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BPatG·28 W (pat) 61/20·04.03.2021

Markenbeschwerdeverfahren – Feststellung der Wirkungslosigkeit – Rücknahme des Widerspruches – Rücknahme der Beschwerde

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin erhob Beschwerde gegen einen Löschungsbeschluss der Markenstelle; die Widersprechende nahm ihren Widerspruch und die Markeninhaberin ihre weitergehende Beschwerde zurück. Auf Antrag der Markeninhaberin stellte das Bundespatentgericht fest, dass der angefochtene Beschluss im tenoriersten Umfang wirkungslos ist. Die Entscheidung beruht auf § 82 Abs.1 MarkenG i.V.m. § 269 ZPO zur Wahrung der Rechtssicherheit. Kosten wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Beschlusses aufgrund Rücknahme von Widerspruch und Beschwerde stattgegeben; keine Kostenauferlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle kann nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 ZPO ausgesprochen werden, wenn im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren die Parteien ihre Anträge zurücknehmen und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

2

Der Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit kann sowohl vom Markeninhaber als auch vom Widersprechenden gestellt werden.

3

Die Feststellung der Wirkungslosigkeit dient der Rechtssicherheit und beseitigt den Rechtsschein einer Löschungsentscheidung oder eines erfolglosen Widerspruchs; dabei ist unerheblich, welche Partei das Begehren verfolgt.

4

Eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG bedarf gesonderter Gründe; liegen solche nicht vor, ist von einer Kostenauferlegung abzusehen.

Relevante Normen
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG§ 269 Abs 3 S 1 ZPO§ 269 Abs 4 ZPO§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

gegen

,

betreffend die Marke 30 2017 030 078

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2020 wirkungslos ist, soweit in Ziffer 2 des Tenors die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 030 078 für die Dienstleistungen der Klasse 41

„Unterhaltung; Veranstaltung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen auch im Wege der Telekommunikation und mittels Computernetzwerken und sonstigen Datenübertragungswegen [online angebotene Spieldienstleistungen]; Dienstleistungen von Wetteinrichtungen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen“ aufgrund des Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden zu …angeordnet ist.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 030 078 auf den Widerspruch aus der Unionsmarke EM 015 213 457 zum Teil für Dienstleistungen der Klasse 35 und aus dem Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden zu 2 zum Teil für Dienstleistungen der Klasse 41 angeordnet.

2

Hiergegen richtet sich die am 17. Juli 2020 erhobene Beschwerde der Markeninhaberin.

3

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechende zu 2 ihren Widerspruch und die Markeninhaberin ihre weitergehende Beschwerde zurückgenommen

4

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist daher auf Antrag der Markeninhaberin auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im tenoriersten Umfang wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). Der Antrag kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I (Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384). Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.

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Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.