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BPatG·27 W (pat) 502/14·08.04.2014

Markenbeschwerdeverfahren – "Stettener Spectaculum" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenanmeldeverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin legte Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung der Wortmarke „Stettener Spectaculum“ für Dienstleistungen (Kl. 41) ein. Streitpunkt war, ob der Bestandteil „Spectaculum“ und die Ortsangabe unterscheidungskräftig oder beschreibend sind. Der Senat wies die Beschwerde zurück: „Spectaculum“ sei als Bezeichnung für mittelalterliche Unterhaltungsveranstaltungen gebräuchlich und daher beschreibend; die lateinische Form und die Ortsangabe schaffen keine Markenunterscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eintragung ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu versagen, wenn das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich beschreibend ist oder im Verkehr als rein sachbezogene Angabe verstanden wird.

2

Der Umstand, dass ein Begriff lateinischen Ursprungs ist, verhindert nicht, dass er im deutschen Sprachgebrauch als beschreibend wahrgenommen wird und somit keine Unterscheidungskraft besitzt.

3

Die latinisierte Endung "-ulum" begründet für sich genommen keine Unterscheidungskraft, wenn sie die Gesamtwahrnehmung des Begriffs nicht derart verändert, dass dieser als Herkunftshinweis wirkt.

4

Eine in eine Marke integrierte Ortsangabe verleiht keine Unterscheidungskraft für Veranstaltungen, die naturgemäß örtlich gebunden stattfinden, wenn der Verkehr die Ortsangabe nicht als Herkunftshinweis individualisiert.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 MarkenG§ 83 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 574 ZPO

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 039 645.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

Stettener Spectaculum

3

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 27. November 2013 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die folgenden Dienstleistungen

4

41: Veranstaltungen von Volksfesten und Ausstellungen für kulturelle Zwecke sowie sportlichen Wettbewerben, Volksbelustigungen, Musik- und Theaterdarbietungen und Aufführungen aller Art.

5

Zur Begründung ist ausgeführt, „Spectaculum" sei eine gängige Bezeichnung für Unterhaltungsangebote mit mittelalterlichem Bezug.

6

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 12. Dezember 2013 Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

7

Sie teilte ferner mit, dass sie keine Begründung einreichen werde, und bat um Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

8

Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie darauf abgestellt, „Spectaculum" stamme aus einer toten Sprache. Gegenwärtig werde es nicht beschreibend benutzt. Dementsprechend seien „Spectaculum Mundi“, „Spilwut Spectaculum" und „Spectaculum Ferrum" als Marke eingetragen worden.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

10

Der Senat schließt sich der Argumentation der Markenstelle an. „Spectaculum“ ist, wie von der Markenstelle belegt, eine heute (wieder) gebräuchliche Bezeichnung für die versagten Dienstleistungen. So gibt es jedenfalls in Köln, Telgte, Dortmund, Oberursel, Worms, Oberwesel, Magdeburg und Bückeburg entsprechende Veranstaltungen. Eine intensive Recherche dürfte noch weit mehr zeigen.

11

Dass „Spectaculum“ aus dem Lateinischen stammt, verhindert nicht, dass es in dem genannten Sinn verstanden wird. Im Deutschen ist das sehr ähnliche Wort „Spektakel“ bekannt. Es steht laut Duden (veraltet) für ein aufsehenerregendes, die Schaulust befriedigendes Theaterstück, für aufsehenerregende Vorgänge bzw. Anblicke, für ein Schauspiel und für große, viele Zuschauer, Besucher anlockende Veranstaltungen.

12

Die latinisierte Endung „-ulum“ verfremdet dieses Wort nicht so, dass Unterscheidungskraft gegeben wäre. In Duden-Online ist der Begriff „Spektakulum“ in der Bedeutung „Spektakel“ verzeichnet.

13

Die in der angemeldeten Marke enthaltene Ortsangabe „Stettener“ führt im Zusammenhang mit Veranstaltungen ebenfalls nicht zur Unterscheidungskraft, da derartige Veranstaltungen an einem Ort stattfinden müssen. Die Ortsangabe individualisiert die Veranstaltung nicht.

14

Der Verbraucher wird „Spectaculum“ in eine Reihe mit anderen Volksfesten, Märkten einordnen und weitere solche Feste in Stetten nicht ausschließen, zumal er daran gewöhnt ist, in einer Kommune auch mehreren von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten Bierfesten, Weinfesten etc. zu begegnen.

15

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.