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BPatG·26 W (pat) 76/13·27.11.2013

Markenbeschwerdeverfahren – Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - "Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens" – zu den Obliegenheit der Antragstellerin - keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Löschungsantragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Löschungsantrags. Das Bundespatentgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machte und die notwendige Glaubhaftmachung unterließ. Zudem fehlt es an der Darlegung der Unentbehrlichkeit der Rechtsverfolgung und an Erfolgsaussichten der Beschwerde.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erklärungspflichten, Glaubhaftmachung und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 82 MarkenG i.V.m. 117, 118 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darlegt und glaubhaft macht.

2

Die Darlegung, dass die Rechtsverfolgung unerlässlich ist (§ 116 S.1 2. Alt. ZPO), gehört zu den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe und ist von der antragstellenden Partei substantiiert zu begründen.

3

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Bei der Prüfung eines Löschungsantrags ist zu berücksichtigen, ob ein Zeichen als ungewöhnlich gebildetes Phantasiewort eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt und damit kein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht.

Relevante Normen
§ 82 Abs 2 S 1 MarkenG§ 8 Abs 3 MarkenG§ 50 Abs 1 MarkenG§ 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend BPatG München, 18. Dezember 2013, Az: 26 W (pat) 76/13, Beschluss

nachgehend BPatG München, 2. Mai 2014, Az: 26 W (pat) 76/13, Beschluss

Tenor

In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

...

betreffend die Marke … Lösch

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs Wissemann sowie die Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Der Antrag der Löschungsantragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wird gerichtsgebührenfrei ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 hat Herr F… Z… als Vertreter der S… GbR in deren Namen Antrag auf Löschung der Wortmarke Nr. …

2

I…

3

gestellt, die am 8. Januar 2002 für die Waren

4

Klasse 32: Trinkwasser aus dem Brunnen des gemeindeeigenen Wasserwerkes

5

angemeldet und am 25. April 2002 in das Markenregister eingetragen worden ist.

6

Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf die Nichtigkeitsgründe gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 MarkenG. Sie macht insbesondere geltend, die Wortmarke „I…“ der Gemeinde I… sei beschreibend.

7

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2013 zurückgewiesen, weil die von der Antragstellerin behaupteten Löschungsgründe gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 MarkenG ersichtlich nicht vorlägen. So sei die Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG) der vorliegenden Wortmarke zweifelsfrei zu bejahen und die Inhaberin der angegriffenen Marke (§ 7 MarkenG) als Gebietskörperschaft eindeutig markenrechtsfähig.

8

Das Wortzeichen „I…“ sei keine die beanspruchte Ware unmittelbar beschreibende Angabe. Es enthalte zwar erkennbar den in der Bedeutung „Wasser“ geläufigen lateinischen Begriff „a…“, jedoch sei die vorangestellte Buchstabenfolge „I…“ nicht ohne weiteres als Hinweis auf die Gemeinde I… verständlich. Es sei weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen, dass es sich hierbei um eine gebräuchliche Abkürzung des Gemeindenamens handeln würde. Insgesamt betrachtet stelle „I…“ jedenfalls ein ungewöhnlich gebildetes Phantasiewort dar, das von Eingeweihten zwar als Hinweis auf Trinkwasser aus I… gedeutet werden möge, sich aber nicht in diesem Sachhinweis erschöpfe. An dem angegriffenen Wortzeichen bestehe daher kein Freihaltungsinteresse der Allgemeinheit, zudem könne ihm die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, keinesfalls abgesprochen werden. Auch für eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Wegen der Einzelheiten - auch zu der langjährigen Auseinandersetzung der Parteien bzw. des Vertreters der Antragstellerin - wird auf den Inhalt der Akte des Deutsches Patent- und Markenamtes mit dem Aktenzeichen: … verwiesen.

9

Gegen den Beschluss wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrem Rechtsmittel vom 29. August 2013, mit dem sie ihre Ansicht, das Zeichen sei beschreibend, wiederholt und auf Vollmachtsmängel der Vertreter der Markeninhaberin verweist. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

II

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist statthaft, er ist jedoch zurückzuweisen, weil die Antragstellerin weder ihre Obliegenheit, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären sowie entsprechende Belege beizufügen (§§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 117 ZPO) und diese glaubhaft zu machen (§ 118 ZPO) erfüllt hat noch dargelegt hat, dass die Rechtsverfolgung im Sinne von § 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich sei. Daneben ist die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolgsaussicht, §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO.

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Nach §§ 82 MarkenG i. V. m. 114, 117 ZPO muss die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihr Unvermögen, die Verfahrenskosten tragen zu können, anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Hier wäre daher erforderlich gewesen, dass die antragstellende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anhand des amtlichen Vordrucks die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterlisten, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Einnahmen-Überschussausweise usw.) und die sich daraus ergebende Unfähigkeit, für die Kosten aufzukommen, plausibel darlegt. Darüber hinaus wären diese Angaben glaubhaft zu machen gewesen.

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Da bereits hierzu jeder Vortrag fehlt, obwohl dem Vertreter der Antragstellerin dieses Erfordernis aus anderen Verfahren (zuletzt … W (pat) …) bekannt ist, durfte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

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Ebenso fehlt jeder Vortrag der Antragstellerin dazu, dass und warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich wäre. Hierzu ist ebenfalls nichts ersichtlich, insbesondere hat die Markenabteilung zu Recht darauf erkannt, das Zeichen sei nicht freihaltebedürftig.

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Schließlich hat die Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2013 insgesamt überzeugend dargelegt, dass der Löschungsantrag unbegründet ist. Auf die dortigen zutreffenden Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, kann Bezug genommen werden. Diese sind insbesondere in dem von der Antragstellerin erneut herangezogenen Zusammenhang angeblicher Vollmachtsmängel richtig, denn der Bürgermeister vertritt die Gebietskörperschaft ohne Zweifel nach außen. Auf das Innenverhältnis kann sich die Antragstellerin nicht stützen, unabhängig davon, dass auch hier keine Bedenken ersichtlich sind.

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Auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kam daher nicht in Betracht.

16

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann