Markenbeschwerdeverfahren – "active4fun" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Anmelderin rügt die Zurückweisung der Wortmarke "active4fun" für Dienstleistungen/Waren aus den Bereichen Sport, Gesundheit und Ernährung. Das Bundespatentgericht weist die Beschwerde zurück: Das Zeichen ist als beschreibende Angabe und ohne Unterscheidungskraft anzusehen. Englische Wortbestandteile und die Ziffer 4 als Lautersatz ändern daran nichts; "active" wird als "aktiv" und "fun" als "Spaß" verstanden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung wegen beschreibender Angaben und fehlender Unterscheidungskraft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wortmarke fehlt an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie für die beantragten Waren/Dienstleistungen unmittelbar eine beschreibende Aussage enthält.
Eine Angabe ist freizuhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wenn sie im Verkehr als sachliche Bezeichnung der betreffenden Eigenschaften, Verwendungszwecke oder Zielgruppen verstanden wird.
Fremdsprachige Begriffe und lautliche/zeichnerische Ersetzungen (z. B. Ziffern als Lautersatz) vermögen Beschreibungscharakter und fehlende Unterscheidungskraft nicht zu beseitigen, wenn sie von der relevanten Verkehrskreise in die beschreibende Bedeutung übersetzt oder so verstanden werden.
Personenbezeichnungen oder ursprünglich personenbezogene Begriffe verlieren nicht zwingend Individualisierungswirkung, wenn sie im werblichen Sprachgebrauch als sachliche Eigenschaften oder Zwecke gebraucht werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 051 848.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
active4fun
für
„sportliche und kulturelle Aktivitäten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Diätetische Erzeugnisse“
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2012 und die Erinnerung durch Beschluss vom 9. Mai 2012 als beschreibende Angabe zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Sie macht geltend, die angemeldete Marke habe keine sofort ersichtliche Bedeutung. Dementsprechend seien Go4Gold, Fit4fun, 2be, WonderBay 4you eingetragen worden.
II.
Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese nicht von sich aus für erforderlich hält.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis einer beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).
Die Markenstelle hat bereits überzeugend und unter Beifügung entsprechender Verwendungsnachweise ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen und Waren eine beschreibende Sachangabe ist und vom Verbraucher auch so verstanden wird. Die deutschen Verbraucher, auch wenn sie nur über geringe englische Sprachkenntnisse verfügen, werden in dem Wort „active“ – so sie es überhaupt übersetzt – ohne weiteres das deutsche Wort „aktiv“ sehen.
Das Wort „aktiv“ hat im Bereich Sport, Gesundheit, Schönheit, Kultur und Ernährung einen beschreibenden Aussagegehalt. Aktivitäten sind in diesen Bereichen gefordert, um den jeweiligen Anforderungen gerecht werden zu können. Ernährung fördert die Leistungsfähigkeit, die nötig ist, Aktivitäten in dieser Richtung zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 1998, 394 – Active Line).
Dass es sich bei „active“ und „fun“ sowie bei der lautlichen Umschreibung mittels einer 4 für „for“ um Wörter der englischen Sprache handelt, ist ohne wesentliche Bedeutung, da „activ“ und „for“ den deutschen Wörtern „aktiv“ und „für“ weitgehend entsprechen. „Fun“ ist in den deutschen Sprachgebrauch für „Spaß“ eingegangen. Ebenfalls nicht maßgebend ist, dass es sich bei „aktiv“ um einen personenbezogenen Begriff handelt. Werbung setzt häufig ursprünglich personenbezogene Begriffe sachbezogen ein.
Damit hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht Markenschutz versagt.