Markenbeschwerdeverfahren – "BERG GERMANY (Wort-Bild-Marke)/Christian Berg" – im Beschwerdeverfahren erfolgte außergerichtliche Einigung der Beteiligten – kein Kostenantrag – Beteiligte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst - Rücknahme des Widerspruchs führt zur Wirkungslosigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs durch das DPMA – Beschwerde führt zur Aufhebung der im Beschluss des DPMA ausgesprochenen Kostentragung
KI-Zusammenfassung
Die Widersprechende erhob Beschwerde gegen einen DPMA‑Beschluss, der ihren Widerspruch zurückgewiesen und ihr die Kosten auferlegt hatte. Im Beschwerdeverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, die Widersprechende nahm den Widerspruch zurück und verzichtete auf Kostenanträge. Das BPatG stellte die Wirkungslosigkeit der Zurückweisung fest und hob die Kostentragung auf, da die Parteien vereinbart hatten, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Zurückweisung des Widerspruchs als wirkungslos festgestellt und die vom DPMA auferlegte Kostentragung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Widerspruchs führt zur Wirkungslosigkeit der in einem DPMA‑Beschluss ausgesprochenen Zurückweisung des Widerspruchs (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Die Wirkungslosigkeit der Zurückweisung berührt nicht automatisch die im selben Beschluss getroffene Kostenentscheidung; diese bleibt grundsätzlich gesondert zu behandeln.
Einigung der Parteien im Beschwerdeverfahren, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, gilt auch für die Kosten des Vorverfahrens und kann zur Aufhebung einer zuvor getroffenen Kostentragung führen (§ 98 Satz 2 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Das Bundespatentgericht hebt eine vom DPMA getroffene Kostentragung auf, wenn die Parteien im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Kostenregelung getroffen haben und keine Kostenanträge gestellt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 30 2014 059 836
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 22. Februar 2017 wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 169 982 zurückgewiesen worden ist.
2. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auferlegt worden sind.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 22. Februar 2017 den auf die Marke DE 1 169 982 gestützten Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Eintragung der Marke DE 30 2014 059 836 der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und der Widersprechenden nach § 63 Abs. 1 MarkenG die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen jeweils vom 2. März 2018 erklärt, dass sie keinen Kostenantrag stellen und im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs durch die Beschwerdeführerin ist die in dem angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2017 ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Dies gilt jedoch nicht für die darin weiterhin getroffene Kostenentscheidung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 66, Rdnr. 93).
2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der im Beschluss vom 22. Februar 2017 ausgesprochenen Kostentragung durch die Widersprechende. Die Beteiligten haben sich im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs darauf verständigt, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Diese Vereinbarung, die auch für die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt, ist vorliegend maßgeblich (§ 98 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).