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BPatG·28 W (pat) 16/21·27.09.2021

Markenbeschwerdeverfahren – Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit – Kostenfestsetzung – fehlende Erfolgsaussichten der Beschwerde

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Kostenfestsetzung der Markenabteilung nach erfolgloser Löschungsantragsprozedur. Der Senat weist die Beschwerde zurück und trägt die Festsetzung sowie die Auferlegung der Beschwerdekosten der Billigkeit folgend. Begründend führt das Gericht aus, dass die Gebühren nach RVG korrekt berechnet sind und die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Kostentragung dem Beschwerdeführer auferlegt wegen fehlender Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 63 Abs. 1 MarkenG kann das Deutsche Patent- und Markenamt einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht und die Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche notwendig waren.

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Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren im Markenverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG; die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gilt grundsätzlich als zweckentsprechend.

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Bei der Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren nach § 71 Abs. 1 MarkenG sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Beschwerde offensichtlich keine greifbare Aussicht auf Erfolg hat.

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Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Kostenfestsetzung durch den eigenen früheren Prozessbevollmächtigten kann die Annahme der fehlenden Erfolgsaussicht und damit die Billigkeit einer Kostenaferlegung stützen.

Relevante Normen
§ 50 Abs 1 MarkenG§ 71 Abs 1 MarkenG§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG§ 63 Abs. 4 Sätze 3 und 4 i. V. m. § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG§ RVG§ 62 Abs. 2 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 27. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin k. A. Berner und des Richters Hermann beschlossen:

1. Die Beschwerde des Kostenschuldners wird zurückgewiesen.

2. Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der Eintragung der Marke … vom 30. Januar 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 2. Mai 2019 zurückgewiesen. Ihm sind darüber hinaus gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt worden. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde hat der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 14. Januar 2020 (…) zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Die Markenabteilung hat auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2020 mit Beschluss vom 2. Oktober 2020, dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 zugestellt, die ihr im Amtsverfahren zu erstattenden Kosten auf 1.531,90 € nebst Zinsen festgesetzt.

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Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 12. Oktober 2020, zu deren Begründung er ein Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vorlegt, wonach die Festsetzung des Deutschen Patent- und Markenamts sachlich und rechnerisch richtig sei. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

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den Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung vom 2. Oktober 2020 aufzuheben.

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Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 1. Februar 2021,

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die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte des Deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen.

II.

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1. Die nach § 63 Abs. 4 Sätze 3 und 4 i. V. m. § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das Deutsche Patent- und Markenamt, wenn – wie hier – an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt sind, in der Entscheidung bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Feststellung der „zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte“ notwendigen Kosten hat grundsätzlich nach denselben Kriterien zu erfolgen, die für die entsprechende Regelung nach § 62 Abs. 2 PatG gelten. Insoweit kann auf die Kommentierungen zu dieser Vorschrift Bezug genommen werden. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt – wie hier – ist grundsätzlich zweckentsprechend, wobei sich die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren nach dem RVG richtet (Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 63, Rn. 8).

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Die antragsgemäß festgesetzten Gebühren sind – wie selbst der frühere Rechtsanwalt des Beschwerdeführers festgestellt hat – zutreffend nach den maßgeblichen Vorschriften des RVG berechnet. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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2. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil dies angesichts der greifbar fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde der Billigkeit entspricht. In Nebenverfahren wie hier werden regelmäßig die Kosten abhängig vom Ausgang des Verfahrens verteilt (Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rn. 30). Nicht zuletzt hatte der eigene Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Festsetzung betont.