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BPatG·28 W (pat) 27/13·24.09.2019

Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Ausscheiden eines Richters nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und vor abschließender Beratung und Abstimmung – Wechsel in der Richterbank

VerfahrensrechtZivilprozessrechtMarkenrecht (verfahrensrechtliche Aspekte)Sonstig

KI-Zusammenfassung

In einem Markenbeschwerdeverfahren wurde die am 29. Mai 2019 geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet, weil ein Richter nach deren Schluss und vor Abschluss der Beratung ausgeschieden ist. Das Gericht stützt die Wiedereröffnung auf § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG. Der Senat regt an, das Verfahren im schriftlichen Verfahren zu entscheiden; bei fehlender Zustimmung wird ein neuer Termin anberaumt. Die Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.

Ausgang: Mündliche Verhandlung wiedereröffnet wegen Richterwechsel; Verfahren soll ggf. im schriftlichen Verfahren entschieden werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ausscheiden eines Richters zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung ist die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG wieder zu eröffnen.

2

Die Abordnung oder das anderweitige Ausscheiden eines Richters nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor abschließender Beratung begründet verpflichtend die Wiedereröffnung des Verfahrens.

3

Das Gericht kann den Beteiligten vorschlagen, das Verfahren statt mit einem neuen Termin im schriftlichen Verfahren zu entscheiden; hierfür ist die Zustimmung der Beteiligten erforderlich, anderenfalls ist ein neuer Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4

Entscheidungen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind nicht selbständig anfechtbar.

Relevante Normen
§ 156 Abs 2 Nr 3 ZPO§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG§ 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 021 457

(hier: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schwarz und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die am 29. Mai 2019 geschlossene mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

Gründe

1

Nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG hat das Gericht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn zwischen ihrem Schluss und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden bzw. ein Wechsel in der Richterbank eingetreten ist (vgl. hierzu auch BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 33. Edition, Stand: 01. Juli 2019, § 156, Rdnr. 7).

2

So liegt der Fall auch hier:

3

Richter Schmid ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor einer abschließenden Beratung und Abstimmung in vorliegender Sache mit Wirkung zum 1. September 2019 vom Bundespatentgericht an das EUIPO abgeordnet worden, was eine Wiedereröffnung zwingend erforderlich macht.

4

Der Senat regt an, vorliegendes Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Beteiligten werden daher gebeten, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Anderenfalls würde neuerlich Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt werden.

5

Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. BeckOK, a. a. O., § 156, Rdnr. 16.