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BPatG·27 W (pat) 520/15·07.06.2016

Markenbeschwerdeverfahren – "LASER FABRIK" – Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Beauftragung einer Überweisung erst am Tage des Fristablaufs – verspätete Zahlung - Verschulden des Bevollmächtigten – Verschulden ist Markeninhaber zuzurechnen – Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflichten – keine Wiedereinsetzung – zu den erhöhten Anforderungen an die Organisation des Bewirkens der Zahlung bei Beauftragung der Zahlung erst am Tag des Ablaufs der Frist

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Inhaberin der Marke LASER FABRIK beantragte Wiedereinsetzung, nachdem die Beschwerdegebühr erst am Tag nach Ablauf der Frist auf dem Konto des DPMA gutgeschrieben wurde. Das Bundespatentgericht wies den Antrag zurück und erklärte die Beschwerde für nicht eingelegt. Es stellte fest, dass das Verschulden der beauftragten Rechtsanwältin der Mandantin zuzurechnen ist und an die Anwaltsorganisation erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind; eine Überweisung am Fristablauf genügt nicht, wenn damit nicht die Gutschrift am selben Tag gesichert ist.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr mangels unverschuldeten Hindernisses verworfen; Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verschulden eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts ist dem Mandanten zuzurechnen; an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, einschließlich der Büroorganisation, sind hohe Anforderungen zu stellen.

2

Bei Überweisungen gilt als Zahlungstag der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers; der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrags ist nicht maßgeblich.

3

Wird die Zahlung der Gebühr erst am Tag des Fristablaufs per Überweisung veranlasst, sind erhöhte organisatorische Vorkehrungen oder ein schnellerer Zahlungsweg erforderlich; unterbleiben solche Vorkehrungen liegt in der Regel Vertreterverschulden vor, das Wiedereinsetzung ausschließt.

4

Wird ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil die verspätete Zahlung auf Verschulden des Vertreters beruht, gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt und § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt keine Wiedereinsetzung.

Relevante Normen
§ 82 Abs 1 S 3 MarkenG§ 6 Abs 1 S 1 PatKostG§ 6 Abs 2 PatKostG§ 66 Abs 2 MarkenG§ 91 Abs 1 MarkenG§ 675s BGB

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 040 484

hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2016 durch den Richter Hermann, die Richterin Uhlmann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Marke LASER FABRIK mit Beschluss vom 2. März 2015 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

2

Der Anmelderin wurde der Beschluss am 6. März 2015 zugestellt.

3

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

4

Der Rechtspfleger des Senats hat die Markeninhaberin mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig am 7. April 2015 eingegangen sei, sondern erst am 8. April 2015. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte.

5

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. November 2015 auf den Überweisungsauftrag der Verfahrensbevollmächtigten von 13:50 Uhr am 7. April 2015 an deren Bank hingewiesen. Diese hätten darauf vertrauen dürfen, die Überweisung führe zu einer Gutschrift auf dem Konto des DPMA am selben Tag. Die Anmelderin beantragt hilfsweise,

6

ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

II.

7

Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.

1.

8

Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 66 Abs. 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle zu bezahlen. Die Markenanmelderin hat den Beschluss am 6. März 2015 erhalten. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr endete wegen des Feiertages am 7. April 2015. Die Beschwerdegebühr wurde jedoch erst am 8. April 2015 und damit verspätet gezahlt.

2.

9

Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem Vorbringen der Anmelderin kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr gehindert gewesen ist.

10

Grundsätzlich ist dem Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch dasjenige seiner Vertreter zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um Rechts- oder Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, welche auch die Büroorganisation umfassen, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen.

11

Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist am Tag des Fristablaufs mit der Beauftragung einer Überweisung begonnen worden.

12

Dieses genügt nach der Auffassung des Senats nicht den hohen Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts zu stellen sind. Wenn eine Zahlung erst am Tag des Ablaufs der Frist vorgenommen wird, sind erhöhte Anforderungen an die Organisation des Bewirkens der Zahlung zu stellen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um ein Fristversäumnis wie hier geschehen zu vermeiden. Schon aus § 675 s BGB folgt, dass nicht damit gerechnet werden durfte, dieser Überweisungsauftrag führe zur rechtzeitigen Erfüllung.

13

Schulte (PatentG, 9. Aufl. 2014, § 123 Rn. 146 m.w.N.) führt hierzu aus: „Als Zahlungstag einer Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das DPMA gilt nach § 2 Nr. 2 PatKostZV der Tag der Gutschrift auf dem DPMA-Konto, nicht der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrags. Daher muss der Überweisende die normale Laufzeit in Rechnung stellen, mit der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu rechnen ist. Auf sie darf er vertrauen. Für Überweisungen ist eine Laufdauer von mehr als einer Woche nicht ungewöhnlich. Nur wenn die Laufzeit erwartungswidrig überschritten wird, kann Wiedereinsetzung gewährt werden. Besteht objektiv die Befürchtung, dass mit einer Überweisung der Tag der Gutschrift innerhalb der Frist nicht zu erreichen ist, so ist der Einzahlende gehalten, einen schnelleren Zahlungsweg zu wählen, z. B. statt Überweisung die Bareinzahlung auf das DPMA-Konto gemäß § 2 Nr. 3 (Zahlungstag ist der Tag der Einzahlung bei dem Geldinstitut des Schuldners) oder Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung, die auch per Fax übermittelt werden kann (Zahlungstag ist der Tag des Eingangs der Ermächtigung beim DPMA oder BPatG).“

14

Das Versäumnis der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beruht damit auf einem Verschulden der Bevollmächtigten der Markeninhaberin, so dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist. Auf den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift selbst, wie sie im Schriftsatz vom 3. März 2016 behandelt wird, kommt es nicht mehr an.

3.

15

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung somit erfolglos war, gilt gem. § 6 II PatKostG die Beschwerde als nicht eingelegt.