Markenbeschwerdeverfahren – "Club Bier/Club" – Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren – Wirkungslosigkeit des Erinnerungsbeschlusses der Markenstelle
KI-Zusammenfassung
Die Markenstelle des DPMA ordnete nach Erinnerung die Löschung einer angegriffenen Wortmarke an; die Markeninhaberin legte Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung nahm die Widersprechende ihren Widerspruch zurück. Das Bundespatentgericht erklärte daraufhin den Erinnerungsbeschluss gemäß § 82 MarkenG i.V.m. § 269 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes für wirkungslos. Eine Kostenauferlegung erfolgte nicht.
Ausgang: Erinnerungsbeschluss der Markenstelle als wirkungslos erklärt, nachdem der Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines im Beschwerdeverfahren erhobenen Widerspruchs führt dazu, dass ein zuvor ergangener Erinnerungsbeschluss der Markenstelle wirkungslos zu erklären ist.
Die Erklärung der Wirkungslosigkeit eines Erinnerungsbeschlusses stützt sich auf § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 und 4 ZPO und dient der Wahrung der Rechtssicherheit.
Das Beschwerdegericht kann die Wirkungslosigkeit eines Erinnerungsbeschlusses von Amts wegen feststellen; dabei sind insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz und die damit verbundenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG ist nicht geboten, wenn die Umstände des Verfahrens keinen Anlass zur Kostenerhebung geben.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 012 206
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2016 ist wirkungslos.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013hatte die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch aus der Wortmarke 870 852 gegen die angegriffene Wortmarke 30 2010 012 206 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 28. April 2016 unter Aufhebung des Erstbeschlusses die Löschung der angegriffenen Marke wegen dieses Widerspruchs angeordnet.
Gegen diesen Erinnerungsbeschluss hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückgenommen.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 28. April 2016 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
III.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.