Markenbeschwerdeverfahren – "MOCCAS" – Freihaltungsbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Anmelderin begehrt Eintragung der Wortmarke "MOCCAS" u.a. für Verpflegungsdienstleistungen. Die Markenstelle lehnte den Schutz für diese Dienstleistungen ab mit der Begründung, „Moccas“ sei die Pluralform von Mokka und beschreibe angebotene Getränke. Der Senat wies die Beschwerde zurück und bestätigte das Freihaltebedürfnis; orthographische Varianten (C/K) ändern die beschreibende Wirkung nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Markeneintragung wegen Freihaltebedürfnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen Freihaltebedürfnisses nicht eintragungsfähig, wenn es ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht, die die Art, Bestimmung oder sonstige Merkmale von Waren oder Dienstleistungen bezeichnen können.
Bezeichnungen für Getränke können bei Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung ein Freihaltebedürfnis begründen, wenn sie die angebotene Leistung unmittelbar beschreiben.
Orthographische oder regionale Schreibvarianten eines Begriffs (z. B. C statt K) ändern grundsätzlich nicht dessen beschreibenden Charakter, sofern Verständnis und Aussprache gleich bleiben.
Zur Beurteilung der beschreibenden Bedeutung können Wörterbücher (z. B. Duden) als maßgeblicher Anknüpfungspunkt herangezogen werden.
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 156.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
MOCCAS
für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hiebe- und Stichwaffen, Rasierapparate hat die Markenstelle mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 teilweise für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „Moccas“ stehe für eine Kaffeesorte in der Pluralform und beschreibe die versagten Dienstleistungen.
Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, „Moccas“ sei kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Da der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann über die Beschwerde ohne diese entschieden werden; der Senat hält sie nicht für erforderlich.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die versagten Dienstleistungen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Marke unterliegt einem Freihaltebedürfnis im Sinn dieser Vorschrift, weil es nahe liegt, dass eine Angabe zu Getränken eine Merkmalsbezeichnung für die versagten Dienstleistungen ist.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung einer Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen können. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).
„Mokkas“ ist laut Duden, wie die Markenstelle belegt hat, die Pluralform von “Mokka“ und steht auch für Mokkasorten. Damit beschreibt das Wort, was im Rahmen der versagten Dienstleistungen angeboten wird. Die vom Duden als österreichische Schreibweise bezeichnete Form „Moccas" enthält keine Abweichungen, die zu einem anderen Verständnis führen könnten. In vielen deutschen Wörtern wird ein K durch ein C ersetzt, ohne dass dies Auswirkungen auf Verständnis und Aussprache hat.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr ( 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.