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BPatG·26 W (pat) 80/08·27.01.2010

Berichtigung: Disclaimer '(nicht aus Edelmetall oder plattiert)' für Haushaltsgeräte in Marke 30422726

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenbeschwerdeverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der 26. Senat des BPatG berichtigte einen Beschluss vom 1. Juli 2009, da infolge eines Schreibversehens nicht berücksichtigt worden war, dass die Markeninhaberin mit Wirkung vom 11. Dezember 2008 einen Disclaimer für die Waren „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ beantragt hatte. Der Beschluss wurde entsprechend geändert. Weitere Berichtigungen wurden abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 MarkenG nicht vorlagen; die Teillöschung der Waren „Beleuchtungsgeräte“ war für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Ausgang: Senatsbeschluss vom 1.7.2009 teilweise berichtigt: Einfügung des Disclaimers '(nicht aus Edelmetall oder plattiert)' für 'Geräte und Behälter für Haushalt und Küche'.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Senatsbeschluss ist zu berichtigen, wenn er aufgrund eines Schreibversehens vom tatsächlichen, durch Anträge oder formwirksame Erklärungen geprägten Sachverhalt abweicht.

2

Eine Berichtigung über die Korrektur offensichtlicher Schreibfehler hinaus kommt nur in Betracht, wenn einer der in § 80 Abs. 1 MarkenG genannten Fälle vorliegt.

3

Ein vom Markeninhaber formwirksam gestellter Disclaimer ist bei der Entscheidungsbildung zu berücksichtigen und kann mit dem angegebenen Wirkungsdatum verbindliche Wirkung entfalten.

4

Eine im Beschwerdeverfahren vorgenommene Teillöschung einzelner Warenpositionen ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie den Streitgegenstand tatsächlich beeinflusst.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 22 726

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner

beschlossen:

Der Beschluss vom 1. Juli 2009 wird dahingehend berichtigt, dass in dessen Ziff. 1., 4. Absatz nach den Worten „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ die Worte „(nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ eingefügt werden.

Gründe

1

Im Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 blieb aufgrund eines Schreibversehens unberücksichtigt, dass auf Antrag der Markeninhaberin mit Wirkung vom 11. Dezember 2008 die Waren „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ mit dem Disclaimer „(nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ versehen wurden. Der Senatsbeschluss war daher wie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich zu berichtigen.

2

Im Übrigen besteht für eine Berichtigung kein Anlass, da keiner der in § 80 Abs. 1 MarkenG genannten Fälle vorliegt. Zudem ist die für die Waren „Beleuchtungsgeräte“ erfolgte Teillöschung der Marke 304 22 726 im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen.