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BPatG·27 W (pat) 43/13·09.09.2014

Markenbeschwerdeverfahren – "Dein Ziel. Unser Weg." – Slogan – keine Unterscheidungskraft

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnterscheidungskraft / Absolute SchutzhindernisseAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin focht die Zurückweisung der Wortmarke „Dein Ziel. Unser Weg.“ für Klassen 16, 28 und 41 an. Kernfrage war, ob der Slogan Unterscheidungskraft besitzt oder als bloße Werbeaussage nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszuschließen ist. Das BPatG wies die Beschwerde ab: die Wortfolge stellt eine alltägliche, inhaltlich eindeutige Werbeaussage dar, die vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird; kurzzeitige Vorbenutzung begründet keine Eigenschaft als „berühmter Slogan“.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbeslogans unterliegen denselben Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken; ihre Eintragungsfähigkeit bemisst sich am Maßstab der Unterscheidungskraft (§ 8 MarkenG).

2

Fehlt einer Wortfolge die Unterscheidungskraft, wenn sie aus allgemein gebräuchlichen Ausdrücken in einer für den Verkehr sofort verständlichen Werbeaussage besteht, ist sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

3

Kurzheit, grammatikalische Verkürzung oder das Fehlen eines Verbs begründen für sich genommen keine Unterscheidungskraft; sprachliche Prägnanz genügt nicht, wenn die Aussage als Werbeinformation und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.

4

Vorbenutzung begründet nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft oder Ausnahme nach § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn sie eine entsprechend ausgeprägte Bekanntheit bzw. ‚berühmten Slogan‘ nachweist; eine kurzzeitige oder nicht substantiiert dargelegte Nutzung ersetzt nicht die fehlende angeborene Kennzeichnungskraft.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG§ 69 MarkenG§ 37 Abs. 1 MarkenG§ 8 Abs. 3 MarkenG§ 83 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

b e t r e f f en d d i e M a r k e n a nm e l dun g 3 0 2 0 11 054 760.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die am 5. Oktober 2011 angemeldete Wortmarke

2

Dein Ziel. Unser Weg.

3

nach Beanstandung teilweise durch Beschluss vom 24. April 2013 zurückgewiesen, nämlich bezogen auf

4

Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

5

Kl. 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

6

Kl. 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

7

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen entbehre insoweit jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich in einer sachbezogenen Angabe erschöpfe.

8

Das Zeichen beschreibe die genannten Waren bzw. Dienstleistungen unmittelbar dahin, dass sie dem Erreichen bestimmter Ziele dienten. Druckereierzeugnisse und Unterrichtsmittel könnten Wege zum Erreichen von Zielen erläutern. Die Waren Spiele, Spielzeuge und Sportartikel seien ebenso wie die genannten Dienstleistungen geeignet, der Förderung und dem Erreichen bestimmter Ziele zu dienen. Welche Ziele verwirklicht werden sollten, müsse nicht angegeben sein, da eine exakte Festlegung vielfach nicht möglich oder erwünscht sei und sich im Übrigen aus dem Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe.

9

Vergleichbare Aussagen seien vielfach nachweisbar, etwa „Erreich Dein Ziel“ oder „Dein Ziel: Dein Weg“. Das Zeichen sei daher nicht geeignet, die genannten Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.

10

In ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde führt die Anmelderin aus, dem angemeldeten Zeichen könne das schutzbegründende Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Der angemeldete Slogan werde zumindest auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

11

Zu beurteilen sei das angemeldete Zeichen als Ganzes am Maßstab der nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden Verkehrsauffassung. Beschreibender Bezug ergebe sich nicht aus dem Zeichen selbst, sondern allenfalls aus dem Zusammenhang, insbesondere durch Hinzudenken von Umständen. Das konkrete Zeichen als solches bleibe aber inhaltlich vage und mehrdeutig, da gerade nicht mitgeteilt werde, welche konkreten Ziele verwirklicht würden und inwiefern die Ware bzw. Dienstleistung ein solches Ziel fördere. Jedenfalls fehle ein hinreichend enger beschreibender Produktbezug, der eine auf der Hand liegende ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung voraussetze.

12

Im Hinblick auf den Charakter als sloganartige Aussage seien im Hinblick auf die Prägnanz, Interpretationsbedürftigkeit und Originalität der Wortfolge Anhaltspunkte für die Schutzfähigkeit des Zeichens gegeben. Die sprachunüblich verkürzte Wortfolge sei kurz, einprägsam und kraftvoll. Das Zeichen werde überdies seit Januar 2011 für Fitnessprodukte und -dienstleistungen umfangreich benutzt.

13

Die Anmelderin beantragt,

14

den angegriffenen Beschluss aufzuheben.

II.

15

Nachdem die Anmelderin den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nach Terminsladung zurückgenommen hat, kann im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entschieden werden, § 69 MarkenG.

16

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen, § 37 Abs. 1 MarkenG.

17

Werbeslogans oder sonstige nach Art eines Spruchs gebildete Wortfolgen unterliegen denselben Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken (vgl. BGH GRUR 2009, 778 Rn. 12 – Willkommen im Leben). Diese hat die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann.

18

Die angemeldete Wortfolge verbindet einfache Ausdrücke der Alltagssprache in sprachüblicher Weise zu einer inhaltlich eindeutigen Aussage.

19

Sie nimmt das in der Kombination gängige Begriffspaar „Ziel/Weg“ auf („der Weg ist das Ziel“). Der Begriff „Weg“ wird daher zwanglos im - insoweit verfestigten -übertragenen Sinn von „Aufgabe“ (vgl. „Weg“ - woxikon.de) verstanden.

20

Die Angabe „Dein Ziel. Unser Weg.“ erschöpft sich auf dieser Grundlage in einer für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise intuitiv verständlichen Werbeinformation, die in Form einer leitbildhaften Aussage die Ausrichtung des Angebots an den Zielen des Kunden versichert. Sie behält dem Kunden die Bestimmung des Ziels („Dein“) vor und begreift dessen Umsetzung als eine dem Anbieter obliegende Aufgabe.

21

Das angemeldete Zeichen wird in der beanspruchten oder mit äquivalenten Formulierungen („Ihr Ziel ist unser Weg“, „Ihr Ziel – unsere Aufgabe“), die der Anmelderin zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. beispielhaft compass-systemberatung.de; gogroup.ch), überdies bereits vielfach benutzt. Im Übrigen sind dem Publikum strukturell analoge Werbeaussagen, in denen einerseits Kundenbedürfnisse und andererseits ein charakteristisches Merkmal der Leistung oder des Selbstverständnisses des Anbieters benannt und in Beziehung zueinander gesetzt werden, weithin geläufig (siehe BPatG v. 24. Juli 2012, 24 W (pat) 542/10 – „Your vision. Our know how.” und v. 31. August 2011, 26 W (pat) 572/10 – „Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“).

22

Die Tatsache, dass der Slogan nicht über ein (Modal-)Verb verfügt, führt nicht zu seiner Interpretationsbedürftigkeit. Ebenso wie das Publikum grammatikalisch fehlerhafte, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis aufnimmt (BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; BPatG GRUR 1996, 489 – Hautaktiv), vermag es eine Verknüpfung zweier Begriffe auch dann herzustellen, wenn diese nicht durch ein Verb verbunden, sondern durch ein Satzzeichen wie den Punkt, der hier als Trennungszeichen fungiert, einander gegenübergestellt werden. Auch der Abschluss einer Aussage durch einen Punkt entspricht den Werbegepflogenheiten (vgl. BPatG 26 W (pat) 114/09, Entsch. v. 29. September 2010 – „easy.TV So muss Fernsehen sein.“).

23

Ein unmittelbar plausibler Sachzusammenhang besteht danach zu den beanspruchten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ (letzteres z.B. „Sprachausbildung“) und „Unterhaltung“ (etwa mit didaktischem Hintergrund oder als Entspannungstechnik), die zielorientierte Anstrengungen des Anbieters umfassen können. Das angemeldete Zeichen ist insoweit Ausdruck eines typischen Werbeversprechens, das eine bestimmte Unternehmensphilosophie kommuniziert, indem sie einen Anspruch oder eine Haltung des Unternehmens herausstellen, vgl. z.B. „ We try harder“ oder „Wir bringen Sie weiter“ (Ulrich Görg, Claims: Claiming als Wertschöpfungsinstrument in der Marktführung Offenbach 2005, S. 40). Auf die Benennung eines konkreten Ziels kommt es in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht an, da Werbeaussagen zum Leitbild des Anbieters regelmäßig allgemein gefasst sind. Überdies bringt die Wortfolge gerade zum Ausdruck, dass die Leistung des Anbieters auf individuelle und gegebenenfalls gar nicht abstrakt benennungsfähige Ziele des Kunden abgestimmt ist.

24

Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klassen 16 und 28 vermittelt die Wortfolge ebenfalls eine sinnfällige Werbeaussage. Die beanspruchten Waren können dem Erreichen von Zielen des Kunden dienen (Druckwerke mit didaktischem oder beratendem Inhalt; Trainingsgeräte), denen sich der Hersteller nach der Aussage des Slogans verpflichtet sieht und in Form der angebotenen Waren Rechnung trägt.

25

Der Hinweis der Anmelderin auf die umfangreiche Vorbenutzung des Zeichens (unter Zitierung EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 59 – Vorsprung durch Technik) greift abgesehen davon, dass dieses Argument eher systemfremd erscheint und jedenfalls nicht die Anforderungen nach § 8 Abs. 3 MarkenG unterlaufen werden dürfen, schon deswegen nicht, weil es sich anders als im zitierten Fall nicht um einen „berühmten Slogan“ handelt, der „seit vielen Jahren“ verwendet wird. Das angemeldete Zeichen ist hier offenbar allenfalls ein Jahr vor der Anmeldung benutzt worden. Der Umfang der Benutzung ist nicht näher dargelegt.

26

Die Beschwerde der Anmelderin bleibt daher ohne Erfolg.

27

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, vgl. § 83 MarkenG.