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BPatG·27 W (pat) 68/10·16.04.2012

Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert -

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfahrensrecht (Kosten/Gegenstandswert)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren nach Widersprüchen gegen eine Wort-/Bildmarke. Das Bundespatentgericht setzt den Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG auf 50.000 € fest. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse am Erhalt der Marke; ohne besondere Umstände rechtfertigt dies den Regelwert. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Marken-Beschwerdeverfahren auf 50.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 82 Abs. 1 MarkenG ist nach § 23 Abs. 3 RVG vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen.

2

Maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Gegenstandswerts im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke.

3

Für Widerspruchsbeschwerdeverfahren kann regelmäßig ein Gegenstandswert von 50.000 € als angemessener Regelwert herangezogen werden, sofern keine besonderen Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

4

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts an den Bundesgerichtshof ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht statthaft; die Entscheidung ist daher unanfechtbar.

5

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist gerichtsgebührenfrei; nach § 33 Abs. 9 RVG findet insoweit keine Erstattung von Gerichtskosten statt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 3 RVG§ 33 RVG§ 1 GKG§ 82 Abs. 1 MarkenG§ 23 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 3 RVG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort /Bildmarke … hat die

4

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

5

Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar.

6

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt.

7

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt,

8

den Gegenstandswert festzusetzen.

9

Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

10

Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen.

II

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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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1. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 Markenwert).

13

Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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2. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist.

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3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).