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BPatG·29 W (pat) 119/10·22.12.2010

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme" - zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos - Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss - Rechtschutzbedürfnis besteht auch, wenn Widerspruch durch die wirkungslose Entscheidung zurückgewiesen worden ist

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Widersprechende nahm ihre Widersprüche und die Beschwerde zurück und beantragte die Erklärung der Wirkungslosigkeit des zuvor ergangenen Amtsbeschlusses. Das Bundespatentgericht erklärte den Amtsbeschluss für wirkungslos, da bei Rücknahme die Rechtshängigkeit entfällt und eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung wirkungslos wird. Das Gericht entschied verpflichtend auf Antrag und bejahte das Rechtsschutzbedürfnis auch bei zurückgewiesenen Widersprüchen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Erklärung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses nach Rücknahme der Widersprüche stattgegeben; Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Widerspruchs bewirkt, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig zu betrachten ist und eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung wirkungslos wird (analog § 269 Abs.3 ZPO auf § 82 Abs.1 MarkenG).

2

Auf Antrag hat das Gericht die Wirkungslosigkeit einer solchen Entscheidung durch Beschluss auszusprechen; dieser Ausspruch ist verpflichtend und macht keinen Unterschied danach, ob die Entscheidung den Widerspruch stattgegeben oder zurückgewiesen hat.

3

Das Interesse an der Beseitigung des Rechtsscheins wirkungsloser Entscheidungen begründet ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis auch für einen Widersprechenden, dessen Widerspruch zurückgewiesen wurde.

4

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Entscheidungen, die materiell-rechtliche Änderungen bewirkten, und zurückweisenden Amtsbeschlüssen; daher entfällt eine Rechtsschutzbedürfnisprüfung zugunsten der Antragstellung nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO§ 269 Abs 4 ZPO§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 46 815

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Dezember 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2009 ist wirkungslos, soweit die Widersprüche gegen die angegriffene Marke 307 46 815 aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen worden sind.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 13. November 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widersprüche aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 9. November 2010 die Widersprüche und die Beschwerde zurückgenommen und ausdrücklich Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt.

II.

2

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war ungeachtet der Beschwerderücknahme auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., RdNr. 384).

3

Nach dem bei der Rücknahme des Widerspruchs gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, wenn die Klage zurückgenommen wird, der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Nach dem gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog anzuwendenden § 269 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag über diese Wirkung durch (deklaratorischen) Beschluss. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat der Ausspruch der Wirkungslosigkeit auf Antrag zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.

4

Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat. Wie bereits dargelegt, sieht das Gesetz eine solche Unterscheidung aber nicht vor, sondern verpflichtet das Gericht bei Antragstellung in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit.

5

Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von Amtsbeschlüssen, die Widersprüche zurückweisen - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. Kunz-Hallstein, GRUR 2010, 760).

6

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

7

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.