Themis
Anmelden
BPatG·26 W (pat) 9/10·03.03.2010

Markenbeschwerdeverfahren – "sparhandy (Wort-Bild-Marke)" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenregistrierungs-/BeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr im Markenbeschwerdeverfahren. Das Bundespatentgericht gewährte die Wiedereinsetzung, da die Anmelderin glaubhaft machte, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden an der fristgemäßen Zahlung verhindert gewesen zu sein. Maßgeblich waren § 91 MarkenG und die Zurechnungsregel des § 85 Abs. 2 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr der Anmelderin stattgegeben; Voraussetzungen gem. § 91 MarkenG als erfüllt angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 91 Abs. 1 MarkenG ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden an der Wahrung der Frist verhindert gewesen zu sein.

2

Die Glaubhaftmachung eines hindernden Umstands kann genügen, um die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zu erfüllen; es bedarf insoweit keiner umfassenden Beweislastüberschreitung.

3

Die Zurechnung des Verschuldens eines Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach § 85 Abs. 2 ZPO und ist für die Prüfung der Verschuldensfrage im Wiedereinsetzungsverfahren maßgeblich.

4

Im Markenbeschwerdeverfahren führt die versäumte fristgemäße Einzahlung der Beschwerdegebühr zu einem Fristversäumnis, das durch Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG geheilt werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 85 Abs 2 ZPO§ 91 Abs 1 S 1 MarkenG§ 85 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner

beschlossen:

Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

1

Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.

2

Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).