Markenbeschwerdeverfahren – "Trikick – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis - Kostenentscheidung - Markenstelle begründet Schutzversagung mit Verweis auf ein angeblich gebräuchliches, vergleichbares Wort, das als Marke eingetragen ist - kein Hinweis darauf, dass diese Eintragung zu Unrecht erfolgt sein könnte - Erstattung der Beschwerdegebühr
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke "Trikick" wurde stattgegeben; das Bundespatentgericht hob den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 auf. Die Markenstelle hatte die Schutzversagung allein mit Verweis auf angeblich gebräuchliche, vergleichbare Begriffe und ohne Hinweise auf eine fehlerhafte Eintragung begründet. Das Gericht bejahte die Unterscheidungskraft wegen Wortspiels und mehrdeutiger Wahrnehmung und ordnete die Erstattung der Beschwerdegebühr an.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Marke "Trikick" stattgegeben; Beschluss der Markenstelle aufgehoben und Beschwerdegebühr erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht, wenn ein Zeichen geeignet ist, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und gegenüber denen anderer abzugrenzen.
Fehlt einem Zeichen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen lediglich ein vorrangig beschreibender oder gebräuchlicher Wortinhalt, ist ihm die erforderliche Unterscheidungskraft zu versagen.
Die bloße Berufung der Markenstelle auf das Vorliegen einer vergleichbaren eingetragenen Marke reicht nicht aus, um die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu begründen; die Markenstelle muss weitere tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte vortragen, die diese Schlussfolgerung tragen.
Wortspiele, Mehrdeutigkeiten oder doppelte Interpretationsmöglichkeiten, die beim angesprochenen Verkehrskreis über eine rein beschreibende Bedeutung hinaus wahrgenommen werden, können die dem Zeichen innewohnende Unterscheidungskraft begründen.
Stützt die Markenstelle ihre Schutzversagung auf frei erfundene Bedeutungszuschreibungen oder ausschließlich auf eine andere Eintragung, ohne darzulegen, dass diese Eintragung zu Unrecht erfolgt sei, ist die Erstattung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG geboten.
Leitsatz
Trikick
Begründet die Markenstelle die Schutzversagung einer Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft unter Hinweis auf ein angeblich gebräuchliches, vergleichbares Wort, das als Marke eingetragen ist, ohne irgendeinen Hinweis darauf zu geben, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt sein könnte, ist die Erstattung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG geboten.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 003 850.4/41
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Oktober 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner
beschlossen:
I. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben.
II. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
Gründe
I.
Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen
28: Spiele, Spielwaren; Sportgeräte (jeweils mit Spezifikation);
41: sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung, Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge
angemeldeten Wortmarke
Trikick
hat die Markenstelle damit begründet, „Kick“ bezeichne einen Stoß oder einen Nervenkitzel. “Trikick“ verstehe das Publikum als Hinweis auf eine bestimmte Art des Spiels, nämlich „Dreifachfußball“. Dabei werde dreimal getreten bzw. gestoßen oder es gäbe den dreifachen Nervenkitzel, das dreifache Vergnügen. Die vergleichbaren Begriff „Tipp-Kick“ und „Dreifachkick“ würden bereits verwendet.
Dieser Beschluss wurde dem Anmelder am 30. Dezember 2011 zugestellt.
Die Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Markenstelle habe die Interpretationsfähigkeit von „Trikick“ verkannt und die Doppeldeutigkeit als „Tri-Kick“ und „Trik-Kick“ nicht berücksichtigt.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht kein Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zu meinen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.
Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Die Markenstelle hat nicht belegt, dass „Trikick“ ein Begriff für ein bestimmtes Spiel ist. Der Vergleich mit „Tipp-Kick“ führt nicht zur Schutzunfähigkeit. „Tipp-Kick“ hat Carl Mayer 1921 zum Patent anmeldet (Reichspatent 387569 vom 15. September 1921). Sein Lizenznehmer hält seit 1924 bis heute die Marke 313290 für Spielwaren.
Warum für „Trikick“ etwas anderes gelten soll, hat die Markenstelle nicht erläutert. Für dessen Unterscheidungskraft spricht, dass bei „Tipp-Kick“ das „Tipp“ den Vorgang der „Schuss-Auslösung“ durch einen Tipp auf den Knopf am Kopf der Spielfigur beschreibt, während „Trikick“ neben dem Hinweis auf einen dreifachen Vorgang das Wortspiel zu „tricky“ oder umgangssprachlich „trick-ig“ für „trickreich“ enthält.
Einer Registrierung steht damit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Diese Vorschrift verbietet es nur, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Verweis der Markenstelle auf dreifache Stöße und „Dreifachfußball“ lässt keine sinnvolle Beschreibung erkennen.
Nachdem die Markenstelle ihre Schutzversagung mit dem Verweis auf eine eingetragene Marke begründet hat, ohne irgendeinen Hinweis darauf zu geben, dass diese Marke zu Unrecht eingetragen worden sei, und als Beschreibung frei erfundene Bedeutungen herangezogen hat, erscheint eine Erstattung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG geboten.