Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Chemnitz - Ich liebe Chemnitz" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Anmelderin legte gegen die Zurückweisung ihrer Wortmarke Beschwerde ein und zahlte die Beschwerdegebühr. Nach Einreichung der Begründung nahm sie die Beschwerde zurück und beantragte Rückerstattung der Gebühr. Das Bundespatentgericht wies den Antrag zurück: Die Gebühr ist mit Einlegung verfallen; Rücknahme führt nicht zur Rückzahlung. Eine Rückerstattung käme nur bei besonderen Umständen oder wegen des vorgelagerten AMT-Verfahrens in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Rücknahme der Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Gebühr verfällt mit Einlegung
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Einlegung der Beschwerde gegen eine markenrechtliche Entscheidung verfällt die Beschwerdegebühr; eine spätere Rücknahme der Beschwerde begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Die Beschwerdegebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr und nicht als Gegenleistung für eine inhaltliche Sachentscheidung zu verstehen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht nur bei besonderen, unbilligen Umständen oder wenn sich ein Rückzahlungsanspruch aus dem vorgelagerten markenamtlichen Verfahren ergibt.
Ein Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist als Antrag im Sinne des § 71 Abs. 3 MarkenG auszulegen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 336.1
(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 336.1 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.
Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.
II.
Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.
Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.
Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).
Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.
Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.