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BPatG·28 W (pat) 52/13·02.09.2015

Markenbeschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung – Kostenfestsetzungsbeschluss erfordert zugrundeliegende Kostenentscheidung - zur Zuständigkeit: Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens – zur Kostenerstattung in Nebenverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtMarkenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss betrifft eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenrechnungsstelle im Markenbeschwerdeverfahren. Streitgegenstand war, ob eine Kostenfestsetzung ohne zugrundeliegende Kostengrundentscheidung zulässig ist und wer über die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden hat. Das Bundespatentgericht hob die Kostenrechnung auf, da die gesetzliche Grundlage für die Kostenfestsetzung nicht gegeben war. Zudem klärte es Zuständigkeits- und Erstattungsfragen in Nebenverfahren.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung erfolgreich; Kostenrechnung der Kostenrechnungsstelle vom 13.01.2016 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss setzt eine vorherige, tragfähige Kostengrundentscheidung voraus; fehlt diese, ist die Kostenfestsetzung aufhebungsreif.

2

Über die Kosten eines Erinnerungsverfahrens ist durch das zuständige entscheidende Gericht zu befinden; die Entscheidung über die Erinnerung umfasst damit auch die Kostenfrage.

3

Kosten von Nebenverfahren bedürfen einer gesonderten rechtlichen Grundlage für ihre Erstattung; ohne solche Grundlage kann eine Kostenrechnung nicht bestehen.

4

Eine Kostenrechnung der Kostenrech-nungsstelle ist aufzuheben, wenn sie an einer rechtlichen Grundlage fehlt oder die zuständige Entscheidungsbefugnis nicht besteht.

Relevante Normen
§ 63 Abs 1 MarkenG§ 63 Abs 3 MarkenG§ 66 Abs 1 MarkenG§ 103 Abs 1 ZPO§ 71 Abs 1 MarkenG

Vorinstanzen

nachgehend BPatG München, 2. September 2015, Az: 28 W (pat) 52/13, Beschluss

nachgehend BPatG München, 28. Juni 2017, Az: 28 W (pat) 52/13, Beschluss

Tenor

betreffend die Marke 395 44 613

(hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung der Kostenrech-nungsstelle des Bundespatentgerichts vom 13. Januar 2016 aufgehoben.