Berichtigung des Tenors: Löschung der Marke 301 27 574 angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der 27. Senat des BPatG berichtigte einen früheren Beschluss, weil im Tenor irrtümlich eine falsche Markenbezeichnung angegeben war. In der Berichtigung wird klargestellt, dass der Antrag auf Löschung der Marke 301 27 574 für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht zurückgewiesen wurde, sondern die Marke zu löschen ist. Die Korrektur erfolgte wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 80 MarkenG und konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 80 Abs. 3 MarkenG vorgenommen werden.
Ausgang: Beschluss zur Berichtigung des Tenors; Löschung der Marke 301 27 574 für die genannten Waren und Dienstleistungen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 80 Abs. 1 MarkenG kann durch das Gericht berichtigt werden.
Die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit kann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 80 Abs. 3 MarkenG erfolgen.
Eine Berichtigung umfasst auch die Korrektur von irrtümlich im Tenor genannten Marken- oder Aktenangaben, wenn diese offensichtlich nicht mit Betreff und Entscheidungsgründen übereinstimmen.
Die Berichtigung dient der Herstellung der Übereinstimmung von Tenor, Betreff und Entscheidungsgründen und kann vorgenommen werden, ohne dass dadurch die den Entscheidungsinhalt tragenden Gründe neu beurteilt werden.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 301 27 574 (Löschung S 96/08)
(hier: Berichtigung des Beschlusses vom 3. Mai 2010)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa am 6. Juli 2010
beschlossen:
Der Beschluss vom 3. Mai 2010 wird im Tenor I und II berichtigt:
I. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4 – vom 3. April 2009 wird insoweit aufgehoben, als der Antrag, die Marke 301 27 574 für die Waren und Dienstleistungen „Elektronische, magnetische und optische Speichermedien, jeweils auch mit darin aufgezeichneten Daten; Computerprogramme, Telekommunikationsgeräte; Werbung; Vermittlung und Abschluss von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen, Vermittlung von Verträgen mit Mobilfunkbetreibern, Vermittlung von Verträgen mit Lotteriegesellschaften; Werbemittlung; Telekommunikation; Unterhaltung; Erstellen von Computerprogrammen, Programmierdienstleistungen, Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Vermittlung von Zugriffsrechten auf Datenbanken“ zu löschen, zurückgewiesen wurde.
II. Die Marke 301 27 574 ist für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zu löschen.
Gründe
Im Tenor des berichtigten Beschlusses ist die Marke entgegen der Bezeichnung im Betreff und in den Gründen als Marke 396 38 296 bezeichnet. Die richtige Nummer lautet 301 27 574.
Dies ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. MarkenG § 80 Absatz 1, die ohne mündliche Verhandlung gemäß MarkenG § 80 Absatz 3 berichtigt werden kann.