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BPatG·27 W (pat) 540/14·15.10.2014

Markenbeschwerdeverfahren – "Dürpelfest" - Unterscheidungskraft

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarken-BeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anmelder beantragte die Eintragung der Wortmarke Dürpelfest für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43; das DPMA hatte die Anmeldung mit Verweis auf ein bekanntes Straßenfest in Solingen zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hob die Zurückweisung auf und befand, dass kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegt. Dürpelfest sei nicht rein beschreibend wie etwa ‚Weinfest‘ und besitze hinreichende Unterscheidungskraft; eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr wurde abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Markenanmeldung Dürpelfest als begründet; Zurückweisung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denen anderer zu unterscheiden.

2

Eine Wortmarke fehlt an Unterscheidungskraft, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ihr lediglich einen vordergründig beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

3

Bezeichnungen, die auf örtliche Veranstaltungen verweisen oder als Eigenname gebraucht werden, sind nicht per se beschreibend; fehlt eine direkte sachliche Verbindung zu den beanspruchten Dienstleistungen, kann Unterscheidungskraft bestehen.

4

Bei der Bewertung der Unterscheidungskraft ist zu berücksichtigen, ob der Verkehr mit der Erwartung rechnet, dass verschiedene Anbieter unter demselben Bezeichner auftreten (dann eher beschreibend) oder ob der Begriff als Herkunftshinweis verstanden wird.

Relevante Normen
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 773.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter Schmid am 15. Oktober 2014

beschlossen:

Der Beschluss vom 15. August 2014 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

2

Dürpelfest

3

für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 beantragt.

4

Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, das angemeldete Zeichen weise auf das größte jährlich stattfindende Straßenfest in Solingen hin, das weithin bekannt sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich damit inhaltlich oder werblich beschäftigen bzw. dort angeboten werden.

5

Der Beschluss wurde dem Anmelder am 20. August 2014 zugestellt.

6

Der Anmelder hat dagegen am Montag, dem 22. September 2014, Beschwerde eingelegt.

II.

7

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

8

Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden.

9

Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

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Anders als Bezeichnungen, wie „Weinfest, Waldfest, Sommerfest“ fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in Solingen stattfindende Veranstaltung, die zwar „Dürpelfest“ genannt wird, aber damit keine sachliche Aussage macht. „Als Dürpel“ werden Eingangsstufen benannt. Damit wird „Dürpelfest“ aber nicht zu einer beschreibenden Angabe, wie „Straßenfest, Hoffest, Gartenfest“ o.ä..

11

So kann der Verbraucher nicht erwarten, in einer Stadt oder in verschiedenen Kommunen von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten „Dürpelfesten“ zu begegnen, wie dies etwa bei „Stadtteilfest, Starkbierfest, Weinfest“ der Fall sein kann.

12

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten.