher aus Papier, hygienische Handtücher aus Papier, Papiergesichtstücher, Papiertüten, Schilder; Aufkleber aus Papier;
Klasse 18: Regenschirme; Taschen; Bauchtaschen; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Brieftaschen; Handtaschen; Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Geldbörsen; Kosmetikbeutel; Reisetaschen und Koffer; Rucksäcke; Sportbeutel; Umhängetaschen;
Klasse 21: Kochgeschirr; Behälter; Flaschen; Barzubehör;
Klasse 25: Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe;
Klasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Bier;
Klasse 41: Musikproduktionen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik; Aufzeichnen von Musik; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnungen von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Dienstleistungen eines Musikverlages; Elektronische Veröffentlichung; Publikation [Veröffentlichungsdienstleistungen]; Veröffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung von Musikstücken; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache Erfolg.
Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Eintragung des Zeichens im Umfang der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
A. Dem angemeldeten Zeichen fehlt es für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen Bratan Bratina für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft. Die Wortkombination lässt diesbezüglich weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt noch einen engen beschreibenden Bezug erkennen.
1. Die entsprechenden Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 25 und Dienstleistungen der Klasse 41 wenden sich weit überwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise. Lediglich die Dienstleistungen „Musikproduktionen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen“ in Klasse 41 richten sich vornehmlich an Fachkreise.
2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ist stets das Zeichen in seiner Gesamtheit zu betrachten, da der Verkehr es so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es jedoch zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).
a. Bratan bezeichnet einen See und einen Kraterkomplex auf Bali in Indonesien und wird sehr vereinzelt auch als Nachname verwendet (vgl. Anlage 1, Bl. 28 ff. d. A.); dem inländischen Verkehr sind diese Bedeutungen jedoch ganz überwiegend nicht bekannt.
Ferner ist Bratan eine Abwandlung des Worts „brat“, das in einigen slawischen Sprachen, insbesondere im Russischen und im Polnischen, „Bruder“ bedeutet. Bratan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Bruder“ übersetzt und hat bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens in der Bedeutung „Kumpel“ bzw. „Freund“ Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Begriff ist zumindest seit 2019 im Wörterbuch der Jugendsprache enthalten und wird über zahlreiche „Erklärseiten“ im Internet auch Personen nahegebracht, die die Jugendsprache sonst nicht verstehen oder verwenden (vgl. neben den bereits dem Beanstandungsbescheid des DPMA beigefügten Unterlagen auch die Dokumente in Anlagenkonvolut 2 zum Ladungszusatz vom 10. Juli 2024, Bl. 30 ff. d. A.). Hinzu kommt, dass das Wort von einigen Rappern, insbesondere dem auch der breiten Öffentlichkeit wegen des Erfolgs seiner Stücke bekannten deutsch-russischen Rapper Capital Bra, intensiv vor allem in Liedtexten in obiger Bedeutung verwendet wird. Dementsprechend wird Bratan neben Jugendlichen und Personen, die sich der Jugendsprache bedienen, auch von weiten Teilen der hier relevanten Verkehrskreise unmittelbar als „Bruder“ im Sinne von „Kumpel“ bzw. „Freund“ verstanden. Dass daneben weitere Abwandlungen des Worts brat, wie beispielsweise „bratez“, „bratik“ oder „bratuha“ existieren, vermag hingegen vom oben genannten Wortverständnis nicht wegzuführen.
b. „Bratina“ bezeichnet neben einer russischen Eishockeytrophäe, dem „Bratina-Pokal“, das „Bratina Valley und die Bratina Lagune“, ein Trockental bzw. eine Lagune in der Antarktis und das „Bratina Island“, eine Insel des Ross-Archipels. Bratina ist zudem der Name eines kleinen Ortes in Kroatien (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 46 ff. d. A.). Diese Bedeutungen sind im Inland jedoch nahezu unbekannt.
Anders als bei „Bratan“ lässt sich die Bedeutung von „Bratina“ nicht direkt aus einer slawischen Sprache ableiten. Im Russischen wird „Schwester“ z. B. mit „sestra“ benannt. Die Wortendung „(t)ina“ bezeichnet jedoch in vielen Sprachen - so auch im Deutschen - häufig die weibliche Form eines Worts oder Namens. In dem Wort Bratina erkennen ausreichende Teile des beteiligten Verkehrs daher ohne Schwierigkeiten die weibliche Form des Worts „Bratan“. Hierzu trägt auch bei, dass der Rapper Capital Bra die Bezeichnung „Bratina“, die er sowohl gemeinsam mit dem Wort Bratan, als auch in Alleinstellung verwendet, um seine weiblichen Fans explizit ansprechen zu können, umfassend bereits seit Ende November 2019 nutzt; nicht zuletzt in dem am 29. November 2019 erschienenen Lied „Der Bratan bleibt der Gleiche“ (vgl. Anlage 4, Bl. 50 f. d. A.). Da die Worte im Anmeldezeichen direkt nebeneinander genannt sind, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise es ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als weibliches Gegenstück zu „Bratan“ auffassen werden.
c. Die Wortfolge Bratan Bratina wird daher von einem relevanten Teil des Verkehrs - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - unmittelbar als „Bruder Schwester“ im Sinne von „Kumpel Kumpeline“ bzw. „Freund Freundin“ verstanden.
3. Wenngleich somit das Verständnis der Begriffskombination ausreichenden Teilen des angesprochenen Verkehrs keine Schwierigkeiten bereiten dürfe, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor).
Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist kein thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu Bratan Bratina ersichtlich.
Nach der Senatsrecherche lassen sich zwar vereinzelt Hinweise auf die Verwendung von „Bratan“ oder „Bratina“ finden, was für die angemeldete Wortkombination aber nicht der Fall ist. Weder hat die Markenstelle hierfür Belege angeführt, noch konnte der Senat solche ermitteln. Insbesondere war nicht zu recherchieren, dass Bratan Bratina als Set-Bezeichnung für “Bruder Schwester“, „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ für die beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird.
aa. Die Waren der Klasse 9 und „Druckereierzeugnisse, Schilder aus Papier und Pappe; Aufkleber aus Papier“ in Klasse 16 können zwar neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen.
Selbst wenn sich vereinzelt z. B. Filme oder Druckereierzeugnisse wie Bücher mit der Beziehung zwischen Bruder und Schwester oder freundschaftlich verbundenen Personen auseinandersetzen und Videospiele auf der Interaktion zwischen (virtuellem) Bruder und Schwester oder Freund und Freundin basieren können, hat sich das Anmeldezeichen Bratan Bratina nicht als Inhalts- oder Themenangabe für die genannten Waren nachweisen lassen. Auch eine entsprechende Zielgruppenangabe liegt nicht nahe. Hierfür bedürfte es zumindest eines gedanklichen Zwischenschrittes. Denn Filme, Spiele oder Bücher werden in der Regel nicht nur für Bruder und Schwester im Sinne von „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ angeboten, sondern richten sich an Zielgruppen wie Kinder, Jugendliche oder Erwachsene oder werden nach Themen wie beispielsweise Sachbuch oder Kriminalroman, Liebes- oder Actionfilm etc. eingeteilt.
bb. Da schon für die Druckschriften kein beschreibender Begriffsinhalt vorliegt, besteht auch hinsichtlich der Verlags- und Publikationsdienstleistungen in Klasse 41, die zur Entstehung der Druckschrift führen, kein enger beschreibender Bezug. Auch werden diese sowie Musikproduktionen, -veröffentlichung oder Aufzeichnungen von Musik nicht speziell für Bratan Bratina im Sinne von „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ erbracht, so dass auch unter diesem Aspekt keine Sachaussage im Vordergrund steht.
cc. Dies gilt auch für die „Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen“ in Klasse 41.
dd. Die „Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre“ in Klasse 9 wie auch „Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis; Bänder für Armbanduhren; Uhrketten“ in Klasse 14 werden weder durch das Anmeldezeichen beschrieben, noch gibt es sie als Sets für Bruder/ Schwester, Freund/Freundin“.
Darüber hinaus konnte weder die Markenstelle noch der Senat eine Verwendung des Anmeldezeichens als Motivangabe ermitteln.
ee. Das Vorgenannte gilt auch für „Behälter; Flaschen; Barzubehör“ in Klasse 21 und „Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe“ in Klasse 25 sowie für Regenschirme, Taschen und Beutel, Geldbörsen und Koffer in Klasse 18.
Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis für die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.
B. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterliegt die angemeldete Wortfolge auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.
Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen erfolgreich.