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BPatG·26 W (pat) 7/14·24.09.2014

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "UNSCHULDSLAMM" – Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim BGH anhängigen anderen, entscheidungserheblichen Rechtsstreits

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Löschung der Marke „UNSCHULDSLAMM“ wegen Bösgläubigkeit; das DPMA beschloss die Löschung, woraufhin Beschwerde erhoben wurde. Die Antragsgegnerin beantragte die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, weil dieselbe Rechtsfrage bereits dem BGH vorliegt. Das Bundespatentgericht ordnet das Ruhen bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim BGH anhängigen Verfahrens an, da die Entscheidung entscheidungserheblich ist und Mehrfachverfahren vermeidet.

Ausgang: Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim BGH anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 ausgesetzt (Ruhen angeordnet)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ruhen eines Markenbeschwerdeverfahrens kann nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 251 ZPO angeordnet werden, wenn eine beim Bundesgerichtshof anhängige Entscheidung eine für das Beschwerdeverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft.

2

Die Anordnung des Ruhens ist zweckmäßig, wenn durch die Aussetzung die Einlegung einer weiteren gleichgelagerten Rechtsbeschwerde und unnötige Kosten der Parteien vermieden werden können.

3

Die Zustimmung der Parteien fördert die Anordnung des Ruhens, ist jedoch nicht zwingend, sofern die Voraussetzungen des § 251 ZPO vorliegen.

4

Das öffentliche Interesse an der Klarstellung des Registerstands steht der Anordnung des Ruhens nicht entgegen, soweit durch die Aussetzung keine erhebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses zu erwarten ist.

5

Soweit bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage zu erwarten ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zulassen müsste, spricht dies für die Anordnung des Ruhens, um Doppelentscheidungen zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG§ 251 S 1 ZPO§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 251 S. 1 ZPO§ 251 ZPO

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 009 374

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung des Richters Reker als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Das Verfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für die Antragsgegnerin eingetragenen Marke 30 2011 009 374 „UNSCHULDSLAMM“ beantragt, weil die Marke bösgläubig angemeldet worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V .m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Die Antragsgegnerin hat der Löschung der Marke widersprochen.

2

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 25. November 2013 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden sei.

3

Gegen den Löschungsbeschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe beim Deutschen Patent- und Markenamt insgesamt 61 Anträge auf Löschung von für die Antragsgegnerin eingetragenen Marken gestellt. Die Markenabteilung habe daraufhin die Löschung von 19 Marken der Antragsgegnerin wegen Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) beschlossen. Der 27. Senat habe in einem von insgesamt neun bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und in diesem, die Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ betreffenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die auch eingelegt worden sei. Der 27. Senat habe die übrigen acht bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen beantragt sie,

4

das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 beim Bundesgerichtshof anzuordnen.

5

Zur Begründung macht sie geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, wegen der der 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen habe, nämlich ob in einem auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützten Löschungsverfahren bereits innerhalb der Benutzungsschonfrist im Rahmen der Prüfung der Benutzungsabsicht eine aktuelle rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke zu prüfen sei, und ob die Löschung einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch erfolgen könne, wenn kein rechts- oder sittenwidriges Verhalten des Markenanmelders vorliege, sondern dieser ehrenwerte oder gemeinnützige Zwecke verfolge, die jedoch vom Zweck des Markengesetzes nicht gedeckt seien.

6

Der Antragsteller hat dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Löschung der Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ zugestimmt.

II

7

Auf den Antrag der beiden am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien war gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 anzuordnen.

8

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig i. S. d. § 251 ZPO, weil die Rechtsfrage, wegen der vom 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, auch für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich ist, und der Senat, wenn er von der Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens absehen würde, nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen müsste. Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach der Sachlage auch gerechnet werden, was eine unnötige Befassung des Bundesgerichtshofs mit einer weiteren Rechtsbeschwerde sowie weitere Kosten der Parteien zur Folge hätte, die durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vermieden werden.

9

Die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Klärung des Registerstands, schließen eine Anwendung des § 251 ZPO jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht aus, weil eine erhebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens durch die Anordnung seines Ruhens im Vergleich zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erwarten ist.