Markenbeschwerdeverfahren – "Käse in Blütenform" (dreidimensionale Marke) - Kostenauferlegung -
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin einer prioritätsjüngeren Marke beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme des Widerspruchs. Das Bundespatentgericht setzte den Gegenstandswert nach § 23 RVG auf 50.000 EUR fest. Es stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer Marke bei fehlenden Anhaltspunkten regelmäßig mit 50.000 EUR zu veranschlagen ist. Abweichende Umstände wurden nicht vorgetragen.
Ausgang: Antrag der Inhaberin auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Markenbeschwerde auf 50.000 EUR wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für ein Markensorgerechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3 RVG festzusetzen.
Fehlende besondere Anhaltspunkte rechtfertigen die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses an der Aufrechterhaltung einer Marke regelmäßig in Höhe von 50.000 EUR.
Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach § 33 RVG zulässig, wenn die Vergütung des anwaltlichen Vertreters mit Erlass der Kostenentscheidung fällig geworden ist (§ 33 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 RVG).
Für eine Abweichung vom pauschalen Wertmaßstab von 50.000 EUR sind konkrete, vorgetragene Umstände erforderlich, die ein höheres oder geringeres wirtschaftliches Interesse plausibel machen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke …
(hier: Entscheidung über den Gegenstandswert)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und den Richter am Amtsgericht Jacobi
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegen die in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Mar-kenregister eingetragene prioritätsjüngere Marke DE … hat die Wider-
sprechende aus ihrer prioritätsälteren Marke DE … Widerspruch erho-
ben. Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 29 des DPMA die Eintragung der angegriffenen Marke auf den Widerspruch zunächst gelöscht. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung hat sie den Erstbeschluss aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss am 8. Dezember 2010 Be-schwerde eingelegt und ihren Widerspruch am 11. Juni 2012 zurückgenommen. Auf Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der erkennende Senat der Widersprechenden mit Beschluss vom 17. September 2012 die Kosten des Ver-fahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2013 beantragt die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin,
den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 EUR festzusetzen.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat sich zur Höhe des Gegen-standswerts nicht geäußert.
II.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Gegenstandswert für das Wider-spruchsverfahren festzusetzen, ist gemäß § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässig, nachdem die Vergütung ihres anwaltlichen Vertreters mit Erlass der Kostenentscheidung fällig geworden ist, § 33 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 8 RVG.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 RVG auf 50.000 EUR festzusetzen.
Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Inhaberin der angegriffenen Marke an deren Aufrechterhaltung ist bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, regelmäßig auf 50.000 EUR zu schätzen (vgl. BGH GRUR 2006, 704 – Markenwert; BPatG 28 W (pat) 13/11, Beschluss vom 21. Januar 2013 – Churruca m. w. N.).
Gesichtspunkte dafür, das wirtschaftliche Interesse der Inhaberin der angegriffe-nen Marke an dem Bestand ihres Schutzrechts mit einem Betrag über oder unter 50.000 EUR zu bewerten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich.