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BPatG·26 W (pat) 58/11·14.03.2012

Markenbeschwerdeverfahren – "M BVG MetroTram (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" – Kostenentscheidung – zum Antrag auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge - Rücknahme der Anhörungsrüge – Gerichtsgebühren entstehen nicht - im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrecht (Verfahrensrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin nahm ihre Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte dennoch die Auferlegung der Verfahrenskosten. Das Bundespatentgericht lehnte den Antrag ab, da keine prozessuale Unterliegenslage vorliegt und keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenverteilung besteht. Bei Rücknahme entstehen nach Nr.1700 GKG und §19 I 2 Nr.5 b) RVG keine Gebühren oder notwendigen außergerichtlichen Auslagen.

Ausgang: Antrag auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge abgewiesen; keine Gerichtsgebühren oder außergerichtlichen Auslagen entstanden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kostenauferlegung nach § 91 ZPO setzt ein prozessuales Unterliegen voraus; fehlt ein solches Unterliegen, ist § 91 ZPO nicht zugunsten einer Partei anwendbar.

2

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel; eine analoge Anwendung der auf Rechtsmittel gerichteten Kostenvorschriften (§§ 97, 516 III ZPO) kommt nicht in Betracht.

3

Bei Rücknahme einer Anhörungsrüge entstehen nach Nr. 1700 Kostenverzeichnis GKG keine Gerichtsgebühren.

4

Für die Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen bei Rücknahme einer Anhörungsrüge nicht im Sinne des § 19 I 2 Nr. 5 b) RVG.

Relevante Normen
§ 82 MarkenG§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 516 Abs 3 ZPO§ 19 Abs 1 S 2 Nr 5 RVG§ 321a ZPO

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 37 549

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann

beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge aufzuerlegen, wird gerichtsgebührenfrei ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin vom 22. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 23. November 2011 hat diese mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 zurückgenommen.

2

Die Beschwerdeführerin hält an ihrem dieses (Zwischen-) Verfahren betreffenden Kostenantrag vom 3. Januar 2012 mit der Ansicht fest, bei ihr sei insoweit zu erstattender Aufwand entstanden.

3

Die Markeninhaberin weist darauf hin, dass schon gesonderte Kosten nicht entstehen.

4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein Raum, gesondert über die Kosten zulasten einer Partei zu entscheiden, denn aus §§ 82 MarkenG, 91 ff., 97, 516 III ZPO folgt, dass eine solche Entscheidung nicht geboten und eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht gegeben ist.

5

Denn eine Kostenverteilung nach Unterliegen, wie sie die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vorschrift des § 91 ZPO erfordert (vgl. BGH X ZR 165/07 vom 18.1.2011 zitiert nach juris), kann mangels einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da kein prozessuales Verlieren vorliegt.

6

Eine (analoge) Anwendung der §§ 97, 516 III ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Anhörungsrüge nicht um ein Rechtsmittel handelt (vgl. Baumbach ZPO 70. Aufl. § 321 a Rn. 49, § 97 Rn. 20).

7

Im Übrigen entstehen auch keine besonderen Gebühren, deren Auferlegung auf eine Seite aus Billigkeits- oder anderen Erwägungen notwendig (vgl. zu diesem Gedanken BPatG 27 W (pat) 211/09) oder möglich wäre. Wie die Markeninhaberin zutreffend ausführt, entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1700 Kostenverzeichnis zum GKG im Fall der Rücknahme einer Anhörungsrüge nicht. Auch im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht, wie sich aus § 19 I 2 Nr. 5 b) RVG ergibt (vgl. auch Zöller ZPO 29. Aufl. § 321 a Rn. 20, Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 321 a Rn. 66 f., Münchner Kommentar ZPO 3. Aufl. § 321 a Rn. 18 f.).

8

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann