Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ANKARA-Döner" – mit Löschung der Marke verliert das Löschungsverfahren seinen Charakter als Popularverfahren - nach Verzicht auf Marke kann Feststellung der Nichtigkeit der Marke für die Vergangenheit beantragt werden – Antragstellerin ist mündlicher Verhandlung ferngeblieben – nach Verzicht hat sich der Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache für die Zukunft und die Vergangenheit erledigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Löschung der Wortmarke "ANKARA‑Döner" wegen absoluter Schutzhindernisse; die Markenabteilung gab dem Antrag statt. In der Beschwerdeverhandlung verzichtete die Markeninhaberin auf die Marke. Hierdurch ist das Beschwerde- und Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt; eine Feststellung der Nichtigkeit für die Vergangenheit war zwar grundsätzlich möglich, ist hier aber wegen des Fernbleibens der Antragstellerin nicht fortgeführt worden. Es wurden keine Kosten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde- und Löschungsverfahren in der Hauptsache durch Verzicht der Markeninhaberin erledigt; keine Kostenauferlegung
Abstrakte Rechtssätze
Durch den Verzicht der Markeninhaberin wird der angefochtene Beschluss gegenstandslos und das Löschungsverfahren für die Zukunft in der Hauptsache erledigt.
Mit der Löschung einer Marke verliert das Löschungsverfahren seinen Charakter als Popularverfahren, weil das Allgemeininteresse an der Beseitigung löschungsreifer Eintragungen entfällt.
Die Antragstellung auf Feststellung der Nichtigkeit für die Vergangenheit bleibt grundsätzlich möglich, soweit ein Feststellungsinteresse geltend gemacht wird.
Erscheint ein Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, kann dadurch eine Fortführung des Löschungsverfahrens zur Feststellung der Nichtigkeit für die Vergangenheit ausgeschlossen sein.
Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 71 Abs. 1 MarkenG setzt das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus und erfolgt nicht automatisch bei Erledigung des Hauptsacheverhältnisses.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 306 20 298
(hier: Löschungsverfahren S 46/08)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der angefochtene Beschluss der Markenabteilung vom 23. April 2009 ist durch den Verzicht der Markeninhaberin auf die angegriffene Marke gegenstandslos.
Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe
I.
Für die Antragsgegnerin ist am 3. Dezember 2007 die Wortmarke 306 20 298
ANKARA-Döner
für Waren der Klasse 29 in das Register eingetragen worden.
Die Antragstellerin hat im Januar 2008 die Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG beantragt, der die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 23. April 2009 antragsgemäß stattgegeben hat.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2010 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie verzichte auf die angegriffene Marke.
Die Antragstellerin, die schriftsätzlich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ihrer Ankündigung folgend der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.
II.
Mit dem Verzicht der Antragsgegnerin auf ihre Marke hat sich das Löschungsverfahren, das Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, insoweit in der Hauptsache erledigt, als der Löschungsantrag der Antragstellerin (auch) auf eine Löschung für die Zukunft gerichtet war.
Soweit der Löschungsantrag nach §§ 50, 54 MarkenG auch auf die Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet war, das heißt für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zur Verzichtserklärung, hat sich das Löschungsverfahren ebenfalls erledigt. Mit der Löschung der angegriffenen Marke - gleichgültig aus welchem Grund - verliert das Löschungsverfahren seinen Charakter als Popularverfahren, da das Allgemeininteresse an der Beseitigung löschungsreifer Marken aus dem Register entfällt. Nach einem Verzicht der Markeninhaberin auf ihre Marke nach § 48 Abs. 1 MarkenG bleibt es der Antragstellerin zwar grundsätzlich unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit zu beantragen, soweit sie ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend macht. Vorliegend hat sich die Antragstellerin dieser Möglichkeit aber dadurch begeben, dass sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist mit der Folge, dass eine Fortführung des Löschungsverfahrens auch insoweit ausgeschlossen ist.
Anhaltspunkte einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich.